Schlagring illegal?

Also nehmen wir mal an Person X wird von Person A und B bedroht bzw fühlt sich sehr bedroht und bekommt es mit der Angst, darf er dann ein Abschreckungsmanöver, so nene ich es mal starten und einen gegossenen Schlagring vorzeigen? Also rein aus der Not heraus - Kurzschlussreaktion, mit gegossen meine ich eine ziemliche „unbrauchbare“ Waffe die man bei Amazon ebay etc kaufen kann, also wer sich dort mal eine Gürtelschnalle mit einem Schlagring anschaut sieht das die Löcher komplett gegossen sind und man ihn eig gar nicht verweden kann. Wenn sich also bei der Polizei herausstellt das es sich lediglich um einen solchen Gegenstand handelte den man ganz normal überall kaufen kann. Also im grossen und ganzen weiss man glaub ich was ich meine ;D

Hallo,

soweit es sich nicht um einen verbotenen Gegenstand handelt (der er nach deiner Beschreibung offenbar auch nicht ist), kannst du ihn vorzeigen.

Gruss

Iru

Hallo,

Schlagring ist illegal,

auch als Anscheinswaffe.

Grüße
miamei

Hallo,

Schlagring ist illegal,

richtig

auch als Anscheinswaffe.

Der Begriff ‚Anscheinswaffe‘ im gesetzlichen Sinn gilt nur für Nachahmungen von Schusswaffen (Anlage 1.1.1 Nr. 1.6 WaffG).

Aber: auch ein billig gefertigter und wenig effektiver Schlagring ist seinem „Wesen nach dazu bestimmt […], die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen“ (§1 Abs.2 Nr.2a WaffG) bzw. „unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, […] Schlag […] Verletzungen beizubringen“ (Anlage 1.1.2 Nr. 1.1 WaffG). Es handelt sich also gesetzlich um eine Waffe. Entscheidend ist das " seinem Wesen nach bestimmt" - ob er praktisch tatsächlich dazu geeignet ist, spielt keine Rolle.

Etwas anderes ist der von Amazon angebotene Gürtelverschluss (http://www.amazon.de/Buckle-Schlagring-KEINE-Waffe-N…), da hier die Fingerlöcher ausgegossen sind. Wenn man die Fingerlöcher allerdings wieder aufbohrt, ist das Ding wieder „seinem Wesen nach“ eine Waffe im Sinne des WaffG.

Freundliche Grüße,
Ralf

1 Like

Hallo,

zu den juristischen Aspekten hast du ja schon eine Reihe von Antworten bekommen.

Bedenke bitte aber:

Ein „Abschreckungsmanöver“ verspricht nur dann Erfolg, wenn die davon ausgehende Bedrohung glaubhaft ist. Heißt, daß diejenigen, die den „Schlagring“ „gezeigt bekommen“, sowohl von der Funktionsfähigkeit desselben als auch deinem Willen zum Einsatz überzeugt sein müssen. Sie können sich in diesem Moment also mit Fug und Recht bedroht fühlen. Wenn bisher vielleicht „nur“ Fäuste eine Rolle spielten, so könnte jetzt schnell ein Messer - als „Verteidigung“ gegen den „Schlagring“ ins Spiel kommen usw.

Deine Idee ist keine gute Idee, sondern kann sehr schnell zur Eskalation der Situation führen, wobei du durchaus das Opfer sein könntest.

Grüße

godam (in Hamburg-Osdorf aufgewachsen …)

aber ich glaube es geht ja jetzt nicht mehr um bedrohung oder sonst was sondern nur um den tatbestand des „illegalen Waffenbesitzes“ oder??

Bei z.B. Amazon steht eindeutig das es sich um KEINE waffe handelt, ich denke dir dürften das dann doch gar nicht verkaufen, wenn ihr euch die anschaut sind die ja wirklich zugegossen und quasi eine ganz normale Gürtelschnalle in der Form eines Schlagrings.

Ich weiß nicht, was ich davon halten soll, dass derjenige, der diese Frage stellt, sich selbst den Nickname „smackdown…“ gegeben hat.

In dem Thread geht einiges durcheinander.

Ich möchte das Problem zunächst einmal an einem etwas abgewandelten Beispiel beleuchten: T trägt eine Waffe, die er weder besitzen noch führen darf. Als er von O angegriffen wird, der dem T nach dem Leben trachtet, zieht T die Waffe und erschießt O.

T durfte O in Notwehr töten. Manche Menschen meinen nun aber, er hätte die Waffe dafür nicht benutzen dürfen, weil sie „illegal“ war. Das ist aber nicht richtig. Der Notwehr-Paragraf (§ 32 StGB) sagt mit keinem Wort, dass die Verteidigung nur mit Mitteln erfolgen darf, die der Angegriffene besitzen durfte. Natürlich hat T sich strafbar gemacht, aber nur durch den Besitz bzw. das Mitführen der Waffe. Der Einsatz dieser Waffe war genauso wenig strafbar wie in dem Fall, dass er den O anders getötet hätte.

So verhält es sich auch in deinem Beispiel. Die potenzielle Straftat des X ist, was den Vorgang des Herzeigens angeht, ganz einfach nur nach den Regeln der Notwehr zu bewerten. Legal oder illegal spielt keine Rolle. Wenn die Scheinwaffe legal war, hat X nichts zu befüchten. Wenn sie nicht legal war, macht er sich u.U. strafbar, aber nicht nur den Vorfall mit A und B, sondern davon unabhängig.

Es kommt aber noch ein anderer Aspekt hinzu. Man darf alles, was nicht verboten ist. Das Herzeigen eines Schlagrings ist nicht per se verboten und insbesondere nicht per se strafbar. Der einzige Straftatbestand, der mir da jetzt einfiele, ist Nötigung (§ 240 StGB). Bevor man sich aber fragt, ob die Nötigung durch Notwehr gerechtfertigt ist, muss man erst einmal klären, ob denn wirklich eine Nötigung gegeben ist. Das würde ich verneinen. Wer ganz offensichtlich in reiner Verteidigungsabsicht eine Waffe zeigt, um einen anderen davon abzubringen, ihn anzugreifen, der erfüllt damit meines Erachtens gar nicht erst den Nötigungstatbestand.