Schlagstock bzw. Totschläger

Hallo Gemeinde!

Man kann ja in Deutschland sogenannte Schlagstöcke bzw. „Totschläger“ kaufen.
Also nicht die aus Gummi oder die Statischen/Festen Geräte…
ich meine die Teleskop-Schlagstöcke. Nun interessiert mich die Rechtliche Lage dazu. Ich hatte mal gehört das die Dinger absolut Verboten sind.
Und dann fällt mir ein Katalog in die Hände in dem jeder Firlefanz an Teleskopschlagstöcken abgebildet ist und natürlich ab 18jahren frein zu erwerben ist.
Wer kennt sich da aus und kann mir die rechtliche Situation zum Besitz und zum Führen dieser Dinger erklären.

Gruß
Frank

Nur eine Vermutung
Hi!

Ich denke mal, dass der Erwerb und Besitz erlaubt ist, allerdings das Mitführen nicht. Ähnlich wie bei einem Balisong (Butterfly-Messer) ?!?!

Grüße
Guido

§ 37 Abs. 1 Nr. 6 Waffengesetz

Man kann ja in Deutschland sogenannte Schlagstöcke bzw. „Totschläger“ kaufen. Also nicht die aus Gummi oder die Statischen/Festen Geräte… ich meine die Teleskop-Schlagstöcke.

Hier geht einiges durcheinander. Nach § 37 I Nr. 6 WaffG sind verboten: „Stahlruten, Totschläger und Schlagringe“. Die Teleskopschlagstöcke sind legal. Der Unterschied von Teleskopschlagstöcken zu „Stahlruten und Totschlägern“ ist, daß erstere steif sind und auch beim Schlag damit steif bleiben, während „Stahlruten und Totschläger“ elastisch sind und sich der Körperform des Getroffenen anpassen.
Verboten ist nicht nur das Mitführen, sondern bereits das schlichte „Haben“ (zuhause im Schrank liegen haben) verbotener Waffen.

  • Django -

richtig verstanden?
Hallo!

Ich habe das jetzt richtig verstanden?! Diese Teleskopschlagstöcke sind legal und demnach ist auch das Führen solcher Geräte gestattet?!
Die Totschläger sind etwas völlig anderes! Gut zu wissen!

Gruß
Frank

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Hallo!

Ich habe das jetzt richtig verstanden?! Diese
Teleskopschlagstöcke sind legal und demnach ist auch das
Führen solcher Geräte gestattet?!
Die Totschläger sind etwas völlig anderes! Gut zu wissen!

Bringt dir alles nix. Wenn du mit so was dann zuschlägst, dann wirst du höchst wahrscheinlich riesige Probleme bekommen. Eine Verhältnismäßigkeit der Notwehr nachzuweisen ist dann relativ schwierig.

Und Waffen die man nicht bereit ist einzusetzen, gefährden einen eher. Abschreckung glaub ich nicht.

Ivo

Bringt dir alles nix. Wenn du mit so was dann zuschlägst, dann
wirst du höchst wahrscheinlich riesige Probleme bekommen. Eine
Verhältnismäßigkeit der Notwehr nachzuweisen ist dann relativ
schwierig.

Und Waffen die man nicht bereit ist einzusetzen, gefährden
einen eher. Abschreckung glaub ich nicht.

Ivo

Hallo Ivo!

Da stimme ich Dir zu! Waffen die man nicht bereit ist einzusetzen, gefährden einen eher!

Und die Abschreckung gerade bei einem Schlagstock ist doch sehr gering, da es sich um eine Nahkampfwaffe handelt. (Trotzdem hab ich Respekt vor so einem Ding)
Aber ich glaube wenn man mit einer Gaspistole rumfuchtelt erhöht sich zwar die Abschreckung, aber Schuß ist meiner Meinung nach schneller gefallen als wenn man sich mit Körperlichem Einsatz um eine Verteidigung bemüht.
Zu dem ist es nicht so, daß ich nicht wüßte wie man mit einer Stab/Stockwaffe umgeht. (ehrlich!)
Zudem ist es doch so wenn der Schuß gefallen ist, wars das! Ich habe schon einige böse Verletzungen durch Gaswaffen gesehen, von Spray halte ich weniger was. Und einen Hieb, kann man evtl. noch in seiner Wirkung mildern.
Egal, ich glaube wir stimmen in einem Punkt überein. Gewalt bringt letztendlich NICHTS! Ich bin auch der Meinung, das wenn man schnell laufen kann man immer die besten Karten hat. Konfrontation meiden!

Gruß
Frank

Hallo Ivo!

Den Teleskop-Schlagstock sollte man natürlich nur einsetzen, wenn die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
Ausserdem würde ich jeden empfehlen, den Umgang damit richtig zu erlernen, d.h. nicht wild darauf loszuschlagen, sondern den Stock gezielt einzusetzen, um z.B. Angriffe zu blocken oder die Person zu fixieren.

M.f.G.
Beowolf

…zum Thema Butterfly
Hallo,

zur rechtlichen Situation der Teleskopschlagstöcke bzw. Totschläger hat ja Django schon eine sehr gute Antwort gegeben. Zum Butterfly-Messer muß ich aber schon noch was hinzufügen:
Unter das Waffengesetz fallen NUR Spring- und Fallmesser. Darunter fallen weder Taschenmesser (das normale „Schweizer“), noch Butterfly-Messer.

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Falsch!!!

Unter das Waffengesetz fallen NUR Spring- und Fallmesser.
Darunter fallen weder Taschenmesser (das normale „Schweizer“),
noch Butterfly-Messer.

Butterflymesser fallen ab einer Klingenlänge von mehr als 8,5 cm als Stichwaffe unter das Waffengesetz.
Was aber lediglich zur Konsequenz hat, dass sie von Personen unter 18 Jahren nicht besessen, geführt werden dürfen - sonst Owi. Jeder ab 18 kann ein Butterfly jeder Länge besitzen und führen.
Natürlich abgesehen von den Einschränkungen nach dem VersG und dem WaffenG (Demos, Volksfeste etc.)
Sonst (weniger als 8,5 cm) sind sie in der Tat als Taschenmesser zu behandeln und fallen nicht unter das WaffenG, können also von Jedermann besessen etc. werden.

Übrigens gibts auch beim Teleskopschlagstock Besonderheiten, die mit seiner Länge in zusammengeschobenem Zustand zusammenhängen - hier Gefährlichkeit durch die Möglichkeit diese Schlagwaffe, denn das ist er nach dem Waffengesetz (also Alterserfordernis ab 18) zu verbergen.
Leider weiß ich die Details nicht mehr und hab heute auch keine Zeit das noch nachzuschlagen…
Vielleicht findet Ihr ja was raus.

Gruß,

M.

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ICH HABS!!! T-Schlagstock

Übrigens gibts auch beim Teleskopschlagstock Besonderheiten,
die mit seiner Länge in zusammengeschobenem Zustand
zusammenhängen - hier Gefährlichkeit durch die Möglichkeit
diese Schlagwaffe, denn das ist er nach dem Waffengesetz (also
Alterserfordernis ab 18) zu verbergen.

Na ging schneller als ich dachte:

Seit Oktober 96 ist ein T-Schlagstock, der zusammengeschoben weniger als 16cm Länge auffweist ein verbotener Gegenstand, § 37 I Nr. 4 WaffenG. Besitz, Führen etc. = Straftat.

M.

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Der Unterschied von Teleskopschlagstöcken zu „Stahlruten und
Totschlägern“ ist, daß erstere steif sind und auch beim Schlag
damit steif bleiben, während „Stahlruten und Totschläger“
elastisch sind und sich der Körperform des Getroffenen anpassen.

Wo ist denn da der Unterschied in der Wirkung? Flexibel sollte doch eigentlich weniger gefährlich sein, oder?

Viele Grüsse,
Gerd

Dank EUCH für eure Ausführungen!

Nun die meisten T-Schlagstöcke, die man ab 18 erwerben kann, weisen eine minimale Größe von
18 cm auf.
Sind nach euren Ausführungen legal im Besitz und in der Führung?!

Eine andere Frage interessierte mich noch.
Hier war die Rede von „der Verhältnismäßigkeit der angewendeten Gewalt“ beim Einsatz von
Verteidigungsinstrumenten.
Ich habe zwar ne Vorstellung davon was gemeint ist, aber vielleicht weiß es ja jemand auch in
einem rechtlichen Rahmen.
Wenn ich ein Opfer bin, und verteidige meine Gesundheit, mein Begleitung und die Materiellen
Werte bei einem Übergriff durch eine Person. Dann darf ich mich zur wehr setzen. Soweit ist das
doch richtig?! Ich darf den Angreifer aber nicht übermäßig schädigen. Wo ist denn da die Grenze?
Ich sehe es zwar so, daß es völlig ausreicht, wenn er von seinem Vorhaben abläßt, aber wenn
dieser Punkt erst nach einer körperlichen Verletzung erreicht ist, was ist dann? Genauso in
welchem Verhältnis stehen dann die Instrumente, wie Messer, oder Schlagstock, Gas, oder
PTB-Pistolen. Nach dem alten Testament zu verfahren wäre ja nicht im Sinne unserer
Rechtsauffassung.

Wie seht Ihr das, wie sieht das Gesetz das?

Gruß Frank

Zuschlagen ist nicht alles.
Ich habe im Dienst oft den Teleskopschlagstock (und da taugt nur einer was: Der von ASP) geführt.
Zum ersten ist der „Ich überlegs mir lieber nochmal“-Effekt beim Agressor sehr hoch, wenn da der Schlagstock einrastet. Zum Zweiten kann man damit Hebeln, Festhalten und anderes.
Man muß nicht einfach „knüppeln“.
Wer sich bewaffnet, sollte damit auch umgehen können.

Lieber gruß,

Marcus

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Auch Hallo!

Balisongs kannst Du mitnehmen, solange Du willst, sofern Du damit nicht an Volksfesten, Theaterbesuchen etc. teilnimmst. Das regelt aber nicht das WaffG, sondern das Versammlungsgesetz.
Ändert sich hoffentlich im neuen WaffG, denn Balisong und Pushdagger kann man IMHO ruhig verbieten, da man damit nur eines tun kann…

Marcus

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Ich versuche das mal aufzudröseln:

Dank EUCH für eure Ausführungen!

Nun die meisten T-Schlagstöcke, die man ab 18 erwerben kann,
weisen eine minimale Größe von
18 cm auf.
Sind nach euren Ausführungen legal im Besitz und in der
Führung?!

Definitiv. Allerdings könnte es auch da Konflikte mit dem Versammlungsgesetz geben.

Eine andere Frage interessierte mich noch.
Hier war die Rede von „der Verhältnismäßigkeit der
angewendeten Gewalt“ beim Einsatz von
Verteidigungsinstrumenten.
Ich habe zwar ne Vorstellung davon was gemeint ist, aber
vielleicht weiß es ja jemand auch in
einem rechtlichen Rahmen.
Wenn ich ein Opfer bin, und verteidige meine Gesundheit,
mein Begleitung und die Materiellen
Werte bei einem Übergriff durch eine Person. Dann darf ich
mich zur wehr setzen. Soweit ist das
doch richtig?!

Ja, das ist richtig. Du darfst Dich mit allen Mitteln verteidigen, die geeignet sind, die momentane Gefahr von Dir abzuwenden. Solltest Du also gerade Pfefferspray dabeihaben, um Dich vor Hunden zu schützen, darfst Du es auch gegen den Menschen einsetzen, sofern Dir kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, den Angriff SICHER und WIRKSAM abzuwewhren.
Solltest Du in Panik oder Schrecken oder Verwirrung die Verhältnismäßigkeit der Mittel überschreiten, so ist dies nicht strafbar.

Ich darf den Angreifer aber nicht übermäßig
schädigen. Wo ist denn da die Grenze?

In der Verhältnismäßigkeit. Jemand greift Dich an, Du setzt Reizgas ein und setzt ihn damit außer Gefecht. Soweit OK. Trittst Du nun noch solange auf ihn ein, bis er sich nicht mehr bewegt, hast Du die Notwehr überschritten. Da glaubt Dir auch keiner die straffreie Notwehrüberschreitung.

Ich sehe es zwar so, daß es völlig ausreicht, wenn er von
seinem Vorhaben abläßt, aber wenn
dieser Punkt erst nach einer körperlichen Verletzung
erreicht ist, was ist dann? Genauso in
welchem Verhältnis stehen dann die Instrumente, wie Messer,
oder Schlagstock, Gas, oder
PTB-Pistolen. Nach dem alten Testament zu verfahren wäre ja
nicht im Sinne unserer
Rechtsauffassung.

Siehe oben. Du mußt das geringste Mittel wählen, das geeignet ist, den GEGENWÄRTIGEN Angriff SICHER abzuwehren.

Wie seht Ihr das, wie sieht das Gesetz das?

Gruß Frank

Auch Gruß,

Marcus

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