Schlechte Handwerkerarbeit ohne Aufrag. Wer haftet

Hallo,

nehmen wir mal folgendes Szenario an:

Eine Malerfirma wird beauftragt, in einem zum Verkauf stehenden Haus die Tapeten abzulösen und die Wände zu glätten. Zusätzlich dazu streichen die Maler auch sämtliche Decken und lackieren die Holztreppe.

Das Haus wird verkauft, aber nach einem Jahr zeigt sich, dass gepfuscht wurde. Die Farbe platzt von Treppe und Decke.

Da diese Arbeiten nicht im Leistungsumfang der Malerfirma lagen, sagt der Hausverkäufer (Auftraggeber der Malerfirma), könne die Firma auch nicht zur Gewährleistung herangezogen werden.

  1. Wer trüge nun die Kosten für die Ausbesserung?
  2. Angenommen, die Malerfirma hätte inzwischen Konkurs angemeldet, ändere das etwas?

Mein laienhaftes Rechtsverständnis würde davon ausgehen, dass, auch wenn die Malerfirma keinen expliziten Auftrag für die bemängelten Arbeiten hatte, sie dennoch für ihre Arbeiten haften müsste.

Was meint ihr?

Vielen Dank und viele Grüße
ulla

Das Haus wird verkauft, aber nach einem Jahr zeigt sich, dass
gepfuscht wurde. Die Farbe platzt von Treppe und Decke.

Meines Wissens beträgt die Gewährleistung sechs Monate und die sind jetzt um.

Da diese Arbeiten nicht im Leistungsumfang der Malerfirma
lagen, sagt der Hausverkäufer (Auftraggeber der Malerfirma),
könne die Firma auch nicht zur Gewährleistung herangezogen werden.

Die Firma könnte schlichtweg bestreiten, diese Arbeiten ausgeführt zu haben.

  1. Wer trüge nun die Kosten für die Ausbesserung?

Der jetzige Hausbesitzer.

  1. Angenommen, die Malerfirma hätte inzwischen Konkurs angemeldet, ändere das etwas?

Nein.

Was meint ihr?

Wenn man einen Apsruch formuliert, muß man ihn beweisen können. also erstens, müßte man beweisen können, das diese Firma diese mangelhaften Arbeiten ausgeführt hat undd ann muß man beweisen können, dass dabei gepfuscht wurde um die sechs-monatige Gewährleistung auszuhebeln.

Vermutlich wird es sehr schwer, diesen Anspruch durchzusetzen.

Das Haus wird verkauft, aber nach einem Jahr zeigt sich, dass
gepfuscht wurde. Die Farbe platzt von Treppe und Decke.

Meines Wissens beträgt die Gewährleistung sechs Monate und die
sind jetzt um.

und im gesetz stehen 2 jahre, verdammte hacke, wer hat den da recht?

Da diese Arbeiten nicht im Leistungsumfang der Malerfirma
lagen, sagt der Hausverkäufer (Auftraggeber der Malerfirma),
könne die Firma auch nicht zur Gewährleistung herangezogen werden.

Die Firma könnte schlichtweg bestreiten, diese Arbeiten
ausgeführt zu haben.

oder den Auftraggeber zum Grillen einladen, genau so sinnlos wie deine Antwort.

  1. Wer trüge nun die Kosten für die Ausbesserung?

Der jetzige Hausbesitzer.

aha, quelle?

  1. Angenommen, die Malerfirma hätte inzwischen Konkurs angemeldet, ändere das etwas?

Nein.

klar, vor allem wenn man sie verklagen will

Was meint ihr?

Wenn man einen Apsruch formuliert, muß man ihn beweisen
können. also erstens, müßte man beweisen können, das diese
Firma diese mangelhaften Arbeiten ausgeführt hat undd ann muß
man beweisen können, dass dabei gepfuscht wurde um die
sechs-monatige Gewährleistung auszuhebeln.

Vermutlich wird es sehr schwer, diesen Anspruch durchzusetzen.

wenn man sich von dir beraten lässt auf jeden fall.

die erste frage sollte doch schon mal sein, wer war den der Auftraggeber des ursprünglichen Auftrages. Weiterhin ergeben sich natürlich Ansprüche aus den Arbeiten der Handwerker, die Frage ist nur, in wie weit dienen sie dem Auftraggeber (GoA könnte man hier auch noch zusätzlich andenken) und dazu kommt noch, was steht im Kaufvertrag (wenn der alte Verkäufer der Auftraggeber des Ursprungsauftrages war)

hth

Hallo Genius malignus,

die erste frage sollte doch schon mal sein, wer war den der
Auftraggeber des ursprünglichen Auftrages.

Der Hausverkäufer.

Weiterhin ergeben
sich natürlich Ansprüche aus den Arbeiten der Handwerker, die
Frage ist nur, in wie weit dienen sie dem Auftraggeber

Dem Auftraggebern nun nicht mehr, der hat sein Geld bekommen.

(GoA könnte man hier auch noch zusätzlich andenken)

Was ist das?

und dazu kommt
noch, was steht im Kaufvertrag (wenn der alte Verkäufer der
Auftraggeber des Ursprungsauftrages war)

Das übliche „Gekauft wie gesehen“ und der Verkäufer hat den Mangel nicht arglistig verschwiegen, weil er nichts davon gewusst hat.

Grüße
ulla

Wenn man einen Apsruch formuliert, muß man ihn beweisen
können.

Hi,
richtig, das war schon immer so.

Vermutlich wird es sehr schwer, diesen Anspruch durchzusetzen.

Sehr schwer mindestens, wenn nicht unmöglich.

wenn man sich von dir beraten lässt auf jeden fall.

Aha

… (GoA könnte man hier auch noch zusätzlich andenken)

Jetzt wirds interessant.
Wenn für diese Arbeiten ein Architekt zur Überwachung eingeschaltet war und dieser tatsächlich sein Honorar nach GOA abgerechnet haben sollte, waren die Arbeiten bereits vor dem 01. Januar 1977 beendet. :smile:
Ergo braucht man den insolventen Handwerker gar nicht mehr verklagen, um anschliessend auf eine eventuelle Quote hoffen zu können…

Gruß Keki

Wenn für diese Arbeiten ein Architekt zur Überwachung
eingeschaltet war und dieser tatsächlich sein Honorar nach GOA
abgerechnet haben sollte

Er schrub GoA, nicht GOA

http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChr…

Lg,
M.

off T

Er schrub GoA, nicht GOA

ich schrube, ich schrub, ich habe geschrubt
du hast soeben ein neues wort erfunden, gleich dem dudenverlag senden !

schrub
ist das nicht eine Nebenform von er „schrubbte“?