Schlechter Stellplatz

Angenommen man mietet eine Wohnung die einen Stellplatz beinhaltet und dieser Stellplatz stellt sich als unzumutbar heraus, könnte man dann Mietminderung durch Verzicht auf den Stellplatz verlangen?

Unzumutbar wäre es, wenn andere Mieter, die benachbarte Stellplätze nutzen, durch das parkende Auto auf dem „unzumutbaren“ Stellplatz behindert würden, oder? Wenn sie rangieren müssten um an dem parkenden Auto vorbei zu kommen und wenn dadurch die Gefahr bestünde, dass Blechschäden entstehen; besonders im Winter wenn es glatt ist.

In einem solchen Fall gibt es keine Mietminderung. Der Mieter kann den Parkplatz nutzen oder nicht. Wenn andere Personen schlechter oder mühevoller einparken, spielt das absolut keine Rolle für den betreffenden Mieter. Zu denken wäre allenfalls daran, dass er den Platz untervermietet, wenn er ihn nicht brauchen kann oder er Angst um seinen Wagen hat.

Naja, aber als Vermieter kann man doch nicht z.B. irgendein Schlammloch als Stellplatz vermieten und diesen Stellplatz an die Wohnung koppeln. So ein Stellplatz muss doch wohl gewisse Anforderungen erfüllen um als ein solcher bezeichnet werden zu können und um sich von einer zufälligen Parkgelegenheit auf der Strasse abzuheben; ansonsten wäre er ja nicht sein Geld wert.

Wenn es also für den Mieter vorteilhafter wäre sein Auto auf der Strasse zu parken anstatt auf dem Stellplatz für den er Miete zahlt, weil er z.B. Angst haben muss, dass ein anderer Mieter beim Ein- oder Ausparken Dellen hinterlässt, dann weisst dieser Stellplatz doch einen Mangel auf. Und genauso wie es für gewisse Mängel in der Wohnung Mietminderung gibt, müsste es das doch auch für den Stellplatz geben, bzw der Vermieter dürfte den Stellplatz garnicht vermieten wenn er eingeschränkt oder garnicht benutzbar ist. Oder?

Naja, aber als Vermieter kann man doch nicht z.B. irgendein
Schlammloch als Stellplatz vermieten und diesen Stellplatz an
die Wohnung koppeln. So ein Stellplatz muss doch wohl gewisse
Anforderungen erfüllen um als ein solcher bezeichnet werden zu
können und um sich von einer zufälligen Parkgelegenheit auf
der Strasse abzuheben; ansonsten wäre er ja nicht sein Geld
wert.

Was ein Stellplatz ist wird hier erklärt: http://de.wikipedia.org/wiki/Stellplatz

Wenn es also für den Mieter vorteilhafter wäre sein Auto auf
der Strasse zu parken anstatt auf dem Stellplatz für den er
Miete zahlt, weil er z.B. Angst haben muss, dass ein anderer
Mieter beim Ein- oder Ausparken Dellen hinterlässt, dann
weisst dieser Stellplatz doch einen Mangel auf. Und genauso
wie es für gewisse Mängel in der Wohnung Mietminderung gibt,
müsste es das doch auch für den Stellplatz geben, bzw der
Vermieter dürfte den Stellplatz garnicht vermieten wenn er
eingeschränkt oder garnicht benutzbar ist. Oder?

Konsequenter Weise würde man auch den Strassenverkehr meiden. Dort muss man auch Angst haben das jemand eine Beule reinfährt…
Diese „Gefahr“ stellt in keiner Weise einen Mangel dar, zu dem wird es vom Mietrecht auch anders behandelt als Wohnraum.
Weiter gibt es in DE für jedes Fahrzeug eine Haftplichtversicherung, die soche Schäden abdeckt.

2 „Gefällt mir“

Auch kein Gruß,
war der Platz beim Einzug schon so? Falls ja, hat man ihn so gemietet, wie man ihn besichtigt hat, genau wie den Rest der Wohnung.
Wenn das 8m-Wohnmobil oder die 6m-Luxuskarosse (habe ich neulich bei einem Discounter am Parkplatz gesehen) nicht auf den Stellplatz paßt, muß man sich dafür eben einen anderen Platz suchen und den eigenen, wie schon erwähnt, untervermieten oder für Besucher nutzen.

Cu Rene

Es ist ja nur ein hypotetischer Fall, ansonsten dürfte ich ja garnicht hier nachfragen.

Angenommen der Stellplatz war schon so. Dann kann es aber sein, dass er sich erst nach ein paar Tagen Benutzung als ungeeignet herausstellt. Wenn z.B. Nachbarn darüber klagen, dass sie Schwierigkeiten haben um das parkende Auto (das normal groß ist) herum zu kommen, oder wenn im Winter vielleicht sogar jemand deswegen im Schnee stecken bleibt und den Autohalter darum bitten muss sein Auto kurz mal „aus dem Weg“ zu fahren.

Ich weiss ja garnicht was du von mir verlangst? Ich gehe doch nur mal davon aus, dass da ein Stellplatz vermietet wird der nicht wirklich nutzbar ist. Davon ausgehend erfrage ich, ob in dem Fall eine Mietminderung einforderbar ist bzw ob der Vermieter so einen Stellplatz überhaupt vermieten darf.
Mir ist nicht klar wieso ich hier für einen hypothetischen Falls Beweise liefern muss.

Wenn es also für den Mieter vorteilhafter wäre sein Auto auf
der Strasse zu parken anstatt auf dem Stellplatz für den er
Miete zahlt, weil er z.B. Angst haben muss, dass ein anderer
Mieter beim Ein- oder Ausparken Dellen hinterlässt, dann
weisst dieser Stellplatz doch einen Mangel auf. Und genauso
wie es für gewisse Mängel in der Wohnung Mietminderung gibt,
müsste es das doch auch für den Stellplatz geben, bzw der
Vermieter dürfte den Stellplatz garnicht vermieten wenn er
eingeschränkt oder garnicht benutzbar ist. Oder?

Konsequenter Weise würde man auch den Strassenverkehr meiden.
Dort muss man auch Angst haben das jemand eine Beule
reinfährt…
Diese „Gefahr“ stellt in keiner Weise einen Mangel dar, zu dem
wird es vom Mietrecht auch anders behandelt als Wohnraum.
Weiter gibt es in DE für jedes Fahrzeug eine
Haftplichtversicherung, die soche Schäden abdeckt.

Der Unterschied zwichen einem Parkplatz auf der Strasse und einem Stellplatz ist, dass der Stellplatz Miete kostet.
Die Versicherung ist da in meinen Augen ein Entscheidender Faktor. Man muss nämlich angeben, ob man sein Auto irgendwo auf der Strasse parkt oder ob man einen Stellplatz hat. Das beeinflusst die Kosten der Versicherung. Und würde man 2mal im Jahr einen Schaden bei der Versicherung melden, weil das Auto auf dem Stellplatz parkend beschädigt wurde, würde das die Versicherung sicher nicht einfach so hinnehmen.
Und auch wenn es keine Probleme mit der Versicherung gäbe, wäre es immerhin ein Ärgernis wenn man morgens zu seinem Auto kommt und feststellt, dass es verschrammt oder verbeult ist. Und da müsste man wohl auch erstmal einen Verursacher finden bevor man daran denken kann, dass irgendeine Versicherung den Schaden übernimmt.

Moin,
ein Stellplatz hat eine bestimmte Mindestgröße, ebenso wie die Fahrgasse davor. Wenn er diese nicht einhält hat der VM ein Problem. Zu erfragen sind die Maße beim zuständigen Bauamt (z.B. GarVO, gilt auch für Stellplätze)
Wenn sich aber ein anderer Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält indem er einen Schaden verursacht, Unfallflucht begeht, oder sich nicht an die Markierung hält, ist dieser der Verursacher und der VM in keiner Weise haftbar zu machen.

vnA

1 „Gefällt mir“

Wenn es also für den Mieter vorteilhafter wäre sein Auto auf
der Strasse zu parken anstatt auf dem Stellplatz für den er
Miete zahlt, weil er z.B. Angst haben muss, dass ein anderer
Mieter beim Ein- oder Ausparken Dellen hinterlässt, dann
weisst dieser Stellplatz doch einen Mangel auf. Und genauso
wie es für gewisse Mängel in der Wohnung Mietminderung gibt,
müsste es das doch auch für den Stellplatz geben, bzw der
Vermieter dürfte den Stellplatz garnicht vermieten wenn er
eingeschränkt oder garnicht benutzbar ist. Oder?

Konsequenter Weise würde man auch den Strassenverkehr meiden.
Dort muss man auch Angst haben das jemand eine Beule
reinfährt…
Diese „Gefahr“ stellt in keiner Weise einen Mangel dar, zu dem
wird es vom Mietrecht auch anders behandelt als Wohnraum.
Weiter gibt es in DE für jedes Fahrzeug eine
Haftplichtversicherung, die soche Schäden abdeckt.

Der Unterschied zwichen einem Parkplatz auf der Strasse und
einem Stellplatz ist, dass der Stellplatz Miete kostet.

Die Strasse auch, wird u.a. mit der KFZ Steuer finanziert.

Die Versicherung ist da in meinen Augen ein Entscheidender
Faktor. Man muss nämlich angeben, ob man sein Auto irgendwo
auf der Strasse parkt oder ob man einen Stellplatz hat. Das
beeinflusst die Kosten der Versicherung.

Das betrifft in dem Fall die eigene Kasko versicherung.

Und würde man 2mal im
Jahr einen Schaden bei der Versicherung melden, weil das Auto
auf dem Stellplatz parkend beschädigt wurde, würde das die
Versicherung sicher nicht einfach so hinnehmen.

In dem Fall tritt die Haftplfichtversicherung des Verursachers ein. Richtig, die sehen das nicht gerne wenn die etwas begleichen müssen, das tun Versicherungen aus Prinzip nicht gern, müssen es aber.

Und auch wenn es keine Probleme mit der Versicherung gäbe,
wäre es immerhin ein Ärgernis wenn man morgens zu seinem Auto
kommt und feststellt, dass es verschrammt oder verbeult ist.

Durchaus, aber wie gesagt, das passiert überall. Auch sehr gerne auf Parklätzen von Einkaufzentren.

Und da müsste man wohl auch erstmal einen Verursacher finden
bevor man daran denken kann, dass irgendeine Versicherung den
Schaden übernimmt.

Wenn dort feste Mieter der Stellplätze sind sollte das kein grosser Aufwand sein. Bei einer übersichltichen Anzahl von Personen ist die Wahrschienlihckeit sehr gering das jemand meint davon zu kommen, ohne erwischt zu werden. Alles äusserst hypothetische diskussionen…

Ich bin der Meinung das der Fragesteller hier einfach viel zu übervorsichtig ist. Warum zerbricht man sich den Kopf darüber ob jemand einem reinfährt. Das ist als wenn man aus Angst vor dem Tod Selbstmord begeht.
Und dann kommt der zweite Gedanke, weil man Angst hat ist die Sache nicht in Ordnung. Deswegen muss ich die Miete kürzen, erfüllt ja nicht seinen Zweck. Das ist äußerst unsympathisch in meinen Augen.

Einer der vorredner schrieb bereits mit dem Hinweis ob die Mietsache bei der Anmietung in dem jetztigen Zustand war, es gibt zunehmend Leute die etwas anmieten und dann wegen kleinigkeiten und allen möglichen „Gründen“ versuchen zu den Preis zu drücken. Sowas werde ich wohl nie verstehen geschweige denn versändnis dafür haben…

Wieder ohne Gruß,

Ich weiss ja garnicht was du von mir verlangst?

war das eine Frage an mich? Dann ist die Antwort den Sachverhalt zu vervollständigen, da er in meinen Augen unvollständig geschildert war. Wenn es sich auf den ersten Teilsatz bezog, dann, daß hier ein Gruß gerne gesehen wird.
Es soll ja auch mal vorkommen, daß jemand einen Pflanzkübel/Baum/… später so positioniert, daß die Nutzung der Mietsache beeinträchtigt ist. Dann ist es ein ganz anderer Sachverhalt.
Wobei ich in diesem fiktiven Fall nicht sehe, wie die eigene Mietsache eingeschränkt ist. Diejenigen, die ihre Parkplätze nicht mehr nutzen können, können aber möglicherweise Ansprüche haben. Dann wird sich die Eigentümerversammlung des Problems sicher annehmen.

Cu Rene