Schlechteres Arbeitslosengeld durch Elternzeit?

Liebe/-r Experte/-in,

mich beschäftigt folgende Frage, die ich hier mal anonymisiert
stellen möchte. Wäre toll, wenn Du mir helfen kannst.

Frau B. arbeitet 32 Stunden die Woche und verdient 48.000 Euro
brutto im Jahr. Frau B. wird schwanger, geht in Mutterschutz
und anschließend in eine zweijährige Elternzeit.

9 Monate nach Antritt der Elternzeit kündigt das Frau B.
beschäftigende Unternehmen alle Mitarbeiter aus
betriebsbedingten Gründen.

Nach Ablauf der Elternzeit (also 15 Monate nach Erhalt der
Kündigung) geht Frau B. zur zuständigen Arbeitsagentur um sich
arbeitssuchend zu melden. Dieses Vorgehen wurde ihr zuvor von
der AA empfohlen. Die AA nimmt das Gesuch auf und stellt Frau
B. in die Datenbank der arbeitssuchenden ein.

Die AA ermittelt den Anspruch auf Arbeitslosengeld von Frau B.
Frau B. erhält den Bescheid, das ein pauschaliertes Einkommen
angesetzt wird, da keine regulären Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in den letzten 24 Monaten erzielt
wurden - Frau B. war ja hier in Elternzeit.

Als pauschaliertes Einkommen wird eine Bezugsgröße von32.340
Euro per anno angesetzt. Aufgrund von theoretiuscher
Vorbildung (abgeschlossene kfm. Ausbildung nach Abitur), dem
Titel der vorherigen Tätigkeit und den Angaben die Frau B. für
mögliche neue Aufgaben getätgt hat, wird ermittelt das Frau B.
in Qualifikationsgruppe 3 fällt. Frau B. will wegen ihrem Kind
künftig nur noch 20 Stunden die Woche arbeiten und fällt in
Lohnsteuerklasse V. Als Anspruch ergibt sich auf dieser Basis
ein Arbeitslosengeld von täglich 16,46 Euro.

Ich frage mich nun, ob diese Berechnung korrekt ist. Frau B.
hatte bereits einen Einspruch getätigt, der unter Bezugsnahme
auf SGB X abgelehnt wurde. Es erscheint mir jedoch nicht
schlüssig, das das nun gezahlt Arbeitslosengeld geringer ist
als die Beitrahgszahlungen,die Frau B früher in die
Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Meine Annahme wäre,
das durch die Elternzeit von 24 Monaten die 150 letzten Tagen
mit Arbeitsentgelt VOR Beginn der Elternzeit berücksichtigt
werden müssten.

Wäre toll, wenn mir dazu jemand eine Info geben kann,

lieben Dank im Voraus,
Sven

Hallo,

das Hauptproblem ist die Teilzeit von nur noch 20 Std.wchentlich; da kann man nicht ein ALG von 100% verlangen, wenn man nur 50% der wöchentlichen Arbeitsleistung erbringen will; insoweit wäre die Entscheidung schlüssig.

si

Hallo,

Die AA ermittelt den Anspruch auf Arbeitslosengeld von Frau B. Frau B. erhält den Bescheid, das ein pauschaliertes Einkommen angesetzt wird, da keine regulären Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den letzten 24 Monaten erzielt wurden - Frau B. war ja hier in Elternzeit.

Als pauschaliertes Einkommen wird eine Bezugsgröße von32.340 Euro per anno angesetzt. Aufgrund von theoretiuscher Vorbildung (abgeschlossene kfm. Ausbildung nach Abitur), dem Titel der vorherigen Tätigkeit und den Angaben die Frau B. für mögliche neue Aufgaben getätgt hat, wird ermittelt das Frau B. in Qualifikationsgruppe 3 fällt. Frau B. will wegen ihrem Kind künftig nur noch 20 Stunden die Woche arbeiten und fällt in Lohnsteuerklasse V. Als Anspruch ergibt sich auf dieser Basis ein Arbeitslosengeld von täglich 16,46 Euro.

Nicht vergessen, dass dies der Auszhalbetrag ist, also die SV und Steuer schon bezahlt sind.

Ich frage mich nun, ob diese Berechnung korrekt ist. Frau B. hatte bereits einen Einspruch getätigt, der unter Bezugsnahme auf SGB X abgelehnt wurde.

Konkreter gehts nicht?
SGB X hat ja nicht nur einen §.

Es erscheint mir jedoch nicht schlüssig, das das nun gezahlt Arbeitslosengeld geringer ist als die Beitrahgszahlungen, die Frau B früher in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Bezogen auf welchen Zeitraum? 16,46€ pro Tag hat vor 2 Jahren niemand in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Da waren 165€ das Maximum, im Monat, und davon hat bekanntlich der AG die Hälfte bezahhlt?

Meine Annahme wäre, das durch die Elternzeit von 24 Monaten die 150 letzten Tagen mit Arbeitsentgelt VOR Beginn der Elternzeit berücksichtigt werden müssten.

Hm, hier kommt es wohl wirklich exakt auf den Zeitpunkt an. Bei mehr als 24 Monaten können die fiktiven Beträge angesetzt werden. Das wurde so auch schon bis vor die höchsten Gerichte durchgekaspert.
Insofern erscheint die Berechnung absolut korrekt.

Grüße

Hallo,

Danke für die Antwort. Ein paar Rückantworten :smile:

Grüße,
Sven

V. Als Anspruch ergibt sich auf dieser Basis ein Arbeitslosengeld von täglich 16,46 Euro.

Nicht vergessen, dass dies der Auszhalbetrag ist, also die SV
und Steuer schon bezahlt sind.

Klar - das ist korrekt. Dennoch hatte Frau B in diesem Beispiel früher bei 32 Stunden ein Nettogehalt von 1.600 Euro. Nun erhält Sie 493 Euro Arbeitslosengeld I.

Ich frage mich nun, ob diese Berechnung korrekt ist. Frau B. hatte bereits einen Einspruch getätigt, der unter Bezugsnahme auf SGB X abgelehnt wurde.

Konkreter gehts nicht?

Doch - natürlich :smile: Nehmen wir an im Widerspruchsbescheid wird der Rechenweg anhand der regelnden Paragraphen erläutert. Die Nutzung des pauschalisierten Betrages wird mit folgenden Paragraphen begründet:

§153, Abs2, Satz1, SGB III
§150, SGB III
§150, Abs3, Satz1, Nr.3, SGB III
§152, SGB III

Die Eingruppierung in Qualifikationsgruppe 3 wird nicht weiter begründet.

Zur Erinnerung: Frau B hatte zuletzte Personal und Budgetverantwortung und eine wichtige Aufgabe in dem sie beschäftigenden Unternehmen.

SGB X hat ja nicht nur einen §.

Es erscheint mir jedoch nicht schlüssig, das das nun gezahlt Arbeitslosengeld geringer ist als die Beitrahgszahlungen, die Frau B früher in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Okay - am besten streichen. Das ist sinnlose Prosa. Meine Annahme war zu Beginn das Frau B ca. 60% ihres letzten Nettogehaltes erhält - also um die 1.000 Euro.

Meine Annahme wäre, das durch die Elternzeit von 24 Monaten die 150 letzten Tagen mit Arbeitsentgelt VOR Beginn der Elternzeit berücksichtigt werden müssten.

Hm, hier kommt es wohl wirklich exakt auf den Zeitpunkt an.
Bei mehr als 24 Monaten können die fiktiven Beträge angesetzt
werden. Das wurde so auch schon bis vor die höchsten Gerichte
durchgekaspert.
Insofern erscheint die Berechnung absolut korrekt.

Grüße

Okay - das scheint dann in der Tat der Knackpunkt zu sein. Frau B hat am 05.01.2011 ein Kind bekommen und sich am 05.01.2013 arbeitssuchend gemeldet. Sind das dann die entsprechenden zwei Jahre? Während des Mutterschutz bekommt die Frau meines Wissens nach ja auch keine Gehaltszahlungen mehr, oder?

Wäre es empfehlenswert das Thema mit einem Fachanwalt zu diskutieren oder ist das mit der 2 JAhre Grenze sicher erledigt?

Bin für weitere Hilfestellungen dankbar,

Grüße,
Sven

zum Gedankengang der Gesetzgeber möchte ich doch mal mehr erfahren: also, als Berechnungsgrundlage für die laufenden Ansprüche nach SGB III werden die vergangenen Einzahlungen, erworbenes Gehalt und Zeitdauer der Anwartschaften herangezogen. Soweit ist das zu verstehen.
Das ZUSÄTZLICH auch in die Zukunft hineinwirkende Aussagen (!), dass (wg Kind) nur noch 50% der regelmäßigen Arbeitszeit GEPLANT sei zu arbeiten, gleich eine Minderung der gegenwärtigen ALGII Zahlung bewirkt, erscheint doch sehr befremdlich. Sollte besagte Mutter dann nicht lieber gleich angeben immer 100% arbeiten zu wollen- und wenn es dann mal Arbeit geben sollte, eben nur für 50% arbeiten? Sie hätte ja doppelt soviel Geld während des Bezuges von ALGII. Fordert dann die BA das wieder zurück? Weil in der Vergangenheit eine andere Prognose abgegeben wurde, als dann später erst zu realisieren war?

Gute Grüße

Ich habe da mal eine Gegenfrage, die leicht OT ist:

Wenn Frau B bei 32 Std (= 80 %) 4.000 € im Monat verdient, wären das 5.000 € bei einer 40 Std-Woche. Wo verdient man das als nichtstudierte kaufmännische Angestellte - es interessiert mich ehrlich. Bin nämlich gerade wieder in einer Bewerbungsphase und offen für einen Umzug :wink:.

das kann man recht schnell verdienen, wenn man sich in einem komplexen umfeld hocharbeitet und verantwortung übertragen bekommt.

so könnte man annehmen, das frau b personal geführt hat und für ein budget verantwortlich war. außerdem hat frau b in einem medienunternehmen gearbeitet und das seit über 10 jahren.

vielleicht hilft das ja…

Vielen Dank.