Schlechtleistung oder Unmöglichkeit

Muss in Zivilrecht ein Fall bearbeiten, bei dem es um Leistungsstörungen geht.

Beschreibe den Fall mal kurz:

K kauft von V eine Wohnwand (Ausstellungsstück) für 3000 € (reduziert). K zahlt 500 € an und die beiden vereinbaren, dass das Stück am nächsten Morgen geliefert wird und der restl. Kaufpreis fällig wird. K verpasst den Liefertermin (hat es zu vertreten). Daraufhin baut der Fahrer von V einen leichten Unfall (leichte Fahrlässigkeit) und die Wohnwand wird beschädigt (Schrammen und Bruch der Glasvitrine ).
V will den restl. Kaufpreis und die Abnahme der Wohnwand. K weigert sich den Kaufpreis zu zahlen und verlangt seine Anzahlung zürück. Außerdem macht er einen Schaden von 2000 € geltend (da er eine vergl.bare Wohnwand nur für 5000 € bekommt).

Fragen:
Hat V Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises?
Kann K vom Vertrag zurücktreten, Anzahlung zurückfordern und Schadenersatz fordern?

K befand sich im Gläubigerverzug nach § 293 BGB. Haftet daher für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 300 BGB.

Mein Problem ist nur, welche Art von Leistungsstörung die kaputte Wohnwand ist. Nachträgliche Unmöglichkeit nach § 275 BGB(Wohnwand = Stückschuld) oder nur eine Schlechtleistung. Davon hängt ja ab, welchen Schadenerstatzanspruch ich prüfen muss. Die Schrankwand ist zwar beschädigt, aber ja eigentlich nicht untergegangen. D. h. eine Lieferung der kaputten Wohnwand wäre ja möglich. Was meint ihr?

Mein Problem ist nur, welche Art von Leistungsstörung die
kaputte Wohnwand ist. Nachträgliche Unmöglichkeit nach § 275
BGB(Wohnwand = Stückschuld) oder nur eine Schlechtleistung.
Davon hängt ja ab, welchen Schadenerstatzanspruch ich prüfen
muss. Die Schrankwand ist zwar beschädigt, aber ja eigentlich
nicht untergegangen. D. h. eine Lieferung der kaputten
Wohnwand wäre ja möglich. Was meint ihr?

Hier ist es, meines Erachtens nach, durchaus sinnvoll, die Schlechtleistung als Leistungsstörung zu wählen. Durch den Gläubigerverzug macht sich der Käufer schuldig und, wie schon erwähnt, wäre eine nachträgliche Lieferung der mittlerweile ledierten Wohnwand tatsächlich immer noch möglich. Bestenfalls könnten die Parteien sich auf Kulanz auf einen Preisnachlass einigen. Nachträgliche Unmöglichkeit ist hier nicht gegeben.

Spontan:

Es bestebt die Pflicht zur sachmangelfreien Lieferung. Die Beschädigung macht das unmöglich. Wieso sollte also keine Unmöglichkeit vorliegen? Es ist nicht möglich, die vertragliche Pflicht zu erfüllen.

Ich würde die Frage aber nicht überbewerten, denn der Käufer kann im Fall der Unmöglichkeit NICHT nur nah § 283 BGB, sondern auch nach § 281 BGB vorgehen. Im Studium kann es aber wohl sein, dass man hier alles genau differenzieren muss. Das ist für mich schon zu lange her, als dass ich noch so denken würde. Darum: mit Vorsicht genießen! :wink:

Levay

Hallo!

Solche Antworten schmerzen direkt…

Gruß
Tom

Was meinst du damit? Dann gibt du doch bitte eine relevante Antwort ab!

Hallo!

Levay hat doch eh schon alles gesagt…

Gruß
Tom