Schlichte Änderung zurückgewiesen mangels Beschwer

Hallo zusammen!

folgender Fall:

Für das Jahr 2008 sind bei der Steuererklärung Verluste für Zweitstudiums-Kosten geltend gemacht worden. Steuerbescheid und Feststellungsbescheid für die Verluste wurden im Januar zugestellt.
Da bei der Steuererklärung einige Positionen vergessen worden sind, wurde innerhalb der Einspruchsfrist ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt.

Im Januar antwortet das Finanzamt ungefähr wie folgt: „Da bei einer Nullfestsetzung grundsätzlich keine Beschwer (§350 Abgabenordnung) besteht, stelle ich Einspruchsrücknahme bis zum xx anheim.“

Das Problem besteht somit darin, dass der Antragssteller die schlichte Änderung auf den Steuerbescheid bezog und nicht auf den Feststellungsbescheid für die Verluste.

Weiß jemand Rat, wie man sich in diesem Fall verhalten kann, um den Verlustvortrag jetzt noch geändert zu kriegen?

Die Einspruchsfrist für den Feststellungsbescheid ist ja bereits seit Februar abgelaufen. … mehr auf http://w-w-w.ms/a4b4af

Hallo.

Gab es denn nun eine Nullfestsetzung oder eine Verlustfeststellung? Das habe ich nicht so recht heraus lesen können.

Im Januar antwortet das Finanzamt ungefähr wie folgt: „Da bei
einer Nullfestsetzung grundsätzlich keine Beschwer (§350
Abgabenordnung) besteht, stelle ich Einspruchsrücknahme bis
zum xx anheim.“

Aus dieser Formulierung darf geschlossen werden, dass das FA im vorliegenden Fall den Antrag als Einspruch gedeutet hat. Dies ist zulässig und hier zugunsten des Stpfl. So ist die einsruchsfrist gewahrt.

Das Problem besteht somit darin, dass der Antragssteller die
schlichte Änderung auf den Steuerbescheid bezog und nicht auf
den Feststellungsbescheid für die Verluste.

Der Feststellungsbescheid ist Folgebescheid. Grundlagenbescheid ist der Einkommensteuerbescheid. Gegen diesen ist daher Einspruch zu erheben.
Sollte der EStB geändert werden, würde von Amts wegen auch der Feststellungsbescheid geändert.

Weiß jemand Rat, wie man sich in diesem Fall verhalten kann,
um den Verlustvortrag jetzt noch geändert zu kriegen?

Der Einspruch ist zu begründen, bzw. eine Beschwer geltend zu machen. (Verlustvortrag zur späteren Verrechnung)

Die Einspruchsfrist für den Feststellungsbescheid ist ja
bereits seit Februar abgelaufen.

Nein, s.o.

Gruß, Heiko.

Man hätte einen Monat nach erhallt des Grundlagenbescheids Einspruch einlegen müssen, das dürfte nun wohl abgelaufen sein.
Von daher kann man da jetzt nichts mehr machen außer auf Wiedereinsetzung setzen §110 AO. Dafür müsste man aber im Krankenhaus gelegen haben und dadurch die Frist versäumt haben.

Hallo heikoknows! Es gab beides: Steuerbescheid mit Null und Feststellungsbescheid mit Verlustvortrag.

Im Änderungsantrag ging es darum, den Verlust durch weitere Positionen zu erhöhen. In der Annahme, dass Steuer- und Feststellungsbescheid zusammengehören, hat der Antragssteller den Einspruch (bzw. Änderungsantrag) jedoch namentlich auf den „Steuerbescheid“ bezogen und nicht auf den Feststellungsbescheid oder auf beides.

Kann das FA jetzt sagen, dass die Einspruchsfrist für die Erhöhung des Verlustes jetzt abgelaufen ist, da der Einspruch lediglich auf den Steuerbescheid und nicht auf den Feststellungsbescheid bezogen wurde??

Das wäre ja ein dickes Ding! Anhand des Änderungsantrags ist ja offensichtlich, dass es um die Erhöhung des Verlustvortrags geht.

hallo covincover! Der Einspruch (bzw. der Antrag auf schlichte Änderung) wurde fristgerecht gegen den Steuerbescheid erhoben. Wenn der Steuerbescheid als Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid über Verlustvortrag zählt, dann gilt der Einspruch für beide Bescheide - habe ich das so richtig verstanden??

Hallo,

Nicht ganz. Mit der Neufassung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl er verfahrensrechtlich kein Grundlagenbescheid ist.
Aber das Finanzamt liegt hier nach der Neufassung des §10d Abs.4 Satz 5 EStG wohl falsch.
Denn ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist auch dann erforderlich, wenn die Steuerfestsetzung bereits auf 0 EUR lautet. In Bezug auf die angefochtene Steuerfestsetzung liegt zwar keine Beschwer i. S. v. § 350 AO vor, aber § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG n.F. eröffnet die betragsmäßige Verlustübernahme in den Verlustfeststellungsbescheid (vgl hierzu OFD Münster Verfügung vom 30.06.2011 )

Gruss

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