Schließzylinder/Schlossblech 'bündig'

Hallo allseits,

im Zusammenhang mit der Evaluierung ob eine Hausratversicherung im Zweifelsfall für einen Einbruchschaden an der Türe aufkommen würde bin ich auf die Klausel gestoßen, dass der Türbeschlag von außen nicht abschraubbar sein darf (trifft zu), und dass der Schließzylinder nicht vorstehen darf. Er steht etwa 2mm vor. Ob das reicht um das Schloss zu fassen und herauszureißen oder abzubrechen (und darum geht es bei der Klausel wohl …) kann ich nicht sagen. 2mm ist nicht viel. Aber eben auch nicht bündig.

Pragmatisch gesehen würde ein Einbruch, bei dem die Tür durch Herausreißen/Abbrechen des Zylinders geknackt wurde, beweisen, dass das Schloss nicht ausreichend gesichert war. Der Kern der Frage ist also: genügen 2mm Überstand um den Schließzylinder durch Abreißen zu knacken? Wie genau schauen Versicherungen hin? Wie viel Überstand benötigt ein Aufbruchwerkzeug um erfolreich zu sein?

…Armin

Hi Armin,

meiner Meinung nach stellt sich diese Frage nicht. Wenn der Versicherer die Obliegenheit „bündig“ aufgibt, dann heißt es bündig und nichts anderes. Wenn 2mm erlaubt wären, dann würde es heißen „nicht mehr als 2mm“. :smile:

Du fragst natürlich nach der praktischen Anwendung der Versicherer: und da wird nur eine Antwort zutreffen: „kommt darauf an!“

weitere Frage wäre, wie wahrscheinlich ist ein Einbruchversuch an einer Eingangstür wenn es durch ein Fenster, Keller, etc. wesentlich einfacher wäre…

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