Nehmen wir an, ich würde umziehen und im Mietvertrag würde stehen „bei Auszug sind sämtliche Schlüßel (Anzahl x) an den Vermieter auszuhändigen“, wäre ich dann nach Einzug berechtigt, den Schließzylinder auszutauschen und erst bei Auszug wieder den Originalzylinder einzusetzen oder bräuchte ich dafür die (evt schriftliche) Erlaubnis des Vermieters?
wäre ich dann nach Einzug
berechtigt, den Schließzylinder auszutauschen und erst bei
Auszug wieder den Originalzylinder einzusetzen
Die Vorgehensweise ist unbedingt zu empfehlen, denn niemand weiß, wieviele Schlüssel noch irgendwo und in wessen Händen herumgeistern.
oder bräuchte ich dafür die (evt schriftliche) Erlaubnis des :Vermieters?
Nein. Außerdem hat der Vermieter keine Chance, das Auswechseln des Schlosses zu bemerken, denn er hat ja in der Wohnung zumindest alleine ohne Beisein des Mieters nichts zu suchen.
Die Rechtfertigung mancher Vermieter, gelegentlich oder im Notfall „nach dem Rechten sehen“ zu wollen, zieht nicht. Mit der Vermietung als Wohnung hat der Vermieter das Hausrecht an den Mieter abgegeben.
Die Rechtfertigung mancher Vermieter, […] im
Notfall „nach dem Rechten sehen“ zu wollen, zieht nicht. Mit
der Vermietung als Wohnung hat der Vermieter das Hausrecht an
den Mieter abgegeben.
Gar nicht? Auch nicht bei „Gefahr im Verzug“? Also bei so „richtigen“ Anlässen wie dichter Qualm aus den Fenstern, Wasserfall aus der Eingangstür, bei -20 Grad im Winter tagelang offen stehende Fenster, Mieter schon lange nicht mehr gesehen (ev. sogar mit Verwesungsgeruch) usw.
Ich frage nur nach, da ich mich entsinne, etwas anderes zu „Gefahr in Verzug“ gelesen zu haben.
Die Rechtfertigung mancher Vermieter, […] im
Notfall „nach dem Rechten sehen“ zu wollen, zieht nicht. Mit
der Vermietung als Wohnung hat der Vermieter das Hausrecht an
den Mieter abgegeben.
Gar nicht? Auch nicht bei „Gefahr im Verzug“? Also bei so
„richtigen“ Anlässen wie dichter Qualm aus den Fenstern,
Wasserfall aus der Eingangstür, bei -20 Grad im Winter
tagelang offen stehende Fenster, Mieter schon lange nicht mehr
gesehen (ev. sogar mit Verwesungsgeruch) usw.
auch dann hat der vermieter keinerlei anspruch auf einen eigenen schlüssel.
Die Rechtfertigung mancher Vermieter, […] im
Notfall „nach dem Rechten sehen“ zu wollen, zieht nicht. Mit
der Vermietung als Wohnung hat der Vermieter das Hausrecht an
den Mieter abgegeben.
Gar nicht?
Ja, gar nicht.
Auch nicht bei „Gefahr im Verzug“?
Auch nicht mit solcher Begründung. Andernfalls stünde mancher Vermieter zu beliebiger Zeit plötzlich in der Wohnung des Mieters/der Mieterin mit der Begründung, im Flur irgendwas gerochen oder gehört zu haben.
Im Fall längerer Anwesenheit des Mieters, etwa wg. Urlaubsreise, kann es sinnvoll sein, dem Vermieter mitzuteilen, wer im Notfall erreichbar ist und einen Wohnungsscxhlüssel hat. Natürlich darf der Mieter dem Vermieter einen Wohnungsschlüssel geben, aber einen Anspruch darauf hat der Vermieter unter keinen Umständen. Eine Wohnung ist ein besonders geschützter Bereich, in dem allein der Mieter bestimmt, wer Zutritt hat, ob überhaupt und wem er einen Schlüssel anvertraut.
Im Notfall muss die Wohnung muss eben aufgebrochen werden und je nach Lage der Dinge kann es passieren, dass der Mieter für den dabei entstandenen Schaden zu haften hat.
Ich hätte diesen Satz " Außerdem hat der Vermieter keine Chance, das Auswechseln des Schlosses zu bemerken, denn er hat ja in der Wohnung zumindest alleine ohne Beisein des Mieters nichts zu suchen." noch im Zitat lasssen sollen.
Meine Nachfrage zielte darauf hin, dass anscheinend der Vermieter ganz und gar nicht in die Wohnung ohne Einverständnis des Mieters darf.
Lt. LG Mannheim WM 1974, 188; LG Bremen BIGBW 1964, 150 darf er dies ja doch … oder hab ich da was falsch verstanden??
Im Notfall muss die Wohnung muss eben aufgebrochen werden und
je nach Lage der Dinge kann es passieren, dass der Mieter für
den dabei entstandenen Schaden zu haften hat.
Reine Interessensfrage: Durch Feuerwehr, Polizei, Schlüsseldienst, etc. oder darf dies der Vermieter selber???