Schloß auswechseln erlaubt ?

Liebe/-r Experte/-in,
folgender Sachverhalt:
Ich wohne in einer 2er WG- Mietvertrag läuft auf meinen Namen. Ich bin trockener Alkoholiker - mein Mitbewohner trinkt und zwar exessiv, versäuft das meiste seines Geldes und isst von meinem mit! Jeden Tag betrunken. Nun hatte ich auch schon die Kripo hier zur Hausdurchsuchung wegen Betruges wegen Ihm. Seit dem 09.05. ist Er weg- wurde an dem Tag Nachmittags in die Entgiftung eingeliefert- erfuhr ich von Dritten- dort ging Er aber am 10.05. wieder und ich weiß nicht wo Er ist! Kann Ihm nicht mehr vertrauen, muß mich selber gegen Alkohol schützen. Darf ich ein anderes Schloß in dei Wohnungstür bauen, damit Er nur rein kann, wenn ich da bin ??? Soll seine Sachen holen und gehen !!
Wer weiß Rat ??? LG Ingo

Kündigen Sie fristgerecht und tauschen Sie das Wohnungstürschloß. Nicht wegwerfen! Wenn Sie mal ausziehen, sollten Sie es wieder einbauen. Bleibt zu hoffen, das der Untermier recht bald seine Sachen abholt!

Vielen Dank,
ich dachte an eine Fristlose Kündigung wegen seinem Verhalten- mir die Polizei in die Wohnung zu holen und seine Sauferei- keine Rücksichtnahme auf meine Abhängigkeit!
Ich will nich, das er in meiner Abwesenheit in die Wohnung kann- hab hier Laptop etc. und vertraue ihm nicht !!! LG Ingo

Hallo aus Bernburg,

so leicht wird man unliebsame Mieter leider nicht los. Ist er dort gemeldet und hat einen Mietvertrag - auch ein mündlicher gilt wie ein schriftlicher, hat er Wohn- und Bleiberechte. Schlosswechsel ist Sache des Vermieters. Zeitweilige Nutzer fremden Eigentumes (Mieter) haben dazu kein Recht und riskieren außerdem mindestens eine Abmahnung. Ich würde Mieter kündigen wenn ohne meine Zustimmung sowas gemacht würde!

Hochachtungsvoll

Ich bin Haupt Mieter der Wohnung !!
Er wohnt bei mir !!

Um Doppelungen zu vermeiden verweise ich auf bereitz gemachte Hinweise.

Ich bin Haupt Mieter der Wohnung !!
Er wohnt bei mir !!

Handeln Sie wie empfohlen! Dazu gehörte bekanntlich auch
der Tausch des Schließzylinders!

Es kommt darauf an, ob sie mit ihrem Mitmieter einen Untermietvertrag geschlossen haben oder nicht. Denn nur so bei Ihnen wohnt, ohne schriftliche Vereinbarung, dann können Sie ihm den Zugang beschränken. Hat er hingegen ein Wohnrecht Durch Untermietvertrag, müssen sie Ihm dieses zunächst kündigen.

Vielen Dank- gekündigt habe ich Ihm zum 15.06.- danach darf ich dann das Schloß doch wechseln ?? Gruß Ingo

Vielen Dank- hab ihm zum 15.06. gekündigt schriftlich per einwurf Einschreiben !!
Gruß Ingo

Handeln Sie wie empfohlen! Dazu gehörte bekanntlich auch
der Tausch des Schließzylinders!

wenn der 15.6. der Ablauf der 3 monatigen Kündigungsfrist ist, dann ja.
Ansonsten machen Sie es einfach, kann bloß passieren, dass der Noch-Mieter sich gewaltsam Zutritt verschafft und Sie das bezahlen müssen.

Vielen Dank- gekündigt habe ich Ihm zum 15.06.- danach darf
ich dann das Schloß doch wechseln ?? Gruß Ingo

Hallo Ingo,

ich schätze mal, dass Sie mit Ihrem Mitbewohner keinen Mietvertrag geschlossen haben? Ggf. müssten Sie den Vertrag natürlich kündigen, wenn man es genau nimmt. Andernfalls haben Sie aber selbstverständlich das Recht, den Schlüssel herauszufordern bzw. ein neues Schloss einzubauen. Ich würde das aber mit dem Vermieter klären.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, Ingo
Zu meinem Bedauern, weiß ich keine rechtsverbindliche Auskunft, die ich dir geben könnte, die Dir weiterhilft. Eine Möglichkeit sehe ich darin, bei der Polizze eine Vermissten Anzeige für die betreffende Person aufzugeben und das Sozialamt der Gemeinde vom Verschwinden Deines Mitbewohners zu Unterrichten
Mit freundlichem Gruß Willi

Nein, das darfst du nicht.

Such dir eine neue Wohnung.

Grüße aus Berlin

Stefan Pfeiffer

Vielen Dank gruß Ingo

Vielen Dank gruß Ingo.

Vielen Dank gruß Ingo

Vielen Dank gruß Ingo

Handeln Sie wie empfohlen! Dazu gehörte bekanntlich auch
der Tausch des Schließzylinders!

Das Schloss kann auch von Dritten beschädigt worden sein oder geklemmt haben und Sie haben es ausgetauscht.

Sprechen Sie gegen den Mitbewohner zudem eine fristlose Kündigung aus (exzessiver Alkoholgenuss, Diebstahl ihrer Essenswaren) und schicken Sie diese Kündigung an eine bekannte Anschrift z. B. seiner Eltern.