Schlossaustausch Studentenwohnheim!

Hallo,
nehmen wir mal an es tritt folgender Fall in Kraft:
Der Vormieter einer Studentenwohnung in einem Studentenwohnheim hat das Schloss zur Wohnung aufgrund eines Vorfalls gegen ein elektronisches Codeschloss ausgetauscht.
Dieses ausgetauschte Schloss wurde bei der Wohnungsübernahme durch den Nachmieter übernommen, sowie vom Hausmeister, welcher Vertretung an diesem Tag war, anerkannt und die Wohnung wurde auch so abgenommen.

3 Wochen nach dem Einzug jedoch kommt der „richtige“ Hausmeister wieder und verlangt den Tausch des Schlosses gegen das, was vorher drin war (im Mietvertrag sei vermerkt „Der Tausch des Schlosses ist nicht gestattet“).

Muss der Mieter in diesem Fall das Schloss wieder zurück tauschen?
Oder kann er sich unter dem Vorwand weigern, dass das Schloss vorher schon eingebaut war und auch so vom Hausmeister abgenommen wurde - ergo er das Schloss nicht getauscht hat?

MFG

Muss der Mieter in diesem Fall das Schloss wieder zurück
tauschen?

Nein. Wenn das Zimmer mit neuem Schloß vermietet wurde, muss sich der Vermieter an den Vormieter halten, wenn ihm da irgendetwas nicht passt.
Der jetzige Mieter hat ja nichts an der Wohnung verändert.
Das sollte er dem Hausmeister auch deutlich machen.

Da auch die Beweisleist dafür, dass irgendetwas vertragswidrig o.ä. verändert wurde, beim Vermieter liegt, hat der jetzige Mieter sehr gute Karten.

Gruß, trobi

Da auch die Beweisleist dafür, dass irgendetwas vertragswidrig
o.ä. verändert wurde, beim Vermieter liegt, hat der jetzige
Mieter sehr gute Karten.

Liegt das auch für denn Fall vor, dass der alte Schließzylinder noch vorhanden ist?
Der Mieter jedoch das andere Schloss eben gern behalten würde, da es praktisch ist wenn 2 Personen drin wohnen, aber nur 1 Schlüssel zum alten Zylinder vorhanden ist?

Schätze aber das ist am wichtigesten:
Liegt das auch für denn Fall vor, dass der alte Schließzylinder noch vorhanden ist?

Warum der Mieter das andere Schloss drin behalten wollen würde wäre ja seine Sache, oder?

Was hat denn bitte der Hausmeister zu sagen?
So lange der Eigentümer bzw. die Wohnungsgesellschaft den Mieter nicht auffordert, muss der Mieter gar nichts tun.

(im Mietvertrag sei vermerkt „Der Tausch des Schlosses ist nicht gestattet“).

Eine solche Vereinbarung dürfte unwirksam bzw. rechtlich nicht durchsetzbar sein.
Zu (kleinen) Veränderungen an der Mietsache, die der Mieter bei Mietende wieder beseitigen kann (und dann auch muss), ist der Mieter nämlich grundsätzlich berechtigt.

Ggfs. müsste der Vermieter die Beseitigung der Schlossveränderung eben vom Vormieter einfordern.

Liegt das auch für denn Fall vor, dass der alte Schließzylinder noch vorhanden ist?
Der (neue) Mieter jedoch das andere Schloss eben gern behalten würde,

Also will der neue Mieter die Veränderung des Vormieters übernehmen?!
Damit übernimmt dann der neue Mieter auch die Pflicht zur Beseitigung der Veränderung bei Mietende, so als ob er selbst sie vorgenommen hätte.

Hallo,

Eine solche Vereinbarung dürfte unwirksam bzw. rechtlich nicht
durchsetzbar sein.
Zu (kleinen) Veränderungen an der Mietsache, die der Mieter
bei Mietende wieder beseitigen kann (und dann auch muss), ist
der Mieter nämlich grundsätzlich berechtigt.

Für Studentenwohnheime gelten nicht alle ‚normalen‘ Gesetze über Vermietung. Kann es sein, dass deshalb diese Vorschrift durchaus gültig ist?
Gruß
loderunner

Also will der neue Mieter die Veränderung des Vormieters
übernehmen?!
Damit übernimmt dann der neue Mieter auch die Pflicht zur
Beseitigung der Veränderung bei Mietende, so als ob er selbst
sie vorgenommen hätte.

Die Wohnung wurde aber eben durch den Vermieter so wie sie jetzt ist übernommen und auch an den Nachmieter wieder übergeben…
Also hat doch der Mieter NICHTS weiter verändert an der Wohnung, oder?

Kann somit der Vermieter einen Tausch des Schlosses fordern?