Schwere Frage, sehr schwere Frage.
Der Schlüssel selbst ohne das Schloss war Ihnen vom Geschädigten überlassen worden. Besonderer Verwahrungsvertrag. Der Schlüssel selbst wäre theoretisch also eine nicht versicherte Sache. Das ist aber nebensächlich. Denn der Schließzylinder war nicht vom Bauunternehmen an Sie übergeben worden. Bedeutet der Schlüsseldienst und ein neues Zylinderschloss kann nicht über den Ausschluß „Miete, Leihe, Pacht, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag“ abgelehnt werden. Theoretisch könnte der Versicherer nur die Schlüssel abziehen. Da es aber faktisch kein Schloss ohne Schlüssel gibt ist das auch hinfällig.
Nur bei einem bin ich mir unsicher: Sind Sie sich sicher, dass das Gewerk (im Grund das Haus) und das Grundstück rein rechtlich nicht Ihnen gehört? Wer steht denn als Eigentümer im Grundbuch? Das Bauunternehmen? Wie beim KFZ der KFZ-Schein gibt beim Haus nur das Grundbuch und sein Inhalt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse. Zumindest wäre mir nichts Abweichendes bekannt. Wenn Sie dann selbst der Eigentümer sind, wäre das ein Eigenschaden. Kein Schaden an Dritten. Damit abzulehnen.
Ansonsten kann Sie nicht ablehnen. Und lassen Sie sich nicht abwimmeln, weil Sie z.B. das „Schlüsselrisiko“ nicht versichert haben. Dieses gilt nur bei Verlust der Sache. Hier kam es aber zu einer Beschädigung/Vernichtung der Sache (-> Schloss ist unbrauchbar und beschädigt).
Bei weiteren Fragen dürfen Sie mich gerne kontaktieren. Auch wäre eine Info über den Ausgang, gerade bei der HUK, sehr informativ. Die HUK ist mit der VHV nicht gerade die kulanteste Versicherung. Das soll jetzt aber keine Hetze sein. Denn wir alle kochen nur mit Wasser.
Mit freundlichen Grüßen