Schlüssel für Stromzählerzugang

Hallo,

der Vermieter beschliesst nach ein paar Jahren den Raum mit einem Schloß zu versehen, indem sich der Stromzähler der Mieter, der Lichtautomat für das Treppenhaus, eine Sicherung für jeden Mieter und die Haupthähne (Gas+Wasser) befinden.
Der Mieter möchte nun einen Schlüssel zu diesem Raum, damit er den Zähler selber ablesen kann (Selbstablesung für den Stromlieferanten, der nicht gleichzeitig der zuständige Netzbetreiber ist), bei Bedarf die Schraubsicherung erneuern kann, das Treppenhauslicht zur Reinigung der Treppe in der dunklen Jahreszeit auf Dauerlicht stellen kann. Der Vermieter verweigert den Schlüssel.

Kann hier jemand Urteile nennen, die die Frage der Schlüsselgewährung für den Stromzählerzugang, geklärt haben. Es geht dabei ausdrücklich um einen Schlüssel. 1-2x/Jahr wird nach Anforderung und Terminvereinbarung der Raum zur Zählerablesung zu öffnen und dies wohl auch auf dem Gerichtsweg durchzusetzen sein.
Danke.

Gruß
Carsten

Hallo Carsten,

der Vermieter beschliesst nach ein paar Jahren den Raum mit
einem Schloß zu versehen, indem sich der Stromzähler der
Mieter, der Lichtautomat für das Treppenhaus, eine Sicherung
für jeden Mieter und die Haupthähne (Gas+Wasser) befinden.

Soweit ich weiss, ist das in den Vorschriften des E-Werks geregelt.

MfG Peter(TOO)

Moin,
in der AVB (Allgemeinen Versorgungs Bedingung ) wird nur stehen, daß Beauftragten des Versorgers bzw des Netzbetreibers zu jeder Zeit Zugang zu gewähren ist.
Rechte des Mieters werden hier nicht geregelt, da diese den Versorger nicht „interessieren“.
Gruß
dirk m.

Hallo,

dem Mieter ist der Zugang zu diesen Räumen nicht zu gewähren. Die Gefahr von Manipulationen und unsachgemässer Handhabung ist zu gross. Gerichtsurteile hierzu wirst du kaum finden, nachdem es bereits an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage scheitert.

Gruss
BM

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Hallo Carsten,

interessant dürfte dieses sein:
Az.: 15 T 19143/05

Hier ging es zwar darum, dass ein Vermieter seinem fristlos gekündigten Mieter die Sicherungen raus drehte und den Raum absperrte, aber in dem Zusammenhang heißt es da, dass es
„…zu den Mindestpflichten des Vermieters [gehört], Zugang zum Stromzähler und zum Sicherungsraum zu gewähren.“

Hier ein Link:
http://www.juraforum.de/forum/showthread.php?t=65044

Gruß!

Horst

In dieser Entscheidung geht es um eine völlig andere Fallkonstellation. Der Vermieter hat den Zugang nur dann zu gewähren, wenn - wie hier - die Stromzufuhr nicht gewährleistet ist.

Grundsätzlich genügt es, wenn berechtigte Personen (z. B. Stadtwerke oder Hausmeister) Zugang haben. Nicht erforderlich ist ein permanentes Zugangsrecht des Mieters. In einer anderen mir bekannten Entscheidung wurde der Vermieter sogar gerichtlich dazu verpflichtet, „jedermann“ vom Zugang fernzuhalten.

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Hallo Bitter Moon,

schon klart, habe ich ja auch betont. Zudem handelt es sich nicht um ein weisungsgebendes Urteil.
Aber die Argumentation, dass es zu den „Mindestpflichten“ des Vermieters gehört finde ich hier außerordentlich interessant.

Zudem sind wir alle immer mehr angehalten, ökonomisch mit unserem Verbrauch umzugehen und von daher sollte es dem Mieter ermöglicht werden, diesen möglichst unkompliziert überprüfen zu können.

Was die Sicherungen anbetrifft, kommt es eigentlich nicht in Frage, dass man da nicht selber dran kommt, es sei denn, der Vermieter oder der Hausmeister sind jederzeit erreichbar und auch in der Nähe.

Sicherlich ist das meine Laienmeinung. Aber da braucht niemand lange drüber nachzudenken, wenn die Frage aufkommt, wie lange ich denn darauf warten muss, bis der Vermieter oder sein Vertreter mir denn mal wieder die Sicherung reinschraubt…

Gruß!

Horst

Hallo,

Die Gefahr von Manipulationen und unsachgemässer Handhabung
ist zu gross.

Das ist völliger Stuß.
Gruß
loderunner

In einer anderen
mir bekannten Entscheidung wurde der Vermieter sogar
gerichtlich dazu verpflichtet, „jedermann“ vom Zugang
fernzuhalten.

Gericht und Aktenzeichen bitte. Auch Negativinformationen können hilfreich sein. Danke.

Gruß
Carsten

Es geht dabei ausdrücklich um einen Schlüssel.
1-2x/Jahr wird nach Anforderung und
Terminvereinbarung der Raum zur Zählerablesung
zu öffnen und dies wohl auch auf dem
Gerichtsweg durchzusetzen sein.

interessant dürfte dieses sein:
Az.: 15 T 19143/05

Ja, schon,

Hier ging es zwar darum, dass ein Vermieter seinem fristlos
gekündigten Mieter die Sicherungen raus drehte und den Raum
absperrte, aber in dem Zusammenhang heißt es da, dass es
„…zu den Mindestpflichten des Vermieters [gehört], Zugang
zum Stromzähler und zum Sicherungsraum zu gewähren.“

aber die Frage der gelegentlichen Zugangsgewährung ist hier nicht der Punkt der ursprünglichen Frage, sondern es geht um die Schlüsselgewährung für den jederzeitigen Zugang. Das Urteil bezieht sich imho auf die Zugangsgewährung bei gegebenem Anlaß, hier Stromunterbrechung.

Erstmal Danke für die Antwort.

dem Mieter ist der Zugang zu diesen Räumen nicht zu gewähren.
Die Gefahr von Manipulationen und unsachgemässer Handhabung
ist zu gross.

Rechtlich mag dies so gesehen werden. Wo gibt es für diese Auffassung eine Rechtsgrundlage/Entscheidungen? Tatsächlich sachlich scheint mir das dann gegeben zu sein, wenn jedermann Zugang hat, z.B. Zugang von außen problemlos möglich ist. Sicher spielt auch die Anzahl der Zugangsberechtigten eine Rolle, z.B. ein Raum in einem Hochhaus mit sehr vielen Parteien und damit sehr vielen Schlüsseln.

Gerichtsurteile hierzu wirst du kaum finden,
nachdem es bereits an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage
scheitert.

Wie wäre es mit „Gewohnheitsrecht“ als Grundlage? Die Tür war immerhin jahrelang offen, ohne das es zu Manipulationen gekommen wäre. Außerdem ist beispielsweise das Treppenhaus auch nicht ausdrücklich immer im Mietvertrag als Gemeinschaftsraum erwähnt. Konsequent könnte man sich dann ja auf den Standpunkt stellen, der Mieter könne seine Wohnung ja auch über die Feuerleiter und den Balkon erreichen und die Haustür verrammeln. Vom Ergebnis her zwar abwegig, aber eine juristische Argumentation, warum Mieter Treppenhaus nutzen darf, ohne ausdrückliche Erwähnung im Mietvertrag, wird es wahrscheinlich geben. Auch „Gewohnheitsrecht“? Wäre eine anderweitige Argumentation pro Treppenhaus auf den Versorgungsraum möglicherweise übertragbar?
Tatsächlich, materiell scheint mir die Argumentation der Manipulationsgefahr zumindest dann nicht überzeugend, wenn nicht jedermann Zugang hat. Beispielsweise könnte ein böswilliger Mieter sich in krimineller Weise durch Manipulation genausogut Gratisstrom verschaffen, indem der die Leitungen im Treppenhaus oder an der Wand des Versorgungsraumes anzapft. Die Verschließung des Raumes bringt da tatsächlich nichts.

Gruß
Carsten

Dann kennst du die Realität nicht. Realität ist, dass ein Mieter dem anderen z. B. den Strom abschaltet. Und für die Zukunft bitte etwas mehr Sachlichkeit.

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Hi,

Wie wäre es mit „Gewohnheitsrecht“ als Grundlage? Die Tür war
immerhin jahrelang offen, ohne das es zu Manipulationen
gekommen wäre. Außerdem ist beispielsweise das Treppenhaus
auch nicht ausdrücklich immer im Mietvertrag als
Gemeinschaftsraum erwähnt. Konsequent könnte man sich dann ja
auf den Standpunkt stellen, der Mieter könne seine Wohnung ja
auch über die Feuerleiter und den Balkon erreichen und die
Haustür verrammeln. Vom Ergebnis her zwar abwegig, aber eine
juristische Argumentation, warum Mieter Treppenhaus nutzen
darf, ohne ausdrückliche Erwähnung im Mietvertrag, wird es
wahrscheinlich geben. Auch „Gewohnheitsrecht“? Wäre eine
anderweitige Argumentation pro Treppenhaus auf den
Versorgungsraum möglicherweise übertragbar?

da muß ich Dich leider enttäuschen… Die Treppe ist mit Deinem Problem nicht zu vergleichen. Es ist einer der zentralen Punkte im deutschen Baurecht, daß jedes Stockwerk mit Aufenthaltsräumen über eine Treppe erreichbar sein muß (notwendige Treppe) und daß jeder Nutzer des Gebäudes diese notwendige Treppe auch nutzen können muß.

Gruß Stefan

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Hallo,

Die Gefahr von Manipulationen und unsachgemässer Handhabung
ist zu gross.

Das ist völliger Stuß.

Dann kennst du die Realität nicht. Realität ist, dass ein
Mieter dem anderen z. B. den Strom abschaltet.

Die Realität ist auch, dass ein Mieter dem anderen einen Kratzer ans Auto machen könnte. Trotzdem gibt es keine Käfige für die Autos in einer Gemeinschaftstiefgarage. Nicht einmal einen Leinenzwang für Kinder, die das Treppenhauslicht oder die Haustür manipulieren könnten.

Und für die Zukunft bitte etwas mehr Sachlichkeit.

Au ja: wie kommst Du zu Deiner Aussage oben? Wenn Du da ein entsprechendes Urteil zu nennen könntest, oder, noch besser, eine entsprechende Vorschrift, würde ich meinen Einwand sofort zurückziehen.
Gruß
loderunner

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da muß ich Dich leider enttäuschen… Die Treppe ist mit
Deinem Problem nicht zu vergleichen. Es ist einer der
zentralen Punkte im deutschen Baurecht, daß jedes Stockwerk
mit Aufenthaltsräumen über eine Treppe erreichbar sein muß
(notwendige Treppe) und daß jeder Nutzer des Gebäudes diese
notwendige Treppe auch nutzen können muß.

Danke. Wieder was dazugelernt. Enttäuschung hier ist immer besser/billiger als Enttäuschung über ein verlorenes oder vorher aufgegebenes Gerichtsverfahren.

Gruß
Carsten