Angenommen, Herr X spielt ein Musikinstrument und sucht sich daraufhin einen Probenraum, um sowohl allein als auch mit seiner Band ungestört üben zu können. Er mietet einen Raum in einem Bürokomplex als alleiniger Mieter an und händigt seinen Bandmitgliedern, mit denen er freundschaftlich verbunden ist, jeweils einen Schlüssel als auch eine Karte für das Schließsystem des Bürogebäudes aus ohne sich dies quittieren zu lassen.
Nun wollen die anderen beiden nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten. Daraufhin fordert er sie auf, ihre Sachen aus dem Raum zu räumen und ihre Schlüssel und Karten zurückzugeben, doch diese weigern sich schlicht, da sie den Raum nicht aufgeben wollen.
Welche Möglichkeiten hat Herr X die Schlüssel und Karten zeitnah zurückzubekommen?
Hallo,
der Herausgabeanspruch sollte in § 292 BGB zu finden sein. Alternativ käme noch die Möglichkeit des Hausverbotes und der Anzeige wegen Unterschlagung.
Gruß
Huhu!
der Herausgabeanspruch sollte in § 292 BGB zu finden sein.
Ich habe intensiv gesucht, kann aber keine Anspruchsgrundlage für eine Herausgabe dort erkennen.
Alternativ käme noch die Möglichkeit des Hausverbotes
Nicht alternativ, sondern kumulativ. Der Anspruch dürfte aber sachenrechtlich begründet sein, wenn man nicht ein Mietverhältnis zwischen den Bandmitgliedern konstruieren will, was ich mal ablehne.
und der
Anzeige wegen Unterschlagung.
a) Was soll das bringen?
b) Wie begründest Du das Vorliegen der Zueignungsabsicht?
Huhu!
der Herausgabeanspruch sollte in § 292 BGB zu finden sein.
Ich habe intensiv gesucht, kann aber keine Anspruchsgrundlage
für eine Herausgabe dort erkennen.
gucks dir mal in zusammenhang mit §§ 598 und 604 an
Alternativ käme noch die Möglichkeit des Hausverbotes
Nicht alternativ, sondern kumulativ. Der Anspruch dürfte aber
sachenrechtlich begründet sein, wenn man nicht ein
Mietverhältnis zwischen den Bandmitgliedern konstruieren will,
was ich mal ablehne.
Ich würde es eher als Leihe sehen, da es unentgeldlich erfolgt
und der
Anzeige wegen Unterschlagung.a) Was soll das bringen?
Den Schlüssel 
b) Wie begründest Du das Vorliegen der Zueignungsabsicht?
Erstens ist diese nach hM. nicht von Nöten, zweitens sagt der Sachverhalt doch eindeutig aus, das hier wenigstens eine zweitweise Aneigung stattfinden soll, da die Personen den Raum nicht aufgeben wollen und zur Nutzung ist der Schlüssel nötig.
Gruß
hm, es gibt noch einen neuen Aspekt:
die anderen beiden haben dem Mieter anteilig einen Zuschuss zur Miete des Probenraumes gegeben.
Dem Mieter ist inzwischen bewußt geworden, dass das vermutlich eigentlich eine Art Untervermietung des Raumes war, die er hätte beim Vermieter anzeigen müssen… (Allerdings werden alle Räume in diesem Gebäude im Keller für Proben von Studenten benutzt und es ist zu bezweifeln, ob immer alle Probenmitglieder in den Verträgen erfasst sind?).
Leitet sich für die anderen beiden Bandmitglieder daraus ein Bleiberecht ab oder kann unabhängig von der Anzeigepflichtverletzung beim Vermieter der alleinige Mieter nun auf Eigenbedarf den anderen beiden die Nutzung des Raumes entziehen?
Hallo,
man macht sich Gedanken, wie man die Frage beantworten kann, manche schreiben eine Antwort, doch warum? Kaum gibt es einige Antworten, wird ein „neuer“ Aspekt aus dem Hut gezaubert und nachgeschoben, der dem ganzen Sachverhalt ein gänzlich neues Gesicht gibt. Ich liebe sowas. Vielleicht solltest du vorher wissen, was du willst.
Gruss
Iru