Schlüssel und Vermieter

Hallo,

nachdem sich einer meiner Nachbarn versehentlich ausgeschlossen hat und daraufhin eine erstaunlich hohe Summe für den Schlüsseldienst ausgeben musste ergab sich bei mir eine Frage:

Darf der Vermieter einen Schlüssel zu meiner Wohnung haben? Also wäre das im Zweifel jemand, den man auch anrufen könnte? Soweit ich das bisher verstanden habe, darf der Vermieter eigentlich nicht in die Wohnung seines Mieters.

Hallo,

mit Zustimmung des Mieters darf der Vermieter durchaus einen Schlüssel besitzen. Er darf auch in die Wohnung wenn er sich vorher ankündigt und der Mieter zustimmt (was im vorliegenden Fall ja gewünscht ist).

Grüße

Ich habe die Frage vermutlich nicht deutlich genug gestellt:

Darf der Vermieter einen Schlüssel einer vermieteten Wohnung haben, ohne dass er dies dem Mieter explizit mitteilt bzw. ankündigt?

Hallo,

klare Antwort: nein. Ein Vermieter muss dem Mieter bei Wohnungsübergabe ALLE Schlüssel aushändigen und darf nur nach Rücksprache mit dem Mieter einen behalten.

Grüße

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Hallo,

klare Antwort: nein. Ein Vermieter muss dem Mieter bei
Wohnungsübergabe ALLE Schlüssel aushändigen und darf nur nach
Rücksprache mit dem Mieter einen behalten.

Das interessiert mich. Natürlich darf der Mieter das Schloss wechseln und natürlich darf der Vermieter die Wohnung nicht betreteten.
Aber vllt hat der Vormieter dem Vermieter die drei Original- und drei weitere nachgemachte Schlüssel zurückgegeben.
Natürlich kann der Vermieter diese zerstören, aber warum sollte er dazu verpflichtet sein?
Natürlich kann er diese dem Nachmieter auch aushändigen, aber warum sollte er dazu verpflichtet sein?
Und warum sollte er er überhaupt verpflichtet sein, dies dem Nachmieter mitzuteilen?

Ich bin gespannt!!

LG
der Kater

Hier wurde etwas missverstanden! Zeitweilige Nutzer fremden Eigentumes (Mieter) haben dieses pfleglich zu behandeln und pünktlich ihre Mietschuld zu bezahlen! Bauliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt! Kein Mieter darf wild drauflos Schlösser tauschen! Die obige Antwort ist klar und eindeutig und unsinnige Mutmaßungen reichlich phantasievoll.

Kein Mieter
darf wild drauflos Schlösser tauschen! Die obige Antwort ist
klar und eindeutig und unsinnige Mutmaßungen reichlich
phantasievoll.

Doch natürlich darf er das. Vorraussetzung ist, dass er zum Auszug den Originalzustand wieder herstellt, aber er darf selbstverständlich die Schlösser tauschen.

Er darf ja auch die Wände streichen wie er mag, Zwischendecken und Hochbetten einziehen und jede Menge anderer baulicher Veränderungen vornehmen. Solange er die Aussenseite in Ruhe lässt und am Ende den Originalzustand wieder herstellt kann er sich in der Wohnung ziemlich austoben.

Wobei dem natürlich auch Grenzen gesetzt sind. Eingriffe in die Bausubstanz (beispielsweise Durchbrüche) sind natürlich genehmigungspflichtig.

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Hier wurde etwas missverstanden! Zeitweilige Nutzer fremden
Eigentumes (Mieter) haben dieses pfleglich zu behandeln und
pünktlich ihre Mietschuld zu bezahlen! Bauliche Veränderungen
sind nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt! Kein Mieter
darf wild drauflos Schlösser tauschen!

Welche bauliche Veränderung ist ein (natürlich für die zeit des Mietverhältnisses) ausgetauschter Schließzylinder?
Warum sollte es verboten sein, seinen eigenen Schließzylinder mitzubringen und für die Zeit des Mietverhältnisses zu verwenden?
Das hätte ich gern mal begründet!
Im Gegenteil halte ich nämlich die These, dies sei verboten für ausgesprochen gewagt! Also Butter bei die Fische:
Warum darf der Mieter das nicht?

Die obige Antwort ist klar und eindeutig und unsinnige Mutmaßungen
reichlich phantasievoll.

Das habe ich nicht verstanden.

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Hallo,

und inwiefern spricht meine Antwort gegen Deine Aussage? Die Frage war doch bloß ob der Vermieter einen Schlüssel behalten darf ohne dem Mieter es zu sagen…

Bei der Wohnungsübergabe muss der Vermieter dem Mieter alle Schlüssel übergeben. Natürlich darf der Mieter während der Mietzeit das Schloß auch austauschen wenn er den Vor-Zustand bei Auszug wieder herstellt.

Grüße

Hallo,

und inwiefern spricht meine Antwort gegen Deine Aussage? Die
Frage war doch bloß ob der Vermieter einen Schlüssel behalten
darf ohne dem Mieter es zu sagen.

Genau! Und da ich nicht wüßte, warum er das nicht darf, traue ich mich mal aus der Deckung und behaupte:
Natürlich hat der Vermieter das Recht von den 4 Schlüsseln, die er hat, nur 3 auszuhändigen, es ist ja schließlich sein Eigentum, und er muss nur die vertraglich vereinbarte Anzahl an Schlüsseln liefern!

Bei der Wohnungsübergabe muss der Vermieter dem Mieter alle
Schlüssel übergeben.

Nö! Muss er nicht! Warum sollte er es denn müssen?

Natürlich darf der Mieter während der Mietzeit das Schloß auch
austauschen wenn er den Vor-Zustand bei Auszug wieder herstellt.

Also da sind wir uns einig.

zur Übergabe ALLER Schlüssel
„Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben, hierzu gehört die Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Mieträumen und die Ausübung der ungestörten unmittelbaren Sachherrschaft hierüber.“
Eine alleinige Sachherrschaft des Mieters verneinen die Gerichte i.d.R., wenn der Vermieter ebenfalls im Besitz von Schlüsseln ist.
weiter
http://www.immothek24.de/index1106.html?/Mietrecht_s…
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung…

Einen simplen Schlossaustausch als zustimmungspflichtige Bauliche Veränderung einzustufen halte ich ebenfalls für reichlich überzogen > altes Schloss oder nur Schließzylinder rausschrauben, neues Dingens rein - fertig

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Aber soweit ich das jetzt mal „quer gelesen“ habe, bezieht sich das auf die Herausgabe von Schlüsseln, die offensichtlich noch beim Vermieter sind.
Da bin ich auch der Meinung, dass diese auf Verlangen des Mieters herauszugeben sind (vllt hab ich mich da vorhin auch etwas unklar ausgedrückt). Die Frage war für mich aber im Moment, ob der Vermieter von sich aus offenbarungspflichtig ist, wenn er noch Nachschlüssel hat!?
Ist er das? Wo kann ich diese Regelung nachlesen?

Stand da eigentlich:

Das BGB verlangt mit der Übergabe der Wohnung auch die Übergabe der alleinigen Sachherrschaft.

Dies ist nicht gegeben, wenn der Vermieter noch Schlüssel besitzt.

Der Besitz eines weiteren Schlüssels ist also ein Verstoß gegen das BGB.

Natürlich kann der Vermieter trotzdem einen solchen Schlüssel besitzen. Genauso wie ich eine Panzerfaust besitzen kann. Ich sollte mich nur nicht damit erwischen lassen oder auf Nachfrage zugeben, dass ich sowas besitze.

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Dann überlasse ich Dir mal das Suchen nach Quellen - ich denke, dazu wird es nichts nachzulesen geben …

M.E. sagt doch „VM darf ohne Einverständnis des Mieters keinen Schlüssel behalten“ schon alles aus > wenn der VM erst das Einverständnis einholen muss, dann muss er sich dazu ja auch „offenbaren“.

Andererseits ergehen ja Urteile nur zu Einzelfällen, in denen es bereits Streit gegeben hat.
Nehmen wir doch einfach mal an: der VM hat tatsächlich noch einen Schlüssel, niemand weiss etwas davon, er benutzt ihn niemals für widerrechtliches Betreten > warum sollte es dann jemals Streitigkeiten geben?

Ich frage mich allerdings auch, was so verlockend daran sein soll, noch einen Schlüssel zurückzubehalten > das bedeutet doch nur unnötigen Verwaltungsaufwand (versiegelten Schlüsselumschlag - mit Unterschriften/Datum - schon aus Eigenschutz würde ich das niemals ohne tun)

Guten Abend!

Kein Mieter darf wild drauflos Schlösser tauschen!

Was unter „wild drauflos“ zu verstehen ist, weiß ich nicht. Aber ein Mieter darf das Schloß/den Schließzylinder seiner Wohnungstür austauschen. Punkt.

Anmerkung: Das passt manchen Vermietern nicht, insbesondere solchen, die während der Abwesenheit der Wohnungsmieter in fremden Sachen schnüffeln „nach dem Rechten sehen“ wollen. Solches Vermietertreiben ist aber strikt verboten. Mit der Vermietung der Wohnung hat der Vermieter auch das Hausrecht abgegeben, hat rein gar nichts mehr in der Wohnung verloren und falls doch, hat er dies vorher mit dem Mieter zu vereinbaren.

Weil der Vermieter ohne Wissen des Mieters nichts an der Wohnungstür zu suchen hat, kann der Vermieter gar nicht merken, dass der Schließzylinder ausgetauscht wurde. Es sei denn, der Vermieter besitzt ohne Wissen des Mieters - also illegal - noch einen Wohnungsschlüssel, scheitert dann natürlich beim heimlichen Öffnen der Tür und ist womöglich noch dumm genug, sich darüber beim Mieter zu beschweren.

Natürlich sind nicht alle Vermieter derart windig-verschlagene Figuren, aber es gibt sie. Außerdem kann kein Mieter wissen, wer vor ihm Schlüssel in Umlauf brachte … samt Adressanhänger verloren, an Handwerker oder Freunde gegeben … deshalb ist jedem Mieter dringend anzuraten, als erste Tat den Schließzylinder der Wohnungstür auszutauschen (und natürlich den alten Schließzylinder samt Schlüsseln sorgsam zu verwahren).

Das gilt auch und insbesondere bei Schließsystemen. Dafür gibt es i. d. R. einen oder mehrere Generalschlüssel, so dass der Mieter nie sicher sein kann, wer da plötzlich unangemeldet (und illegal) in der Wohnung steht. Auf Gerede, der Generalschlüssel sei in zuverlässigen Händen und könne nicht nachgemacht werden, sollte sich niemand verlassen wenn ich das Original habe, kopiere ich ausnahmslos jeden Schlüssel eines rein mechanischen Schlosses binnen einer Stunde und brauche dafür keinen passenden Rohling. Nein, einschlägige Aufträge nehme ich nicht an.

Gruß
Wolfgang

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