Schlüsseldienst - Haftpflichtversicherung

Hallo alle zusammen,

folgende Situation:
wegen meiner Freundin haben wir uns aus meiner Wohnung ausgesperrt. Da der Backofen noch an war rief ich sofort den Schlüsseldienst. (gegen 17:30)

Schlüsseldienst traf nach 18 Uhr ein.

Er öffnete die Türe innerhalb von 5 Sekunden und berechnete mir 265€, es sei so teuer wegen dem Nachtzuschlag.

Da meine Freundin noch bei ihren Eltern wohnt und sie über diese Haftpflichtversichert ist, kommt ihre Versicherung für den durch sie verursachten Schaden auf?

Wenn es möglich ist, wie schildere ich am besten die Situation (…)?

Ich bin Azubi und 265€ ist ne Menge Kohle für mich.

Danke schonmal für Antworten

Grüße,
Timo

[Team] editiert

Solange Sie nicht verlobt sind und nicht mit Ihrer Freundin zusammen wohnen, leistet die Haftpflichtversicherung Ihrer Freundin grundsätzlich für Schäden, die sie Ihnen zufügt.

Rein praktisch betrachtet würde ich Ihnen in diesem Fall aber eine gewisse Mitschuld unterstellen. Denn Ihre Freundin kann sich selber aussperren. Aber beide? Dänn hätten zumindest Sie darauf achten können, einen Schlüssel zu haben.

Ich würde den Fall genau so schildern. Die Aussichten auf Entschädigung schätze ich aber eher gering ein.

Danke für die schnelle Antwort.
Die Situation war folgende: ich war arbeiten und sie hatte meinen Wohnungsschlüssel.
Tut das was zur Sache oder ist das irrelevant?
Gruss

Hallo Headrush,

Wenn der Schaden durch eine andere Person verursacht wurde, muss dessen Haftpflichtversicherung dafür aufkommen.
Allerdings muss der Schaden auch so plausibel erklärt werden, dass nur diese Person den Schaden herbeigeführt hat.
Wo war Ihr Schlüssel? Warum hatten Sie diesen nicht dabei? Warum kommt nur Ihre Freundin für den Schaden in Betracht? Diese Fragen müssen sauber erklärt werden, dann kommt die Haftpflicht auch dafür auf.
Ansonsten nochmals melden.
Gruß Lars

sorry Timo Pech gehabt. Sie sind auch ohne Schlüssel aus der Wohnung, da können Sie die Schuld nicht auf Ihre Freundin abwälzen - die Rechnung ist Wucher - meines Wissens gibt es hierzu Urteile.

Hallo,

gundsätzlich ist ein Schaden beim Versicherer immer wahrheitsgemäß anzuzeigen. Alles andere erfüllt grundsätzlich den Straftatbestand des Betrugs.

Ich bitte um Verständnis, dass ich hier nicht behilflich sein kann.

Viele Grüße
NB

Ich gehe davon aus, dass der Haftpflichtversicherer hier die Kosten ersetzt, wenn ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Die Schadenschilderung muss dann von dem Verursacher des Schadens durchgeführt werden und sollte der Wahrheit entsprechend verfasst sein - alles andere wäre Betrug und dieser wird strafrechtlich verfolgt.

MfG
CKH

Ist nicht versicherbar!

Sorry

und welche Info ist nun neu?

und bei Versicherungsbetrug mache ich nicht mit!

Hallo Timo,

Schäden von miteinander in häusl. Gemeinschaft lebenden Personen sind in der Privathaftpflicht grundsätzl. ausgeschlossen.
Von daher zahlt die PHV das Ereignis nicht.

Wenn künftig mal eine (Privathaftpflicht-)Versicherung gewünscht wird, bei der kompetente und unabhängige Beratung & Betreuung im Interesse des VN vor und während der Vertragslaufzeit und insbesondere im Schadenfall bereits inklusive ist, stehe ich gern im Direktkontakt (Kontaktdaten im Impressum meiner wwwebsite) zur Verfügung.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo,

wenn deine Freundin ein Verschulden trifft, kommt die Haftpflichtversicherung auch dafür auf, denke ich. Aber wie du es formulieren sollst? Am besten immer bei der Wahrheit bleiben.

Trotzdem viel Erfolg.

Ich finde es eine unverschämtheit das sie hier auf der plattform für sich werben und nicht anderen helfen, das ist hier nämlich das hauptziel. Hätten sie richtig gelesen hätten sie festgestellt das meine freundin und ich nicht zusammen wohnen.

Wenn Sie Mieter sind, sollten in Ihrer Privathaftpflicht Schlüsselschäden mitversichert sein - dann wäre der Schaden gedeckt. Die HV ihrer Freundin greift m.E. Hier nicht.
MfG
Dr. Schamberger

Hallo,
in dem Fall handelt es sich ganz sicher nicht um einen Haftpflichtschaden, da die Tür ja vorsätzlich geöffnet worden ist. Zudem können Schäden, die innerhalb der Familie verursacht werden nicht als Haftpflichtfall geltend gemacht werden.

Mfg
F.-W. Hollmann-Raabe

Hallo Sie freundlicher Mensch,

ich habe in der Tat einen Fehler begangen: ich übersah, dass es IHRE Wohnung war. Zunächst hatte ich es so interpretiert, dass es die Wohnung der Eltern der Freundin war.
Hierbei sieht die Sache so aus: wenn die Freundin ein Verschulden am „Aussperren“ trifft, ist dies grundsätzlich ein Fall f. d. Haftpflicht von deren Eltern (von Sie mitteilten, dass sie dort miversichert sei).
Ob dieser Vertrag nun im konkreten eine Klausel beinhaltet, die eine Regulierung verhindert oder aufgrund der von Ihnen nicht näher gegebenen Schilderung des Schadenhergangs („wegen meiner Freundin haben wir uns ausgesperrt…“ ist keine hinreichende Schilderung), kann nur beantworten, wer den konkreten Vertrag nebst zugrundeliegender Bedingungen kennt. Dies ist im allgemeinen der Vermittler / Betreuer des Vertrags.

Und nun leben Sie wohl und bewahren Sie sich Ihr freundliches Wesen.

Jens

hier hilft keine versicherung ;-( .
da ein zugefallenes schloss immer dem nutzer angelastet wird.
v g