ich habe folgendes Problem.
Im Juni 98 hab ich ein Neuwagen direkt beim Händler gekauft, nach kurzer Zeit (1 Woche) stellte ich fest das die elektronische Fernbedienung nicht für die Heckklappe funktioniert.
Ich also zum Händler und der hat dort das Schloß repariert und ich war zufrieden, da es mit der Fernbedienung wieder ging.
Vor kurzem entdeckte ich jetzt das die Vertragswerkstatt mir einen neuen Schließzylinder in die Heckklappe eingebaut hatte, was bedeutet das ich zwar elektronisch das Schloß öffnen kann, aber der Schlüssel mechanisch nicht in das Schloß passt!
Meine Fragen:
Muß der Händler mir nun nach über 2 Jahren den Schlüsselsatz zu diesem Zylinder aushändigen?
Muß er vielleicht sogar noch eine Art ausgleich dafür zahlen, da ja der „Neuwagen“ nur mit 2 verschiedenen Schlüsseln funzt (War ja ab Werk nicht vorgesehen!)
Oder muß er sogar alle Schlösser tauschen lassen damit ich wieder mit einem Schlüssel alles öffnen kann? (sowohl mechanisch als auch elektrisch).
Vielen Dank erstmal falls ihr bis hierhin gekommen seid!
Vielleich könnt ihr mir ja weiterhelfen.
Frage 1 würde ich mit ja beantworten. Es muss für dich die Möglichkeit bestehen, das Schloss auch anders als elektronisch zu öffnen.
Frage 2 würde ich mit nein beantworten. Wo liegt der Schaden? Es ist ärgerlich, was passiert ist, ohne dass die Benutzung eines zweiten Schlüssels zu einer unzumutbaren Belastung würde.
Es kommt hinzu, das ich dazu tendieren hätte, Frage 3 vom grundsätzlichen her mit ja zu beantworten. Eigentlich hätte der Typ das so reparieren müssen, dass du mit einem Schlüssel alles kannst. Das Problem ist meines Erachtens der Zeitablauf. 2 Jahre bist du zurechtgekommen, ohne es zu merken, da ist es schwierig, im Streitfall vor einem Richter glaubhaft vorzutragen, dass du Anspruch darauf hast, mit einem Schlüssel alles zu können. Das ist auch eine Bagatelle, mit der man nicht vor Gericht ziehen sollte.
Ich würde gleichwohl zunächst darauf bestehen, dass das Schloss wieder (im Sinne der Frage 3) ausgewechselt wird. Tut er es nicht, arrangiere dich mit ihm, Anspruch auf die Schlüssel zum Zwecke der mechanischen Öffnung hast du auf jeden Fall.
Viel Glück, bebro
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Frage 1 würde ich mit ja beantworten. Es muss für dich die
Möglichkeit bestehen, das Schloss auch anders als elektronisch
zu öffnen.
Frage 2 würde ich mit nein beantworten. Wo liegt der Schaden?
Es ist ärgerlich, was passiert ist, ohne dass die Benutzung
eines zweiten Schlüssels zu einer unzumutbaren Belastung
würde.
Es kommt hinzu, das ich dazu tendieren hätte, Frage 3 vom
grundsätzlichen her mit ja zu beantworten. Eigentlich hätte
der Typ das so reparieren müssen, dass du mit einem Schlüssel
alles kannst. Das Problem ist meines Erachtens der Zeitablauf.
2 Jahre bist du zurechtgekommen, ohne es zu merken, da ist es
schwierig, im Streitfall vor einem Richter glaubhaft
vorzutragen, dass du Anspruch darauf hast, mit einem Schlüssel
alles zu können. Das ist auch eine Bagatelle, mit der man
nicht vor Gericht ziehen sollte.
Ich würde gleichwohl zunächst darauf bestehen, dass das
Schloss wieder (im Sinne der Frage 3) ausgewechselt wird. Tut
er es nicht, arrangiere dich mit ihm, Anspruch auf die
Schlüssel zum Zwecke der mechanischen Öffnung hast du auf
jeden Fall.
Viel Glück, bebro
Es ist ein Mercedes-Vertragshändler (mit Werkstatt) in Erding.
Dadurch das man normalerweise die mechanische Öffnung nicht braucht, ist es mir halt erst nach 2 Jahren aufgefallen.
Ich versuche es erstmal freundlich, vielleicht hat der Händler ja noch die Schlüssel!
Hi Michael,
bei dem Neuwagenkauf 1998 wurde dir vertraglich zugesichert, dass du das Fahrzeug ferngesteuert öffnen und schließen kannst und unabhängig davon mit ein und denselben Schlüssel auf- bzw. zuschließen kannst.
Das funktionierte nicht. Also ein Gewährleistungsmangel, den der Verkäufer beheben muß. Die Behebung des Mangels erfolgte nicht vertragsgerecht, weil du jetzt einen weiteren Schlüssel benutzen mußt.
Der Gewährleistungsmangel besteht weiterhin. Weil du ihn nachweislich erst jetzt festgestellt hast, spielt der Zeitablauf keine Rolle. Die 6-Monatsfrist für Gewährleistungsmängel beginnt ab Kenntnis, also ab jetzt.
Du kannst von dem Verkäufer die Behebung des Mangels verlangen.
Das ganze auf Kosten des Verkäufers.
Gruß,
Francesco
Deiner Ansicht nach muß der Händler also alle Schlösser austauschen, damit ich mit einem Schlüssel alle Schlüssel öffnen zu können?
Hast du dafür eine Rechtsgrundlage? (Am besten den oder die §§).
Grüße
Michael
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Also: Grundlage für Gewährleistung bei Kauf ist § 459 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Aber: Dort heißt es auch: „Eine unerhebliche Minderung des WErtes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.“
Zweitens: Die Gewährleistungsansprüche verjähren, wenn nichts anderes vereinbart ist, gemäß § 477 BGB in einem halben Jahr. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Das weise deinem Verkäufer erst mal nach, dann könntest du mit dem Rat von Francesco weiterkommen.
Gruß, bebro
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