Hallo zusammen,
mal angenommen der Vermieter fordert die Rückgabe eines Wohnungsschlüssel 2 Jahre verspätet nach Mietende. Miete ect. wurde abgewickelt, Kaution zurückgezahl. Mieter besitzt den Schlüssel jedoch nicht.
Wie stehen die Chancen der Vermieters die Kosten für einen Schlosswechel auf den Mieter abzuwälzen?
Wie sähe der Fall aus wenn er genau nachweisen kann, dass der Mieter den Schlüssel nicht zurückgegeben hat?
vielen Dank,
Marvin
Hallo zusammen,
mal angenommen der Vermieter fordert die Rückgabe eines
Wohnungsschlüssel 2 Jahre verspätet nach Mietende. Miete ect.
wurde abgewickelt, Kaution zurückgezahl. Mieter besitzt den
Schlüssel jedoch nicht.
Was hat er denn damit gemacht??
Wie stehen die Chancen der Vermieters die Kosten für einen
Schlosswechel auf den Mieter abzuwälzen?
Wie sähe der Fall aus wenn er genau nachweisen kann, dass der
Mieter den Schlüssel nicht zurückgegeben hat?
Soweit ich weiß muss der Mieter die Kosten in dem Fall tragen wenn er die Schlüssel verloren / nicht ordnungsgemäß zurückgegeben hat - was ja hier anscheinend der Fall ist.
Vielleicht war auch etwas im Mietvertrag zu diesem Fall vereinbart?
Vielleicht sollte der Mieter mal suchen ob der Schlüssel vielleicht doch noch irgendwo ist… wäre m.E. die einfachste Lösung
Gruß
Danke für die Antwort.
Ich möchte mal Fakten schaffen sorgen bevor noch falsche Tatsachen angenommen werden.
In diesem Fall steht Aussage gegen Aussage.
Der Schlüssel war die ganze Zeit beim Hausmeister hinterlegt. Jetzt behauptet der VM der Hausmeister hätte dem Mieter den Schlüssel vor Auszug ausgehändigt, was der Mieter bestreitet.
Meines Erachtens sind die 2 Jahre dauer und die Auszahlung der Kaution ein Hinweis, dass ver VM dem Mieter jetzt eins reindrücken will.
Wie sieht es da mit der Rechtslage aus?
Danke für die Antwort.
Ich möchte mal Fakten schaffen sorgen bevor noch falsche
Tatsachen angenommen werden.
In diesem Fall steht Aussage gegen Aussage.
Der Schlüssel war die ganze Zeit beim Hausmeister hinterlegt.
Jetzt behauptet der VM der Hausmeister hätte dem Mieter den
Schlüssel vor Auszug ausgehändigt, was der Mieter bestreitet.
Hat der Mieter denn hier irgendetwas schriftlich? Wurde (am besten) schriftlich mit dem Vermieter vereinbart dass der Hausmeister den Schlüssel bei Auszug übernimmt? Wurde das vom Hausmeister quittiert? Sonst wird das wohl schlecht nachweisbar sein? Vielleicht mal den Hausmeister ansprechen?
Und nochmal: Steht hierzu irgendwas im Mietvertrag?
Meines Erachtens sind die 2 Jahre dauer und die Auszahlung der
Kaution ein Hinweis, dass ver VM dem Mieter jetzt eins
reindrücken will.
Wie sieht es da mit der Rechtslage aus?
Ich bin kein Rechtsexperte, kenne nur einen Mieter der seinen Schlüssel verschludert hatte und dem Vermieter anschließend eine komplette SChließanlage zahlen durfte. Da war das so im Vertrag vereinbart…
Gruß
Hi,
In diesem Fall steht Aussage gegen Aussage.
Der Schlüssel war die ganze Zeit beim Hausmeister hinterlegt.
Jetzt behauptet der VM der Hausmeister hätte dem Mieter den
Schlüssel vor Auszug ausgehändigt, was der Mieter bestreitet.
wenn es wegen dieser Frage zu einem Prozeß kommt, ist die Aussage des Hausmeisters ein Beweiß wie jeder andere und unterliegt der freien Beweißwürdigung durch das Gericht.
Hier kann niemand voraussagen, wie die Geschichte weitergeht. Bleibt der HM, wenn er seine Aussage vor Gericht machen muß, bei seiner Darstellung? Wird seine Aussage evtl. als „Gefälligkeit“ betrachtet, da er wirtschaftlich abhängig ist vom VM?
Meines Erachtens sind die 2 Jahre dauer und die Auszahlung der
Kaution ein Hinweis, dass ver VM dem Mieter jetzt eins
reindrücken will.
Das mag aus Sicht des ehemaligen Mieters so sein, für einen Außenstehenden spricht nichts für diesen Rückschluß. Wenn es darum geht einem Exmieter „eine reinzudrücken“ wird viel eher die Auszahlung der Kaution als Hebel genutzt.
Gäbe es denn ein Motiv dem Exmieter „eine reinzudrücken“?
Wie sieht es da mit der Rechtslage aus?
Bislang hast Du nur Fragen nach der Beweißbarkeit von Tatsachenbehauptungen gestellt. Sollte ein Gericht zu der Überzeugung kommen, der Exmieter habe die Schlüssel nicht zurückgegeben, wird er schadenersatzpflichtig. Welcher Schaden aber entstanden ist oder noch wird, weiß hier ebenfalls niemand.
Gruß Stefan
wenn ich mich nicht sehr täusche, verjähren Ansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache aus Wohnungsmietverträgen nach 6 Monaten.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__548.html
vnA
vielen Dank!
wenn es wegen dieser Frage zu einem Prozeß kommt, ist die
Aussage des Hausmeisters ein Beweiß wie jeder andere und
unterliegt der freien Beweißwürdigung durch das Gericht.
Hier kann niemand voraussagen, wie die Geschichte weitergeht.
Bleibt der HM, wenn er seine Aussage vor Gericht machen muß,
bei seiner Darstellung? Wird seine Aussage evtl. als
„Gefälligkeit“ betrachtet, da er wirtschaftlich abhängig ist
vom VM?
Ja das wird noch interessant in diesem fiktiven Fall.
Meines Erachtens sind die 2 Jahre dauer und die Auszahlung der
Kaution ein Hinweis, dass ver VM dem Mieter jetzt eins
reindrücken will.
Das mag aus Sicht des ehemaligen Mieters so sein, für einen
Außenstehenden spricht nichts für diesen Rückschluß. Wenn es
darum geht einem Exmieter „eine reinzudrücken“ wird viel eher
die Auszahlung der Kaution als Hebel genutzt.
Gäbe es denn ein Motiv dem Exmieter „eine reinzudrücken“?
Der Mieter hatte Ansprüche geäussert, die sich aus dem Mietervertrag ergeben. Daraufhin kam die Sache mit dem Schlüssel hoch.
Der Mieter war nie im Besitz des Schlüssels, sondern wurde vom VM bei Einzug informiert, dass besagter Schlüssel beim HM hinterlegt ist. Unter diesen Vorzeichen wurde die Wohnung zurückgegeben. Es gab keine Beanstandungen seitens des VM und die Kaution wurde fix zurückerstattet.
Wie sieht es da mit der Rechtslage aus?
Bislang hast Du nur Fragen nach der Beweißbarkeit von
Tatsachenbehauptungen gestellt. Sollte ein Gericht zu der
Überzeugung kommen, der Exmieter habe die Schlüssel nicht
zurückgegeben, wird er schadenersatzpflichtig. Welcher Schaden
aber entstanden ist oder noch wird, weiß hier ebenfalls
niemand.
Gruß Stefan
Als Laie bewerte ich die Angelegenheit so: Im Zweifelsfall steht hier eine Aussage gegen eine Aussage.
danke für den Hinweis ich hab aber negatives dazu hier gefunden:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…&