Schlüsselübergabe ohne Kündigung - eilt

Hallo zusammen,

mit einem Freund zusammen bekomme ich folgende Frage einfach nicht geklärt. Wäre nett, wenn einer hilft, bevor wir uns gegenseitig die Köppe eingeschlagen haben…

Ein Mieter hält sich nicht an die Kündigungsfrist von drei Monaten. Er zieht zum Ende eines Monats aus und hat den Vermieter davon lediglich mündlich unterrichtet (14 Tage vorher).

Eine schriftliche Kündigung liegt nicht vor, obwohl der Vermieter auf eine schriftliche Kündigung besteht.

Wenn nun die Schlüsselübergabe zum Ende des Monats stattfindet:

1.) Muss der Mieter trotzdem noch bis zu drei Monate Miete zahlen? Oder ist das Mietverhältnis dadurch beendet, d. h. der Vermieter hat keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Mieter?
2.) Falls der Vermieter noch Ansprüche hat: Darf er die Kaution und zu viel gezahlte Nebenkosten einbehalten, falls der Mieter nicht zahlt?

Viele Grüße,

Marc.

Auch hallo

Wenn nun die Schlüsselübergabe zum Ende des Monats
stattfindet:

1.) Muss der Mieter trotzdem noch bis zu drei Monate Miete
zahlen?

Grundsätzlich ist bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen.

Oder ist das Mietverhältnis dadurch beendet, d. h. der
Vermieter hat keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Mieter?

Entscheidend ist, wer nach dem Schlüssel gefragt hat: wenn der Vermieter das vor Vertragsende getan hat, ist das Mietverhältnis ab diesem Moment beendet und vom Mieter lediglich anteilig die Miete zu zahlen. Ansonsten siehe eben.

2.) Falls der Vermieter noch Ansprüche hat: Darf er die
Kaution und zu viel gezahlte Nebenkosten einbehalten, falls
der Mieter nicht zahlt?

Vgl. mit http://www.anwalt.de/rechtstipps/detail.php?id=1661

mfg M.L.

hallo

Hallo zusammen,

mit einem Freund zusammen bekomme ich folgende Frage einfach
nicht geklärt. Wäre nett, wenn einer hilft, bevor wir uns
gegenseitig die Köppe eingeschlagen haben…

Ein Mieter hält sich nicht an die Kündigungsfrist von drei
Monaten. Er zieht zum Ende eines Monats aus und hat den
Vermieter davon lediglich mündlich unterrichtet (14 Tage
vorher).

Eine schriftliche Kündigung liegt nicht vor, obwohl der
Vermieter auf eine schriftliche Kündigung besteht.

dann ist der M schön blöd das nicht schriftlich zu machen, derVM kann immer sagen: Es wurde nie gekündigt

Wenn nun die Schlüsselübergabe zum Ende des Monats
stattfindet:

1.) Muss der Mieter trotzdem noch bis zu drei Monate Miete
zahlen? Oder ist das Mietverhältnis dadurch beendet, d. h. der
Vermieter hat keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Mieter?

KF nicht eingehalten= Miete bis zum Ende der KF. Keine Kündigung geschrieben = Miete bis zum Sankt Nimmerleins Tag, jedenfalls theoretisch…

2.) Falls der Vermieter noch Ansprüche hat: Darf er die
Kaution und zu viel gezahlte Nebenkosten einbehalten, falls
der Mieter nicht zahlt?

Natürlich darf er…

Viele Grüße,

Marc.

lG
Mikesch

Hallo Mikesch,

vielen Dank für die schnelle Antwort!

dann ist der M schön blöd das nicht schriftlich zu machen,
derVM kann immer sagen: Es wurde nie gekündigt

Trotz erfolgter Schlüsselübergabe? Das ist nämlich der Kernpunkt unserer Auseinandersetzung…

Viele Grüße,

Marc

Hi

dann ist der M schön blöd das nicht schriftlich zu machen,
derVM kann immer sagen: Es wurde nie gekündigt

Trotz erfolgter Schlüsselübergabe? Das ist nämlich der
Kernpunkt unserer Auseinandersetzung…

Denkanstoß: Wie soll denn die Schlüsselübergabe-zwecks-Wohnungskündigung im Falle des Falles bewiesen werden?

Gruß
Edith

2.) Falls der Vermieter noch Ansprüche hat: Darf er die
Kaution und zu viel gezahlte Nebenkosten einbehalten, falls
der Mieter nicht zahlt?

Natürlich darf er…

Bei preisgebundenem Wohnraum darf die Kaution nur für Schönheitsreparaturen und Schäden an der Wohnung vereinbart werden.

lG
Mikesch

vnA

Hallo,

Bei preisgebundenem Wohnraum darf die Kaution nur für
Schönheitsreparaturen und Schäden an der Wohnung vereinbart
werden.

Kann es sein, dass Du die Vereinbarung der Höhe der Kaution und die Möglichkeit ihrer Verwendung verwechselst? Oder dass Du Dich einfach misverständlich oder unvollständig ausgedrückt hast?
Gruß
loderunner

Hallo,

Ein Mieter hält sich nicht an die Kündigungsfrist von drei
Monaten. Er zieht zum Ende eines Monats aus und hat den
Vermieter davon lediglich mündlich unterrichtet (14 Tage
vorher).

Geht schon mal gar nicht.

Eine schriftliche Kündigung liegt nicht vor, obwohl der
Vermieter auf eine schriftliche Kündigung besteht.

Wobei der VM mit Hinsicht auf §568 BGB absolut recht hat (http://dejure.org/gesetze/BGB/568.html)!

Wenn nun die Schlüsselübergabe zum Ende des Monats
stattfindet:

Das verstehe ich jetzt nicht! Jeder normale VM macht keine Schlüsselübergabe wenn der Vertrag nicht ordnungsgemäß gekündigt ist.

1.) Muss der Mieter trotzdem noch bis zu drei Monate Miete
zahlen? Oder ist das Mietverhältnis dadurch beendet, d. h. der
Vermieter hat keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Mieter?
2.) Falls der Vermieter noch Ansprüche hat: Darf er die
Kaution und zu viel gezahlte Nebenkosten einbehalten, falls
der Mieter nicht zahlt?

Der M muss solange seinen Vertragspflichten nachkommen, bis er ordnungsgemäß kündigt. Ansonsten kann es doc recht teuer werden. Der VM kann seinerseits ansonsten die Wohnung kündigen, und ev. Mietausfall als Schadenersatz einklagen!
Viele Grüße,
Andreas

Hallo,

Bei preisgebundenem Wohnraum darf die Kaution nur für
Schönheitsreparaturen und Schäden an der Wohnung vereinbart
werden.

Kann es sein, dass Du die Vereinbarung der Höhe der Kaution
und die Möglichkeit ihrer Verwendung verwechselst? Oder dass
Du Dich einfach misverständlich oder unvollständig ausgedrückt
hast?

Wird wohl so sein. Also versuche ich es erneut:
Die gezahlte Kaution darf bei preisgebundenem Wohnraum nach Ende des Mietverhältnisses nicht zum Ausgleich von Mietrückständen genutzt werden, sondern nur zum Ausgleich von Forderungen wegen unterlassener oder unvollständig ausgefürter Schönheitsreparaturen bzw. zur Beseitigung von Mängeln an der Mietsache. Mietausfälle werden bei preisgebundenem Wohnraum bereits im laufenden Mietverhältnis durch 2% Mietausfallwagnis in der Nebenkostenabrechnung abgegolten.

vnA

Gruß
loderunner

Hallo zusammen,

nun bin ich wieder ein gutes Stück schlauer - Danke Euch allen!

Viele Grüße,

Marc.

Hallo,

Wird wohl so sein. Also versuche ich es erneut:
Die gezahlte Kaution darf bei preisgebundenem Wohnraum nach
Ende des Mietverhältnisses nicht zum Ausgleich von
Mietrückständen genutzt werden, sondern nur zum Ausgleich von
Forderungen wegen unterlassener oder unvollständig ausgefürter
Schönheitsreparaturen bzw. zur Beseitigung von Mängeln an der
Mietsache.

Woher hast Du das? Dass der Ex-Mieter nicth einfach die Kaution abwohnen darf, ist mir bekannt. Dass der Vermieter die Kaution zurückzahlen muss, auch wenn noch Mietrückstände bestehen, ist mir neu.

Mietausfälle werden bei preisgebundenem Wohnraum
bereits im laufenden Mietverhältnis durch 2% Mietausfallwagnis
in der Nebenkostenabrechnung abgegolten.

Diesen Posten habe ich in einer Nebenkostenabrechnung noch nie gesehen. Sicher hast Du auch dafür eine Quelle?

Gruß
loderunner

Woher hast Du das? Dass der Ex-Mieter nicth einfach die
Kaution abwohnen darf, ist mir bekannt. Dass der Vermieter die
Kaution zurückzahlen muss, auch wenn noch Mietrückstände
bestehen, ist mir neu.

http://www.bundesrecht.juris.de/wobindg/__9.html Absatz 5

Mietausfälle werden bei preisgebundenem Wohnraum
bereits im laufenden Mietverhältnis durch 2% Mietausfallwagnis
in der Nebenkostenabrechnung abgegolten.

Diesen Posten habe ich in einer Nebenkostenabrechnung noch nie
gesehen. Sicher hast Du auch dafür eine Quelle?

Aber ja: http://www.immowelt.de/Recht/Mietrecht/index.aspx?Pa…

Aber zur Beachtung: Gilt beides nur im öffentlich geförderten Wohnungsbau.

Gruß
loderunner

Gruß
vnA

Hallo,

Woher hast Du das? Dass der Ex-Mieter nicth einfach die
Kaution abwohnen darf, ist mir bekannt. Dass der Vermieter die
Kaution zurückzahlen muss, auch wenn noch Mietrückstände
bestehen, ist mir neu.

http://www.bundesrecht.juris.de/wobindg/__9.html Absatz 5

Da finde ich nicht, dass die Kaution zurück zu zahlen ist, wenn noch Mietrückstände bestehen. Im Gegenteil steht da sogar ein Hinweis auf $551BGB.

Mietausfälle werden bei preisgebundenem Wohnraum
bereits im laufenden Mietverhältnis durch 2% Mietausfallwagnis
in der Nebenkostenabrechnung abgegolten.

Diesen Posten habe ich in einer Nebenkostenabrechnung noch nie
gesehen. Sicher hast Du auch dafür eine Quelle?

Aber ja:
http://www.immowelt.de/Recht/Mietrecht/index.aspx?Pa…:

Sorry, da finde ich nur etwas von Umlageausfallwagnis. Das ist aber etwas anderes als ein Mietausfall.

Aber zur Beachtung: Gilt beides nur im öffentlich geförderten
Wohnungsbau.

Das ist eh’ klar.

Gruß
loderunner

Da finde ich nicht, dass die Kaution zurück zu zahlen ist,
wenn noch Mietrückstände bestehen. Im Gegenteil steht da sogar
ein Hinweis auf $551BGB.

soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern. 2Im Übrigen gilt § 551
Wichtig ist hier ‚Im Übrigen‘

Mietausfälle werden bei preisgebundenem Wohnraum
bereits im laufenden Mietverhältnis durch 2% Mietausfallwagnis
in der Nebenkostenabrechnung abgegolten.

Diesen Posten habe ich in einer Nebenkostenabrechnung noch nie
gesehen. Sicher hast Du auch dafür eine Quelle?

Aber ja:
http://www.immowelt.de/Recht/Mietrecht/index.aspx?Pa…:

Sorry, da finde ich nur etwas von Umlageausfallwagnis. Das ist
aber etwas anderes als ein Mietausfall.

Hier hast du recht. Habe ich verwechselt.
Aber da steht auch: ‚darf aber das sogenannte Mietausfallwagnis mit eingerechnet werden‘
http://www.immopilot.de/Lexikon/Immobiliengesetze/II…
hier § 24.1.5
Und da der Mietausfall auf alle dauerhaft umgelegt ist, wüede sich der VM ungerechtfertigt bereichern, wenn er den Mietausfall nochmals abgesichert hätte.

Aber zur Beachtung: Gilt beides nur im öffentlich geförderten
Wohnungsbau.

Das ist eh’ klar.

Gruß
loderunner

Nur schwer nachvollziehbar, aber trotzdem wahr.
Gruß
vnA

Danke und * für die Erläuterung! (owt)
-nix-

Danke für das *
*