Schlüsselübergabe

Hallo mal an die Mietrechtsexperten :smile:

Ich habe hier mal ein paar hypothetische Fragen: Angenommen, dass…

… ein Mieter zum 30.6. gekündigt hat (fristgerecht). Der Mieter hat in diesem Fallbeispiel eine neue Wohnung zum 1.6. angeboten bekommen, der Vermieter hat zugesagt, einen Nachfolgemieter zu eben diesem Datum zu haben. Der Mieter hat dann den neuen Mietvertrag unterschrieben. Danach hat aber der Vermieter gesagt, der Nachfolgemieter sei nicht mehr interessiert. Es waren auch seit der Kündigung keine Nachfolgeinteressenten zur Wohnungsbesichtigung da. Nun zieht der Mieter am Wochenende um. Er muss jetzt zwar doppelte Miete bezahlen, ist damit aber nicht allzu unzufrieden, weil er so in Ruhe aus- und umziehen kann. Der Vermieter möchte nun, nach einem anderhalbjährigen Mietverhältnis, dass alle Räume frisch gestrichen übergeben werden (es wurde seitens des Vermieters beim Einzug renoviert). Soll der Mieter diesem Wunsch nachgeben?

Wie ist es dann mit der Schlüsselübergabe? Angenommen, der Vermieter möchte den Schlüssel an diesem Wochenende schon haben? Der Mieter wollte eigentlich in Ruhe alles aufräumen und so?

Sorry für diese vielen theoretischen Fragen!

Liebe Grüße
Rosa :smile:

Renovierungsarbeiten müssen frühestens nach 3 Jahren ausgeführt werden. Davor kann bestenfalls eine anteilige Zahlung nach einem sog. Fristenplan verlangt werden. Dafür ist aber eine (wirksame) Vereinbarung im Mietvertrag erforderlich.

Wenn das Mietverhältnis erst am 30.06. endet, kann der Vermieter den Schlüssel natürlich nicht vorher zurückverlangen.

Danke :smile: (owT)
.

Renovierungsarbeiten müssen frühestens nach 3 Jahren
ausgeführt werden.

Generell oder geht es nicht doch nach Abnutzungsgrad der Wohnung?
Z.B. starker Raucher und vergilbte Tapeten nach 2 Jahren.

Renovierungsarbeiten müssen frühestens nach 3 Jahren
ausgeführt werden. Davor kann bestenfalls eine anteilige
Zahlung nach einem sog. Fristenplan verlangt werden. Dafür ist
aber eine (wirksame) Vereinbarung im Mietvertrag erforderlich.

Hallo, dieser Tipp ist entsprechend dem Urteil des BGH VIII ZR 391/03 nicht richtig. „Muss“ ist eine starre Frist und ist unwirksam, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache keine Rolle spielt. Ob nun überhaupt eine Schönheitsreparatur geschuldet ist, kann daher nur abschliessend erklärt werden, wenn man genau den Inhalt des Mietvertrages kennt. Die bisherigen Auskünfte sind nicht geeignet eine Auskunft zu geben.

Grüsse Günter

Hallo mal an die Mietrechtsexperten :smile:

Ich habe hier mal ein paar hypothetische Fragen: Angenommen,
dass…

… ein Mieter zum 30.6. gekündigt hat (fristgerecht). Der
Mieter hat in diesem Fallbeispiel eine neue Wohnung zum 1.6.
angeboten bekommen, der Vermieter hat zugesagt, einen
Nachfolgemieter zu eben diesem Datum zu haben. Der Mieter hat
dann den neuen Mietvertrag unterschrieben. Danach hat aber der
Vermieter gesagt, der Nachfolgemieter sei nicht mehr
interessiert. Es waren auch seit der Kündigung keine
Nachfolgeinteressenten zur Wohnungsbesichtigung da. Nun zieht
der Mieter am Wochenende um. Er muss jetzt zwar doppelte Miete
bezahlen, ist damit aber nicht allzu unzufrieden, weil er so
in Ruhe aus- und umziehen kann. Der Vermieter möchte nun, nach
einem anderhalbjährigen Mietverhältnis, dass alle Räume frisch
gestrichen übergeben werden (es wurde seitens des Vermieters
beim Einzug renoviert). Soll der Mieter diesem Wunsch
nachgeben?

Hallo,

diese Frage kann im Moment nicht beantwortet werden. Gehe bitte mal ans Ende dieses Bretts. Dort steht ein Thread "Schönheitsreparaturen-was will ich wissen ". Nur wenn diese Fakten bekannt sind, kann man Dir erklären, ob es empfehlenswert ist, Schönheitsreparaturen auszuführen oder ob Du überhaupt welche machen musst.

Wie ist es dann mit der Schlüsselübergabe? Angenommen, der
Vermieter möchte den Schlüssel an diesem Wochenende schon
haben? Der Mieter wollte eigentlich in Ruhe alles aufräumen
und so?

Bis zur Wohnungsübergabe darf der Mieter die Schlüssel behalten.

Grüsse Günter

Sorry für diese vielen theoretischen Fragen!

Liebe Grüße
Rosa :smile:

Hallo,

zwei Jahre sind ohnehin unwirksam. Die Mindestzeit bei Nassräumen ( Küche, Bad, WC ) liegt bei Bedarf bei drei Jahren, bei Bedarf in Wohn- und Schlafräumen bei 5 Jahren. Ob ein starker Rauchwer renovieren muss muss der VM dadurch beweisen, dass er einen Nikotin-Abussus beweisen muss. (Abusus = Missbrauch ). Ab ca. 30-40 Zigaretten pro Tag sind da schon notwendig.

Grüsse Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

zwei Jahre sind ohnehin unwirksam.

das sollte nur ein Beispiel sein, dafür das z.B. ein Mieter nach 2 Jahren auszieht und die vorher frischgestrichenen weissen Wände sichtlich vergilbt sind. Ich dachte bisher immer, das es da keine zeitlichen Beschränkungen gibt, sondern bei hoher Abnutzung auch schon vorher renoviert werden muß.

Liebe Grüße
Rocco

Nichtrauchen
Na, da kann ich mich ja freuen, dass ich nicht mehr rauche :wink:

Noch ein Danke
für die Antworten, das hilft mir erst mal weiter, ich war wegen der Schlüsselübergabe verunsichert, wenn ich den jetzt aber nicht abgeben muss, dann kann ich in Ruhe herausfinden, was ich in der Wohnung noch tun muss. Drum Danke schön :smile:)