Schlüsselversicherung

Hallo!

Meine Freundin hat unseren Wohnungsschlüssel (Mietwohnung) verloren. Oder besser gesagt, den Generalschlüssel fürs Haus. (2 Parteien, Wir + Vermieter).

Gut das wir eine Schlüsselversicherung haben - haben wir uns zumindest gedacht. Ok, dass mein PKW Schlüssel für 250 € nicht ersetzt wird, habe ich mir schon gedacht. Aber die Versicherung möchte jetzt nur den Zeitwert der Schließanlage, etwa 200 Euro von ca 600 übernehmen.

Den Rest bat mich heute mein Vermieter zu zahlen.

Ist das richtig so?

Nein, das ist nicht richtig. Richtig ist: Es wird nur der Zeitwert in der Haftpflichtversicherung ersetzt (vgl BGB §823 ff). Falls der Vermieter den vermeintlichen Rest verlangt ist diese Forderung an die Versicherung weiterzuleiten. Die Versicherung wird den Anspruch dann abwehren, ggf. auch vor Gericht, denn ist ebenso Aufgabe der Haftpflichtversicherung unberechtigte Ansprüche, nötigenfalls auch vor Gericht, abzuwehren (= passive Rechtschutzfunktion).

Hallo,

aus Ihrer Information entnehme ich, dass der Versicherer grundsätzlich Deckung zur Verfügung stellt.

Versichert sind immer die gesetzlichen Ansprüche. Da der Geschädigte grundsätzlich nur Anspruch auf den Zeitwert hat, ist dies der Betrag, den auch der Versicherer zur Verfügung stellen möchte. Darüberhinausgehende Ansprüche sind nach Auffassung des Versicherers nicht gerechtfertigt. Diese wird der Versicherer für Sie abwehren, d.h. Sie selbst haben diese dann auch nicht zu tragen.

An der Stelle frage ich mich aber, ob eine Schließanlage einem Verschleiss unterworfen ist und damit ein Zeitwert gegeben ist? Vielleicht kann hierzu der Schlüsseldienst was sagen.

Ich hoffe die info hilft Ihnen weiter.

Viele Grüße
NB

Der Zeitwert bei Schließanlagen ist ein interessanter Ansatz.

Die Schlüsselversicherung habe ich primär wegen den beruflichen Schlüsseln abgeschlossen, da unsere Schließanlage von der Firma schnell im fünfstelligen Bereich liegen wird - sollte Sie einmal getauscht werden müssen.

Da MUSS doch dann auch komplette Deckung bestehen.

Nach dem Feierabend werde ich erstmal meinen Versicherungsmarkler anrufen!

Aber Danke schonmal für Ihre Antwort. Ich gebe Bescheid, wie es ausgegangen ist.

Hallo nochmal,

es besteht schon, wie Sie sagen, „komplette Deckung“. D.h. aber genau: Befriedigung berechtigter Ansprüche und Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Das Geltendmachen von Neuwert ist in aller Regel ein ungerechtfertigter Anspruch, der entsprechend abgewehrt werden würde.
D.h. weiter, wenn kein Anspruch besteht, müssen Sie den auch nicht berfriedigen.

Wenn Sie heute sowieso Ihren Makler anrufen, fragen Sie gleich, ob in Ihrer privaten Versicherung die geschäftlichen/beruflichen Schlüssel von der Deckung erfasst sind.

Viele Grüße
NB

Eine Haftpflichtvers. ersetzt grundsätzl. nur den Zeitwert einer beschädigten / abhanden gekommenen Sache.
Das regelt das Haftungsrecht (BGB).
Weitergehende Ansprüche stehen dem Geschädigten nicht zu. Wenn dieser den Mehrbetrag bei euch geltend macht: diesen Anspruch an die Versicherung weiterleiten, denn die auch dafür da, unberechtigte ANsprüche abzuwehren, notfalls gerichtlich.

Wenn künftig mal eine (Haftpflicht-)Versicherung gewünscht wird, bei der neben einem günstigen Preis auch die kompetente und unabhängige Beratung & Betreuung im Interesse des VN vor und während der Vertragslaufzeit und insbesondere im Schadenfall bereits inklusive ist, stehe ich gern im Direktkontakt (Kontaktdaten im Impressum meiner wwwebsite) zur Verfügung.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Haftpflichtversicherung ist generell eine Zeitwertversicherung.

Fragen Sie mal bei den Rechtsanwäten, ob Sie zum Neuwert oder Zeitwert haften?

glück auf
fairsicherungsmakler