Schlüssiges Handeln / konkludente Willenserklärung als ABLEHNUNG

Moin,

gehe ich recht in der Annahme, dass die Begriffe schlüssiges Handeln / konkludente Willenserklärung nicht nur bei Zustimmung, sondern auch bei Ablehnung gelten? Ich fand jetzt eher Beispiele der Zustimmung, manchmal auch ggü. einem Schweigen abgegrenzt.

Beispiel:
Auf dem Flohmarkt verhandeln Verkäufer V und potentieller Kunde K miteinander. Der Verkäufer tritt plötzlich zwei Schritte zurück, verschränkt seine Arme und spricht über eine lange Zeit kein einziges Wort mehr mit K.
Das Verhandlungsgespräch ist doch nun offensichtlich beendet, oder? K geht dann seines Weges und lässt V allein.

VG
J~

Richtig. Das ergibt sich schon daraus, dass die Frage, ob eine Willenserklärung überhaupt vorliegt (und wenn ja, welchen Inhalts sie ist), der Auslegung bedarf (§§ 157, 133, 242 BGB). Das berühmte konkludente Handeln wird genau hier relevant. Solange das Verhalten des Interessenten nicht als Kauferklärung mit Rechtsbindungswillen zu verstehen ist, handelt es sich auch nicht um eine Willenserklärung.

Ja, schon. Aber darauf kommt es in aller Regel gar nicht an. Denn ein Vertrag wäre auch dann nicht zustande gekommen, wenn die Verhandlungen hier noch nicht beendet wären. Für eine Relevanz dieser Frage müsste man sich Spezialfälle ausdenken, für die in diesem Beispiel jeder Ansatz fehlt.

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Es gibt aber auch „konkludentes Nichtstun“.
Wer eine Preiserhöhung seines Handyvertrages nur zur Kenntnis nimmt, aber nicht handelt, der akzeptiert sie.
Das setzt aber zuvor gemachte, entsprechende Regelungen im Vertrag voraus.

Ja, aber da geht es ja eben auch um Zustimmung, nicht um Ablehnung.

VG
J~

Wenn der eine Vertragspartner einfach geht, weil er meint die Körpersprache des anderen hätte “Abbruch der Verhandlungen bedeutet” - so sind die Verhandlungen tatsächlich ohne Einigung abgebrochen worden und es gab keinen Vertrag :woman_shrugging:t3:

Der musste einfach sein …

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Ich frag mal andersherum:

Unterstellen wir mal, hier sei keine einseitige Willenserklärung durch V erfolgt. Mit anderen Worten, das Verhandlungsgespräch gilt als noch nicht beendet. Dennoch entfernt sich K einfach. Was hätte sich K dann aus juristischer Sicht zu Schulden kommen lassen? Genau: Gar nichts. Culpa in contrahendo ist hier jedenfalls in keiner Weise zu erkennen.

Dein Konstrukt enthält schlichtweg keinerlei juristisch relevanten Sachverhalt.

Moin,

nicht K entfernt sich, sondern der VERkäufer.
Und natürlich ist es juristisch relevant ob die Verhandlung abgeschlossen ist oder nicht. Wenn der Käufer denkt sie wäre es und sie hätten sich auf einen Preis geeinigt, dann wird er die Ware wohl mitnehmen dürfen sobald er bezahlt hat.
Genau darum ging es mir doch. Kann ein schlüssiges Handeln eine Ablehnung bedeuten? Geht der Verkäufer bei einem Verhandlungsstand von €10.- einfach weg, kann dann der Käufer erkennen, dass die Verhandlung eben NICHT abgeschlossen ist? Ich vermute mal ja, für mich wäre es offensichtlich. Aber ich wollte eben eine Bestätigung meiner Annahme.

VG
J~

Was der Käufer denkt, ist nicht maßgeblich. Maßgeblich ist (vereinfacht gesagt), was er bei verständiger Würdigung annehmen durfte/musste.

Die Frage stellt sich anders: Kam es zu einer Einigung? Die Antwort lautet: nein. Wenn der Verkäufer das Geld annimmt, sieht die Sache anders aus. Dann liegt hierin schlüssiges Verhalten. Dieses ist aber keine Ablehnung, sondern eine Vertragserklärung, ein Ja zum Kaufvertrag. Was danach geschieht, ist für die Frage, ob ein Kaufvertrag geschlossen wurde, irrelevant.

Das ist dann aber ein Missverständnis. Ich wollte das keineswegs bestätigen.

Sicher?

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Relevant ist einzig und allein, ob beide Parteien durch jeweils einseitige, aber übereinstimmende Willenserklärungen einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Mit anderen Worten, die einzig relevante Frage ist: Sind beide Parteien der Meinung, dass die Verhandlung durch einen Kaufvertrag abgeschlossen worden ist? Wenn das zu verneinen ist, ist es vollkommen unerheblich, ob einer der beiden der Meinung ist, die Verhandlung ist zu Ende (mit dem Ergebnis, dass es keinen Verkauf gibt), der andere aber noch weiter diskutieren will oder wie auch immer.

Nein. Nur weil der Käufer denkt, es sei ein Kaufvertrag zustande gekommen, heißt das nicht, dass auch tatsächlich einer zustande gekommen ist.

Ja, das kann sie.

Beschreib doch bitte mal das in deinen Augen verletzte Rechtsgut in dem von dir beschriebenen Szenario.

Sowohl V als auch K können jeweils der Meinung sein, die Verhandlung sei abgeschlossen oder nicht. Wenn jetzt der eine denkt, die Verhandlung sei noch nicht abgeschlossen, der andere aber wohl, wo genau liegt das juristische Problem? Von welcher Partei ist welches Rechtsgut verletzt worden?

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Bei Kaufverträgen ist das einfach: Es gibt ein Angebot und eine Annahme. Es muss nicht „konkludent abgelehnt“ werden, weil das Unterlassen der Annahme des Angebotes die Folge hat, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Die ausdrückliche Zustimmung, die Annahme des Angebotes, kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Jede tagtägliche Geschäft macht es vor: Du legst Ware zum Kassieren vor, dir wird ein Preis genannt. Jetzt kannst du zahlen - oder eben nicht.

Dein Beispiel:
Man feilscht also um einen Preis.
Das bedeutet: Man macht wechselseitig Angebot zum Kauf / zum Verkauf.
Nun mag der Verkäufer „20 €“ gesagt haben, der Kaufwillige sagt daraufhin „Zu teuer, 10 €“.
Das Angebot, die Ware für 20 € zu verkaufen, wurde also nicht angenommen.
Statt dessen gibt es nun ein neues Angebot, diesmal vom Kaufwilligen, 10 € zu bezahlen.
Der Kaufvertrag kann nun ausschließlich durch Annahme dieses Angebotes zustande kommen. Das könnte ein Handschlag sein, die Aushändigung der Ware, die verbale Zustimmung, … - aber sich nicht zu äußern und sich statt dessen einfach zu entfernen kann meiner Meinung nach unter keinen Umständen als Annahme des Angebotes gewertet werden.

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Genau das denke ich auch. Ich finde nur halt, dass dieses Handeln eine deutliche Ablehnung darstellt. Der Verkäufer will unter den gegebenen Umständen nicht und muss es dann nicht (auch noch) durch Worte untermauern.

Danke und VG,
J~

Moin,

nicht K entfernt sich, sondern der VERkäufer.

Sicher?

:smiley: Na klar! ICH habe mir diese Geschichte selbst AUSGEDACHT! Deswegen weiß ich ganz genau wie sie ablief :wink:

Ja, das kann sie.

Nur darum ging es mir. Danke. Der Verkäufer läuft weg, es gibt zweifellos keinen gleichen, gemeinsamen Willen. Das Verhalten des Verkäufers sagt eindeutig „Nein“, da kann man keine Zustimmung rein interpretieren.

Beschreib doch bitte mal das in deinen Augen verletzte Rechtsgut in dem von dir beschriebenen Szenario.

Ich sehe auch keines :slight_smile: Warum fragst du mich das?
Einzig und allein wollte ich wissen, ob es für die Beendigung der Verhandlung ausreicht schlüssig zu handeln. Und die Antwort ist offensichtlich „Ja, das reicht“. Ich muss nichts bestimmtes sagen oder aufschreiben oder … .
In den Beispielen der Quellen die ich fand ging es halt immer nur um die Zustimmung (In den Linienbus steigen, sich am Restaurant-Buffet bedienen etc stimmt einem Vertrag zu), aber nie um die Ablehnung. Deshalb meine Frage.

Danke und VG
J~

Aus gutem Grund: Es kommt allein auf die Zustimmung an. Die Frage nach der Ablehnung stellt sich nicht. Da ein Vertragsschluss nicht aktiv abgelehnt werden muss, sondern nur das Fehlen der Zustimmung entscheidet, wird nur die Frage nach der Zustimmung gestellt.

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hi,

worin besteht für dich der Unterschied zwischen dem Beendigen einer Verhandlung und einer noch laufenden Verhandlung in Bezug auf einen Vertrag oder andere Rechte oder Pflichten der Parteien?

Einzig entscheidend ist doch eine positive Willenserklärung.
Alles andere ist gleichgestellt und daher ist es schlicht egal, ob das Angebot abgelehnt wird oder ignoriert wird - es also gar keine erkennbaren Willen gibt.
Im Ergebnis wird es nicht angenommen, nur das zählt.

Ich dachte bisher, da kommt noch ein Zusatz, ob der Käufer weiterhin an sein Angebot gebunden ist, wenn eine Ablehnung zweifelsfrei erkennbar gewesen wäre und der VK es 5 Minuten später doch noch annehmen wollte.
Oder etwas in der Art, wo eine Ablehnung tatsächlich irgendwie relevant wäre.

grüße
lipi

Weil Gesetze in aller Regel den Schutz eines Rechtsguts zum Ziel haben. Wo es kein Rechtsgut zu schützen gibt, da wird auch nichts normiert. So wie in diesem Fall. Der Zustand „Es gibt keinen Kaufvertrag“ hat keinerlei Rechtsfolgen. Es gibt niemanden, der einen Anspruch hat, noch gibt es jemanden, der einen Anspruch erfüllen muss. Daher stellt sich auch die Frage nicht, wie es zu diesem Zustand gekommen ist.

Ich sage es nochmal. Der Zustand „eine Verkaufsverhandlung ist abgeschlossen worden, ohne dass es zu einem Kaufvertrag gekommen ist“, hat keinerlei rechtliche Konsequenzen, und daher ist das Zustandekommen dieses Zustands nicht normiert. Daher ergibt es aus juristischer Sicht schlichtweg keinen Sinn, sich zu fragen, inwieweit aktives Handeln oder Unterlassen oder konkludentes oder schlüssiges Handeln diesen Sachverhalt manifestiert.

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