gehe ich recht in der Annahme, dass die Begriffe schlüssiges Handeln / konkludente Willenserklärung nicht nur bei Zustimmung, sondern auch bei Ablehnung gelten? Ich fand jetzt eher Beispiele der Zustimmung, manchmal auch ggü. einem Schweigen abgegrenzt.
Beispiel:
Auf dem Flohmarkt verhandeln Verkäufer V und potentieller Kunde K miteinander. Der Verkäufer tritt plötzlich zwei Schritte zurück, verschränkt seine Arme und spricht über eine lange Zeit kein einziges Wort mehr mit K.
Das Verhandlungsgespräch ist doch nun offensichtlich beendet, oder? K geht dann seines Weges und lässt V allein.
Richtig. Das ergibt sich schon daraus, dass die Frage, ob eine Willenserklärung überhaupt vorliegt (und wenn ja, welchen Inhalts sie ist), der Auslegung bedarf (§§ 157, 133, 242 BGB). Das berühmte konkludente Handeln wird genau hier relevant. Solange das Verhalten des Interessenten nicht als Kauferklärung mit Rechtsbindungswillen zu verstehen ist, handelt es sich auch nicht um eine Willenserklärung.
Ja, schon. Aber darauf kommt es in aller Regel gar nicht an. Denn ein Vertrag wäre auch dann nicht zustande gekommen, wenn die Verhandlungen hier noch nicht beendet wären. Für eine Relevanz dieser Frage müsste man sich Spezialfälle ausdenken, für die in diesem Beispiel jeder Ansatz fehlt.
Es gibt aber auch „konkludentes Nichtstun“.
Wer eine Preiserhöhung seines Handyvertrages nur zur Kenntnis nimmt, aber nicht handelt, der akzeptiert sie.
Das setzt aber zuvor gemachte, entsprechende Regelungen im Vertrag voraus.