Danke für die Antwort. Doch ist es auch bei Neubauwohnungen
so, dass das Bauamt die Schlussabnahme erstellt ? Muss der
Bauträger uns diese Abnahme dann weiter leiten ?
Ohne die Baufertigstellungsanzeige und ggf. die Schlussabnahme durch das Bauamt (Untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises) darf formell kein Gebäude „in Nutzung“ gehen. Das gilt für Arbeitsstätten wie für Wohngebäude - schließlich muss ja jemand (der eingetragene Bauleiter) die Verantwortung dafür übernehmen, dass das Haus keine Baustelle mehr ist, sondern ein nutzbares Gebäude (also keine Gefahren mehr vom Gebäude auf die Nutzer eingehen).
Ohne die Fertigstellungsanzeige / Schlussabnahme könnte die Bauafsichtsbehörde SCHLIMMSTENFALLS (!!!) die Nutzung unmittelbar untersagen und eine Zwangsräumung des Gebäudes anordnen (Extremfall, wenn z.B. einsturzgefährdet, Brandschutzmängel bestehen, Geländer fehlen o.ä. ). Ein Bußgeld, da Ihr ein Gebäude nutzt (darin wohnt), dass formell noch kein Gebäude, sondern eine Baustelle ist, ist auch nicht auszuschließen.
Der Bauträger macht dies bestenfalls nicht, weil er den „Aufwand“ scheut. Evtl. erhofft er sich steuerliche Einsparungen (?) oder so … schlimmstenfalls weiss er von wesentlichen „Mängeln“ (aus bauaufsichtlicher Sicht), die er so unentdeckt lassen möchte.
Der Rat, sich an das Bauamt zu wenden, ist sicherlich kein schlechter, da dies sich dann an den Bauleiter / Bauherren (Bauträger) wenden wird und hoffentlich auf eine baldige Klärung hinwirkt.
Einen Sachverständigen / Gutachter würde ich erst einschalten, wenn konkreter Verdacht gegen den Bauträger besteht. Dann könnte man u.U. mit Hinweis auf eine drohende Nutzungsuntersagung durch die Behörde eine Schadenersatzforderung ankündigen oder mit Hilfe eines Anwaltes die Durchführung der Abnahme durchsetzen.
Gruß
Tim
P.S.: Wie ist denn das Thema der ‚Teilungserklärung‘ (Bescheinigung des Teileigentums) nach WEG behandelt worden, wenn noch keine Schlussabnahme durchgeführt worden ist ???
Danke,
Bitte