Wenn aus einer GmbH eine GmbH & Co. KG werden soll ist für die GmbH eine Schlussbilanz nötig wenn a) die GmbH als Komplementär GmbH fungiert und b) das Vermögen der GmbH in eine Neugegründete Komplementär GmbH eingebracht wird? Vielen Dank bin auch über Tips zu Rechtsquellen dankbar.
Ich habe den Sachverhalt etwas falsch dargestellt.
Also wenn aus einer GmbH eine KG wird muss man für die GmbH eine Schlussbilanz erstellen oder kann man auf den vorherigen JA abstellen?
Gibt es dazu rechtliche Regelungen?
Zwang aus 242 HGB, 71 GmbHG, 3 UmwStG
Hi !
Für Umwandlungen gilt grundsätzlich erst einmal des gesellschaftsrechtliche Umwandlungsggesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/index.html). Ob hier eine
- Verschmelzung,
- Aufspaltung,
- Vermögensübertragung oder
- ein Formwechsel nach § 190 UmwG
vorliegen, ist Tatsachenfrage. Hierzu fehlen im Sachverhalt einfach noch Angaben.
Je nachdem, was dann nun tatsächlich vorliegt, sind die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes anzuwenden. Es dürften hier für den vorgelegten Fall wohl entweder die §§ 3 ff oder der § 24 UmwStG zu beachten sein. In diesem Gesetz kann man dan auch den Zwang finden, eine Schlussbilanz/Eröffnungsbilanz zu erstellen.
Der Zwang dürfte sich aber sicherlich auch aus den anderen Handels-/gesellschaftsrechtlichen Regelungen ergeben, die bei (Voll-)Beendigung der Gesellschaft greifen. Hier könnte man sich die Regelung des § 71 GmbhG (http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__71.html) oder § 242 HGB (http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__242.html) „Schluss eines Geschäftsjahres“ mal näher zu Gemüte führen.
BARUL76
.
Danke das hilft mir sehr weiter