du musst hier vieles auseinanderhalten, ich versuche mal etwas ordnung reinzubringen :
„böse dinge über ein unternehmen äußern: ZYX GmbH, daß diese
einen ganz miesen Service hat“
diese aussage ist -wie ich es verstehen würde- als werturteil und nicht als tatsache (diese wäre einem beweis zugänglich) anzusehen.
daher kommt nur eine beleidung nach (§ 185 1.Alt. StGB) in betracht
Problem: Beleidigungsdelikte sind Ehrverletzungsdelikte
Hat eine GmbH als jur.Person des Privatrecht Ehre (parallele problematik Art.19 II GG) ?
Hier sagt man, dass die gmbh zwar 1) einen einheitlichen willen bilden kann (Vorstand - § 78 I AktG), aber
2) keinen karikativen Zweck verfolgt ( wie bundeswehr „Soldaten sind Mörder“-Urteil, Kirche etc.)
-> Beleidigung ausgeschlossen
ABER: zwar ist die gmbh nicht beleidungsfähig, aber die hinter ihr stehenden Personen
nimm die Service-Mitarbeiter als Personengesamtheit, die eine überschaubare und abgrenzbare anzahl von personen darstellt und einen einheitlichen willen bilden kann (Leiter der Service-Abteilung) und du kannst ein beleidung bejahen
„böse dinge über mitarbeiter äußern: Mitarbeiter imkompetent sind
und unseriös arbeiten“
fasse ich wiederum als werturteile auf -> beleidigung § 185 StGB
anzusprechen wäre wiederum die individualisierung der personen
Faustformel: Je größer der Betroffenenkreis, umso kleiner die wahrscheinlichkeit einer individuellen ehrverletzung
„als Mitarbeiter Interna äußern“
das kann sehr teuer werden, je nachdem welche interna es sind.
es kommt auf die stellung des mitarbeiters an bspw Geschäftsführer einer gmbh (35 I GmbHG) - dabei kommt von betrug in einem schweren fall (§ 263 I, II StgB), untreue (266 StGB), bestechlichkeit im geschäftl. verkehr (299 stgb) bis hin zum besonderen wirtschaftsstrafrecht in betracht - du müsstest genauer werden
(ich begrenze das mal auf das strafrecht)
„ein Mitarbeiter spricht über seinen miesen Arbeitsalltag,
Verkaufszahlen oder blöde Vorgesetzte.“
beim miesen arbeitsalltag sehe ich keine ehrverletzende äußerung (du müsstest konkret werden) - außerdem musst du bedenken, dass der staatsanwalt bei äußerungen im engsten familienkreis keinen antrag auf eröffnung des hauptverfahrens stellen wird
zu den hohen verkaufszahlen, wenn es sich um interna handelt, s.o.
zu den blöden vorgesetzen, s.o. -> beleidigung
Aber hat der/die Geschmähte auch das Recht auf die
Zugriffsdaten des Users (IP, Uhrzeit, etc.) und muß der
Forenbetreiber diese rausgeben?
der „geschmähte“ bzw. beleidigte muss nur den strafantrag stellen (§ 194 I StGB) - den sachverhalt ermittelt die staatsanwaltschaft von amts wegen, außerdem ist die staatsanwaltschaft die „herrin des verfahrens“, hat also auch das anklagemonopol inne (152 StPO)
die staatsanwaltschaft würde also von sich aus ermitteln.
hier wird es beweisprobleme geben, schließlich gibt es kein register, in denen (feste) ip-adressen stehen (soweit ich weiss)
-> einstellung des verfahrens mangels ausreichender beweise
Kann das Unternehmen bei der Staatsanwaltschaft Anzeige
ersttatten und hat diese Anzeige Aussicht auf Erfolg.
Ermittelt die Staatsanwaltschaft die Adresse des Schmähers?
dazu schon oben - das unternehmen kann grds aufgrund seiner rechtsfähigkeit gem. 13 I GmbHG klagen, wird dabei von ihrem/n geschäftsführer/n vertreten.
ich hoffe, ich konnte aufklären
fas