Schmerzensgeld?

Hallo zusammen!

Denkt Euch mal folgenden, rein fiktiven Fall: Donald Duck lässt sein Haus von einem Maler neu anstreichen. Die Maler legen Folie aus, auf der Daisy, die in Donald’s Nachbarhaus wohnt, auf dem Weg in ihre Wohnug ausrutscht und sich den Ellenbogen schmerzhaft verletzt. Kann sie Schmerzensgeld von Donald fordern? Oder von den Malern? Sollte sie einen Anwalt einschalten?

Vielen Dank für Eure Einschätzung!

Viele Grüße

Jörg

Ellenbogen schmerzhaft verletzt. Kann sie Schmerzensgeld von
Donald fordern?

Was kann Donald dafür ?

Oder von den Malern?

Von denen schon eher.

Sollte sie einen Anwalt einschalten?

Ohne den wird sie wohl kaum einen Euro sehen, aber ob das gnaze überhaupt einen Sinn macht, wage ich zu bezweifeln.

Hallo,

Ellenbogen schmerzhaft verletzt. Kann sie Schmerzensgeld von
Donald fordern?

Was kann Donald dafür ?

er hat den Maler ausgewählt. Normalerweise haftet man immer nur für Bockmist, den man selbst macht. Das kann sich aber auch auf Erfüllungsgehilfen beziehen. Wenn also ein Handwerker übermotiviert eine Wand einreisst und dem Nachbarn das nicht gefällt, kann er sich auch an den Auftraggeber wenden und ist nicht auf das Wohlwollens des Handwerkers angewiesen.

Im Ergebnis kommen wir aber auf dieselbe Lösung, dass ein Schmerzensgeld für „nur“ wehtun am Ellenbogen i.d.R. nicht gezahlt wird.

Gruss Hans-Jürgen
***

nur für Bockmist, den man selbst macht. Das kann sich aber
auch auf Erfüllungsgehilfen beziehen. Wenn also ein Handwerker

Ein selbstständiger Handwerker in Erfüllung seines Auftrages Erfüllungsgehilfe eines privaten Kunden ? Wozu verkaufe ich meinen gewerblichen Kunden Betriebshaftpflichtversicherungen ?

Hai,

ich bin kein Jurist und hab auch keine BGB-Kommentierung da, einstweilen kann ich nur auf §278 BGB verweisen.

Der Verkauf von Betriebshaftpflichtversicherungen ist in diesem Fall natürlich nicht sinnlos, denn wenn der Auftraggeber aufgrund 278 BGB in die Haftung genommen wird, kann er sich am Handwerker schadlos halten bzw. an dessen Versicherung.

Zur Verdeutlichung noch eine Vertiefung meines Beispiels: Man stelle sich vor, der Handwerker ist kein versicherter, gewerblicher und geprüfter solcher, sondern ein „Feld/Wald/Wiesenschrauber“ oder vielleicht sogar ein Schwarzarbeiter mit laufender Privatinsolvenz. Wenn der etwas anrichtet, wäre es dann gerecht, dass der Geschädigte in die Röhre schaut, weil der Handwerker selbst blank ist ? Da ist es doch gerecht, wenn sich der Geschädigte auch an den Auftraggeber wenden kann, der das ganze nicht nur angeleiert hat, sondern durch mangelhafte Auswahl des Dienstleisters verschuldet hat. Da hat er dann mal am falschen Ende gespart.

Wie gesagt, IANAL, aber es entspricht meinem Rechtsempfinden.

Gruss Hans-Jürgen
***

stelle sich vor, der Handwerker ist kein versicherter,
gewerblicher und geprüfter solcher, sondern ein
„Feld/Wald/Wiesenschrauber“ oder vielleicht sogar ein

Das war nicht mein Ausgangsszenario. Wer so einen Handwerker beschäftigt, muß mit den Konsequenzen leben. Ich bin von einer regulären Vertragsbeziehung ausgegangen und dabei stört mich der Begriff des Erfüllungsgehilfen.

Frage an die Juristen hier:
o.K., war auch ein übertriebenes Beispiel, ich weiss, was Du meinst.

Daher die Frage an die Juristen:

Wenn ich einen Handwerker beauftrage (z.B. aus dem Telefonbuch) und mit dem einen ordentlichen Werkvertrag abschliesse und er bei der Ausführung „Mist baut“ und dabei Eigentum eines Dritten beschädigt.

Kann sich der Dritte nur an dem Handwerker schadlos halten oder auch aufgrund 278 BGB an mir ? Betriebshaftpflichtversicherungen sind ja meines Erachtens (und zu Nordlicht’s Leidwesen) keine Pflicht. Ist der Handwerker also blank, kann es sein, dass der Dritte in die Röhre schaut ?

Gruss Hans-Jürgen
***

Ich bin zwar kein Jurist, äußere mich aber trotzdem mal.

Es kommen zwei Zurechnungsnormen in Betracht:

  1. § 278 BGB: Hier wird sich oft das Problem stellen, dass nur die Haftung für Gehilfen innerhalb bestehender Schuldverhältnisse geregelt wird. Die Nachbarschaft als solche ist aber gerade kein bestehendes Schuldverhältnis.

  2. § 831 BGB: Streng genommen keine Zurechnung, sondern Haftung für eigenes Auswahlverschulden. Voraussetzung ist aber gerade, dass der andere Verrichtungsgehilfe ist. Der beauftragte Handwerker ist jedoch nicht Verrichtungsgehilfe des Auftraggebers.

Im Ergebnis wird in solchen Fällen also allein der Unternehmer haften und nicht der Auftraggeber. Das übrigens zu Recht.

Levay

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Hallo H-J,

er hat den Maler ausgewählt.

Das allein macht ihn noch nicht haftbar für jeden Quatsch, den der Maler anstellt (ebenso wenig, wie er oder der Maler für jede eventuelle Unachtsamkeit von Daisy verantwortlich ist).
Donald hat auch weder die Pflicht noch die Möglichkeit, bei der Auswahl des Malers darauf zu achten, ob dieser ein lizensierter Kleckerschutzfolienverleger ist.

Wenn also ein Handwerker
übermotiviert eine Wand einreisst und dem Nachbarn das nicht
gefällt, kann er sich auch an den Auftraggeber wenden

Das ist ja ein ganz anderes Paar Stiefel. Donald hat den Maler nicht beauftragt, das Treppenhaus in eine Stolperfalle umzubauen, sondern seine Wohung zu streichen.

Hätte der Maler das Treppenhaus mit Farbe vollgekleckert, der Daisy den Stiel seiner Lammfellrolle ins Auge gepiekt oder sein Malermobil im Halteverbot abgestellt, müsste Donald als Auftraggeber ja auch nicht dafür geradestehen.

Nehmen wir aber an, der Maler hätte tatsächlich „übermotiviert eine Wand eingerissen“, obwohl er von Donald nicht dazu beauftragt worden wäre: es sollte mich wundern, wenn Daisy sich dann an Donald schadlos halten könnte.

Oder meinst Du den hypothetischen Fall, in dem Donald den Maler mit dem Einreißen der Wand beauftragt hat? Dass sich Daisy dann an Donald wenden kann, liegt auf der Hand, hat aber mit dem geschilderten Fall (der Daisy auf ihren Ellenbogen) nichts zu tun.

Im Ergebnis kommen wir aber auf dieselbe Lösung, dass ein
Schmerzensgeld für „nur“ wehtun am Ellenbogen i.d.R. nicht
gezahlt wird.

Ist das so? Wann ist ein „bloßer“ Schmerz groß oder andauernd genug, um ein Schmerzensgeld zu rechtfertigen?
Abgesehen davon soll sich Daisy ja nicht nur wehgetan, sondern sich „schmerzhaft am Arm verletzt“ haben.

Grüße,
Zeh_14

Hi!

Na ja - Der Maler hat die Folie tagelang herumliegen lassen, mit Farbresten drauf, bei Regen… das ganze war tierisch glitschig. Obwohl ihm und dem Hauseigentümer mehrmals nahegelegt worden ist, die glitschige Folie wegzuräumen. Daisy musste über die glatte Folie gehen, es gab keinen anderen Zugang zu ihrer Wohnung. Ist das nicht Fahrlässigkeit von dem Maler?

Was, wenn Daisy ins Krankenhaus muss und ihrer (selbständigen) Arbeit nicht nachgehen kann und sogar Verdienstausfall hat?

Gruß

Jörg

Hi Levay,

dann von Nichtjurist zu Nichtjurist :smile:

Ich stimme zu, dass der Handwerker nicht Erfüllungsgehilfe ist; aber warum ist er Deiner Meinung nach auch nicht Verrichtungsgehilfe?!

Grüße, M

Es fehlt dafür an der erforderlichen Weisungsgebundenheit.

Levay

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Es fehlt dafür an der erforderlichen Weisungsgebundenheit.

Grundsätzlich verstanden, aber genau das ist der fragliche Punkt: ein Handwerker, der in meinem Auftrag (=> und nach meinen Weisungen tätig wird) ist doch weisungsgebunden?! Oder ist der Status „Selbständiger“ das entscheidende Kriterium? Dann wären Subunternehmer niemals als Verrichtungsgehilfen zu sehen, richtig?

Grüße, M

Grundsätzlich verstanden, aber genau das ist der fragliche
Punkt: ein Handwerker, der in meinem Auftrag (=> und nach
meinen Weisungen tätig wird) ist doch weisungsgebunden?!

Du kannst dem Handwerker keine Weisungen erteilen. Du schließt mit ihm einen Vertrag ab, das ist alles.

Levay