Schmerzensgeld bei Silvester-Batterie-Verletzung

Moin Moin!
Nehmen wir an, es liegt folgender Sachverhalt vor:
Durch eine unzureichend verleimte Silvester-Feuerwerks-Batterie wurde eine Frau am Auge verletzt, da eine der Patronen quergeschlagen ist. Die Kugel landete am Augenlid der Frau und verursachte dort Verbrennungen, eine dicke Schwellung und Wimpern als auch Augenbrauen wurden in der Länge zur Hälfte versenkt. Der Defekt an der Batterie wurde nach eingehender Prüfung des Herstellers attestiert. Die Frau wurde von einer Augenärztin für 6 Tage krank geschrieben. Bleibende Schäden an der Sehkraft sind nicht zu erwarten. Nachdem die Kruste der Verbrennungswunde abgefallen ist, konnte man aber einen ca. 1,5 cm langen schwarzen Strich auf dem Augenlid sehen. Ein Attest der Augenärztin bestätigt, dass der Strich sich wie ein Tatoo eingebrannt hat (Ruspartikel) und ohne kosmetische OP nicht mehr weggehen wird. Ebenfalls ist die Frau angestellte Vercherungskauffrau und konnte in den sechs Tagen Krankschreibung keine Provisionen erwirtschaften.
Meine Frage nun: Wie hoch sollte man hier ungefähr das geforderte Schmerzensgeld ansetzen?! Ist es auch sinnvoll eine Pauschale für entgangene Provision anzusetzen?!

Vielen Dank für eure Einschätzung!

Malte

Meine Frage nun: Wie hoch sollte man hier ungefähr das
geforderte Schmerzensgeld ansetzen?! Ist es auch sinnvoll eine
Pauschale für entgangene Provision anzusetzen?!

schmerzensgeldforderungen sollten nur mit hilfe von anwälten geltend gemacht werden.

die höhe des schmerzensgeldes erfolgt nach schätzung des gerichts.
dennoch sollte man in der klageschrift einen bereich des schmerzensgeldes angegeben werden, um sich zum einen vor kosten zu schützen und sich zum anderen die möglichkeit der berufung offenzuhalten.

außerdem sollte aus verjährungsgründen geklärt werden, ob nicht zusätzlich ein feststellungsantrag gestellt wird, dass künftige (noch nicht konkret absehbare, aber zu erwartende weitere immaterielle) schäden ersetzt werden.

für die provision besteht die beweiserleichterung des § 252 bgb, d.h.
der berechtigte muss „nur“ die umstände darlegen/beweisen, die nach dem gewöhnlichen lauf der dinge den gewinneintritt begründet hätten.

der beweis, dass man in der vergangenheit für denselben zeitraum durchschnittlich xy provision einstrich, genügt daher.

Vielen Dank schon mal für die Antwort. Das mit der Provision finde ich sehr hilfreich.
Natürlich müsste man zur genauen Bezifferung des Schmerzensgeldes einen Anwalt befragen. Mir geht es ja auch nur darum, in welche Richtung man sich bewegt, also ob wir hier über 250€ oder über 1000€ reden.

Viele Grüße
Malte Böcker

Man kann hier mal schnüffeln.

http://www.schmerzensgeld.info/default.aspx

Rumburak

Natürlich müsste man zur genauen Bezifferung des
Schmerzensgeldes einen Anwalt befragen.

kein anwalt dieser welt, nicht einmal jedes gericht dieser welt kann dir den genauen wert ermitteln. nur das entscheidende gericht trifft eine verbindliche aussage durch schätzung, § 287 zpo.

Mir geht es ja auch
nur darum, in welche Richtung man sich bewegt, also ob wir
hier über 250€ oder über 1000€ reden.

-> schmerzensgeldtabelle, zu finden in einer gut sortierten rechtsbibliothek
bei dauerhafte sichtbaren entstellungen bewegt man sich eher im 4-stelligen bereich, kommt auf den einzelfall an…

achja, arztkosten/behandlungskosten/uU auch die beseitigungskosten der verletzung fallen nat. nicht unter schmerzensgeld, sondern sind ein eigener schadensposten.