Schmerzensgeld bei umgekipptem Fahrrad auf Bein

Hallo liebes Forum,
nehmen wir mal an, in einer S-Bahn nimmt jemand sein Fahrrad mit, stellt dies ab, setzt sich auf einen Platz und somit ist das Fahrrad alleine und nicht sehr gut gesichert.
Nehmen wir weiter an, dass dieses Fahrrad, weil eben nicht gut gesichert, umfällt und eine Frau so sehr verletzt, dass sie in die Notaufnahme muss. Dort wurde eine Unterschenkelprellung und ein großes Hämatom diagnostiziert.
Könnte die Frau Schmerzensgeld und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen und falls ja, wie hoch? Was wäre, wenn der Verursacher (also Fahrradbesitzer) arabischer Flüchtling wäre und Leistungen vom Jobcenter erhält und damit kaum zahlungsfähig ist? Könnte man dennoch Ansprüche geltend machen und hätte man eine reelle Chance, diese zu bekommen? Wer würde die Anwaltskosten der Geschädigten zahlen müssen?
Ich bitte um Einschätzung der Rechtslage mit Verzicht auf eine ethische oder moralische Diskussion.
1000 Dank!

Könnte vielleicht neben dem Besitzer des Fahrrades auch der Verkehrsdienstleister ein Ansprechpartner sein?

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Ich bin weder Geschädigter noch Schadensverursacher und wollte tatsächlich nur eine rechtliche Einschätzung.

Moin,

Wenn du

erwartest, dann unterlasse bitte solche Anmerkungen, die einen echt üblen Beigeschmack haben:

Es gib auch Bürger, die Geld vom Jobcenter erhalten und von nirgendwo geflüchtet sind, weil sie hier geboren wurden.

-Luno

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Naja, die Frage ist ob sich das lohnt seine Zeit vor Gericht zu verschwenden wegen wenigen hundert Euro

Schmerzensgeld bei Prellung nach einem Autounfall 2023 (bussgeldkatalog.org)

hier mal eine Übersicht, aber man kann annehmen wenn so etwas langwieriges und einschränkendes wie eine Rippenprellung „nur“ 260 Euro „Wert“ ist ist das geprellte Schienbein wohl deutlich drunter.

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Sorry, sollte definitiv keinen Beigeschmack haben.
Es geht tatsächlich um die Sachlage. Und ja, vermutlich hast du recht, das hätte ich weglassen können.

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… und nehmen wir weiter an, dass der Fragesteller in der Flüchtlingsberatung tätig ist und tatsächlich dem Geschädigten so leichte aber nicht explizit geäußerte rassistische Motive unterstellt.
Aber weil dies tatsächlich nichts zum Sachverhalt beiträgt, tut mir das echt leid!!!

Mal ganz deutlich und ehrlich: Auch ein ordentlicher Bluterguss bewegt sich regelmäßig unterhalb der Grenze, ab der Schmerzensgeld gezahlt wird. Man sollte also zunächst einmal abwarten, ob überhaupt eine Klage erhoben wird.

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Moin,

< loriot >
Ach ! Ach was !“
< /loriot >

Das ändert was an der Sachlage? Oder wollen wir dem Fahrrad jetzt selber auch noch rassistische Motive unterstellen?

kopfauftischkante
Er hat es schon wieder getan! :angry:

Lass das doch einfach sein.

< loriot >
Ach ! Ach was !“
< /loriot >

-Luno

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Nein. Lt. Beförderungsbedingungen ist ausschließlich der Radfahrer verantwortlich, sein Vehikel zu sichern.

Entbindet dies denn den Verkehrsdienstleister gänzlich von jeglicher Haftung? Was wäre denn z.B., wenn ein Fahrrad verkehrsüblich gesichert ist und im Rahmen einer stärkeren (Not-)Bremsung umfällt und eine Verletzung verursacht?

Servus,

dann ist entweder die erste oder die zweite Hälfte des (Teil)satzes verkehrt.

In den Mehrzweckabteilen für Fahrräder stehen die Räder längs zur Fahrtrichtung, an die Seitenwand gelehnt und, sofern diese vorhanden und grade mal nicht kaputt sind, durch die dafür vorgesehenen Gurte gesichert.

Verkehrsüblich gesicherte Fahrräder fallen nicht um, wenn der Tf in die Eisen geht.

Wenn sich aus irgendeinem kühlen Grund ein Fahrrad nur quer zur Fahrtrichtung aufstellen lässt und mit einem solchen Spielzeug anstelle eines Ständers ausgerüstet ist oder so rischdisch spochtlich gar keinen Ständer hat, kann das Verkehrsunternehmen nichts dafür: Solche Dinge reichen nicht aus, um Fahrgästen die Mitnahme von Fahrrädern zu verweigern.

Und dass - wie im vorgetragenen Fall - jemand sein Fahrrad mit aller Kraft gegen den Unterschenkel einer Mitreisenden schleudert, so dass diese die beschriebenen Verletzungen davonträgt, ist unter keinen Umständen Sache des Verkehrsunternehmens.

Schöne Grüße

MM

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Genauso isses. Außerdem kann ein Tf, der u. U. allein unterwegs ist, nicht nach jedem Halt durch den ganzen Zug rennen, um die ordnungsgemäße Sicherung der Fahrräder zu überprüfen.

Gruß T

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Was nicht sein darf das nicht sein kann. Natürlich. Meine Nachfrage oder Überlegung war allerdings, ob das Verkehrsunternehmen sich gänzlich von jeglichen Haftungsansprüchen befreit hat oder in einer dem Fall des TE ähnlichen Situation auch Adressat für irgendwelche Forderungen sein könnte.
Praktisch muss man ja auch manche Forderung erfüllen und hat seinerseits selbst wieder Ansprüche, die man dann weiterreicht…
Zur Sicherung: S-Bahnen hab ich hier keine, aber z.B. Straßenbahnen. Da ist auch Fahrradmitnahme eingeschränkt erlaubt, Sicherungsmöglichkeiten sind keine vorgesehen und mehr als Festhalten am Rad ist nicht möglich.

Unzwar dort, wo an der Tür ein Fahrrad drangemalt ist. Da kommt man dann rein und es hat auf einer Seite (bei StraBa-Systemen mit Rechtseinstieg pur immer auf der linken Seite) zwei Gegenüber-Zweiersitze, von denen sich jeweils einer hochklappen lässt. Da kommen dann Kinderwagen und Fahrräder rein, jeweils längs zur Fahrtrichtung.

Wenn da schon voll ist, kann man sich mit dem Fahrrad auch auf die Platte zwischen zwei Teilen des StraBa-Wagens stellen.

Und in keinem dieser Fälle wird man durch das Verkehrsunternehmen gezwungen, das Fahrrad mit aller Kraft gegen die Beine eines anderen Fahrgasts zu schleudern. Das Schlimmste, was einem passieren kann, ist, dass man die nächste Bahn nehmen muss, weil in einer schon alle in Frage kommenden Plätze für Fahrräder belegt sind.

Schöne Grüße

MM

Das schreibst Du jetzt zum 2. Mal - wo steht das denn bitte?
Sollte im Fall eines auffällig aggressionsbereiten Fahrgastes das Bahnpersonal darüber informiert sein würde ich z.B. schon auch eine gewisse Schuld beim Personal sehen, das es unterlassen hat drohende Gefährdungen zu beseitigen.

Lass uns einfach davon ausgehen, dass das Fahrrad nicht (gut genug) gesichert war. Dies war definitiv ein verschulden vom Fahrradbesitzer.

Hier:

Schöne Grüße

MM

Hallo,

die meisten Radfahrer sind sich überhaupt nicht bewußt, wie weit Ihre Verkehrssicherungspflicht bei Mitnahme im ÖPNV geht.
Wenn es keine Möglichkeiten zur Sicherung im Fahrzeug gibt, dann ist der/die Radfahrer*in grundsätzlich verpflichtet, das Rad selbst zu sichern. Das bedeutet in aller Regel, daß man/frau auch das Rad selbst zB durch Festhalten sichert und sich gleichzeitig selbst - ebenfalls idR durch Festhalten - sichert. Dafür braucht es nunmal idR zwei freie Hände, was zB die Handynutzung während des aktiven Sicherns unmöglich macht.

Und erst wenn alle aktiven Sicherungen durch den Fahrradnutzer angewandt wurden und es trotzdem zu einem Unfall durch äußere Einwirkung wie zB eine Gefahrenbremsung kommt, greift für den ÖPNV die sog. „Gefährdungshaftung“. durch den ÖPNV-Betreiber.

Bei meinem Arbeitgeber tragen Radfahrer in mehr als 90% aller Unfälle mit Fahrrädern in den ÖPNV-Fahrzeugen eine Mitschuld wegen fehlender bzw. nicht ausreichender Sicherung des Fahrrads. Die Summe dieser (bekanntgewordenen) Unfälle liegt aber im niedrigen 2-stelligen Bereich pro Jahr.

&tschüß
Wolfgang

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Ich kann nur von meinem (nichtbundeseigenen) Arbeitgeber sprechen: Da gibts in den Mehrzweckbereichen genügend Gurte, um Fahrräder festzumachen.

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