Hi !
Sachverhalt:
Im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe im Baubereich (Ausschachten eines Grabens) kommt es bei einem Helfer zu einem Unfall. Bei diesem erleidet der Helfer diverse Knochenbrüche und muss notärztlich versorgt werden. Im Anschluss wird er im Krankenhaus mehrfach operiert. Die Kosten für sämtliche Heilbehandlungen (OP, Krankengymnastik, Reha) werden von der BG Bau übernommen.
Nun soll wegen des Unfalls auch noch Schmerzensgeld bei der Haftpflichtversicherung der Bauherren (Privathaftpflicht, keine Bauherrenhaftpflicht) geltend gemacht werden. Die Versicherung verweist in Ihrem ablehnenden Schreiben auf § 104 SGB VII.
Fragen:
Ist der Verweis auf das SGB VII bei Schmerzensgeldforderungen richtig?
Was gilt nach § 104 Abs. 1 S. 1 als „Personenschaden“?
Für mich gelten als Personenschaden die Knochenbrüche. Das Schmerzensgeld hat doch aber noch ganz andere Funktionen. Und diese sind doch mit dem „Personenschaden“ nicht identisch.?
Wird Schmerzensgeld nach § 828 BGB gezahlt?
BARUL76
PS: Auf Grund meiner steuerrechtlichen Ausbildung kann ich zwar Gesetze lesen, kenne allerdings die Zusammenhänge im Versicherungsrecht nicht.