Schmerzensgeld wegen Beamtenbeleidigung

Guten Morgen!

Andreas hatte vorher geschrieben, dass nur der Anwalt
Akteneinsicht nehmen kann, nicht jedoch der Geschädigte als
Privatperson. Jetzt schreibst du, dass der Zeuge auch
Akteneinsicht bekommt.

Schau mal in § 406e StPO. Da steht, dass ein Rechtsanwalt „für den Geschädigten“ Akteneinsicht nehmen kann. Es handelt sich um eine Vorsichtsmaßnahme. Ermittlungsakten werden nur an Anwälte rausgegeben um zu gewährleisten, dass nichts geklaut oder hinzugefügt wird. Schließlich will der Anwalt im Zweifel weiter Anwalt bleiben, während es für Geschädigte schon mal ganz gerne von existenzieller Bedeutung sein kann, Akten zu manipulieren.

Der Geschädigte kriegt die Akte daher - jedenfalls vom Gericht - nicht in die Hand, aber selbstverständlich darf er sie beim Anwalt einsehen! Der Anwalt darf auch so viele Ablichtungen machen wie er will und sie alle dem Mandanten überlassen.

Ja was ist denn nun richtig?

S. o.

Dass der Polizeibeamte wohl ohne größere Probleme die Adresse
der Täterin einsehen kann, ist klar.

Von der Forums-Verhaltenspolizei wurde ich vor kurzem aufgeklärt, dass es überheblich wirken könnte, wenn ich darauf nun mit der Gegenfrage antwortete, warum das denn klar sei. Schade, aber nun gut.

Die Polizei hilft der Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung des Sachverhaltes. Sind die Ermittlungen abgeschlossen, geht die Akte zum Gericht und da bleibt sie auch. Kein Polizeibeamter der Welt kriegt sie mehr in die Finger.

Aber er hat - falls
Anreas Recht haben sollte - diese auf dienstliche Weise
erlangten Daten in der Folge als Privatperson weiterverwendet
und an seine Gewerkschaft übermittelt.

War das nicht eine Frau? Aber nun gut - selbst wenn sie die Daten auf dienstliche Weise erlangt hätte, wäre sie zur Verwendung zwecks Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Schmerzensgeld berechtigt, da ihr als Geschädigter - und eben nicht als Beamtin - ein Akteneinsichtsrecht zusteht.

Zur Weitergabe der Daten an die Gewerkschaft ist sie berechtigt, weil sie diese wohl mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragt hat, was ebenfalls legitim ist (und für die Täterin billiger, weil keine Anwaltskosten entstehen).

Im übrigen werden zu Beginn von Strafprozessen der Name, das Alter und der Wohnort der Angeklagten öffentlich verkündet.