Schmerzensgeldanspruch verjährt?

Hallo,

Herr X war vor 13 Jahren Opfer von sexuellem Missbrauch in 12 Fällen. Seit 8 Jahren leidet er unter Anst- und Panikattacken und Depressionen. Jetzt hat sich in einer Hypnosesitzung herausgestellt, dass das schreckliche Erlebnis des Missbrauchs Auslöser für seine psychischen leiden war.

Ich habe gelesen, dass ein Schmerzensgeldanspruch i.d.R. nach 3 Jahren verjährt. Ist in diesem Fall eine Ausnahmeregelung möglich? Und muss ein Gutachter dazu nochmals bestätigen, dass Herrn Xs Leiden auf die Vorfälle aus seiner Kindheit zurückzuführen sind?

Vielen Dank für Eure Antworten & Viele Grüße

SemperFi

Hallo,

Herr X war vor 13 Jahren Opfer von sexuellem Missbrauch in 12
Fällen. Seit 8 Jahren leidet er unter Anst- und Panikattacken
und Depressionen. Jetzt hat sich in einer Hypnosesitzung
herausgestellt, dass das schreckliche Erlebnis des Missbrauchs
Auslöser für seine psychischen leiden war.

Ich habe gelesen, dass ein Schmerzensgeldanspruch i.d.R. nach
3 Jahren verjährt. Ist in diesem Fall eine Ausnahmeregelung
möglich? Und muss ein Gutachter dazu nochmals bestätigen, dass
Herrn Xs Leiden auf die Vorfälle aus seiner Kindheit
zurückzuführen sind?

es gilt auch für deliktische ansprüche die regelverjährung, ihr beginn richtet sich nach § 199 bgb.

prozessual sichert man sich ansprüche auf schmerzensgeld (vor der einrede der verjährung), indem man feststellungsklage erhebt, dass künftige (gegenwärtig noch nicht absehbare) immaterielle schäden ersetzt werden. dies ist trotz des grundsatzes der einheitlichkeit von schmerzensgeldansprüchen möglich, da es sich um immaterielle schäden handelt, die gegenwärtig noch nicht erkennbar sind.

der anspruch aus dem titel verjährt in 30 jahren (wenn keine hemmung stattfindet).

mir erschließt sich nicht, warum erneut ein gutachter dies feststellen müsste. es handelt sich auch nach längerer zeit um ein beweismittel. etwas anderes könnte sich ergeben, wenn das gericht an der beweiskraft zweifelt oder dem gegner der gegenbeweis gelingt.

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Also ist der Anspruch, wenn keine Feststellungsklage erhoben wurde, verjährt?

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Also ist der Anspruch, wenn keine Feststellungsklage erhoben
wurde, verjährt?

nein, nicht zwingend.
Bei nicht vorhersehbaren Verletzungsfolgen beginnt die Frist des § 199 erst, wenn der Kläger von ihnen und dem Kausalzusammenhang mit der unerlaubten Handlung Kenntnis hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis hatte.
Wenn also früher dieser konkrete immaterielle Schaden nicht vorhersehbar war, dann konnte die Verjährungsfrist auch noch nicht (ab)laufen und der Anspruch noch immer geltend gemacht werden. Da man aber nun von den Umständen, die den Schmerzensgeldanspruch begründen, Kenntnis erlangt hat, läuft die Frist.