Hallo - ich bräuchte die Anmerkung 20 zum § 6 HeizKV im o.g. Kommentar.
Wer kann mir helfen, diesen „abzutippen“ oder anderweitig mir zur verfügung zu stellen.
Vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Hallo - ich bräuchte die Anmerkung 20 zum § 6 HeizKV im o.g. Kommentar.
Wer kann mir helfen, diesen „abzutippen“ oder anderweitig mir zur verfügung zu stellen.
Vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Hier Schmidt-Futterer/Lammel: § 6 HeizKostV, Rdnr. 20:
„Mit dem Zugang der Abrechnung wird die sich daraus gegen den Nutzer ergebende Nachforderung nicht sofort fällig, vielmehr steht diesem eine mindestens zweiwöchige Überprüfungsfrist zu. Hierfür hat der Nutzer ein Einsichtsrecht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Originalbelege, wozu auch die erfassten Daten der anderen Nutzer des Gebäudes gehören. Je nach den tatsächlichen Umständen ist die Belegeinsicht beim Nutzungsgeber bzw. seinem Verwalter zu verwirklichen, es sei denn, dieser wohnt nicht am Ort des Nutzungsobjekts, in diesem Fall ist die Belegeinsicht hier zu gewähren.“