Schnappschuss von oben

Hallo,

kürzlich gingen zwei junge Leute durch die Nachbarschaft und boten den Hausbewohnern Fotos an, die offensichtlich aus einem langsam und niedrig fliegenden Sportflugzeug von oben geschossen wurden. Es handelte sich immer um das jeweils bewohnte Haus der Angesprochenen, mit Garten und/oder Auto oder etwas, das eben ein „schönes“ Bild abgab. Schärfe und Detailgenauigkeit der Bilder waren erstaunlich. Manche kauften, manche nicht, aber aufgeregt hatte sich keiner so recht.
In dem Moment, da die beiden mir das Bild von Haus und Auto anboten, war ich viel zu verdutzt, um mehr als ein „Nein Danke“ herauszubringen.
Frage:

  1. Ist das eigentlich erlaubt? Die könnten mich ja auch fotografieren, wenn ich nackt im Garten liege. Schliesslich hat man so etwas wie eine Privatsphäre, die man in diesem Fall ja nicht mit einem „Luft- und Liegezaun“ schützen kann…
  2. Falls es nicht erlaubt sein sollte (was nach meinem Rechtsempfinden logisch wäre): Was tut man in einem solchen Fall? Fesseln, knebeln und Polizei rufen???

Grüsse Gundel

Hallo Gundel,

  1. Ist das eigentlich erlaubt? Die könnten mich ja auch
    fotografieren, wenn ich nackt im Garten liege. Schliesslich
    hat man so etwas wie eine Privatsphäre, die man in diesem Fall
    ja nicht mit einem „Luft- und Liegezaun“ schützen kann…

Yep, ist leider heute erlaubt, solange sie die Fotos dann nicht zur Veröffentlichung oder sonstige Zwecke nutzen wenn du darauf eindeutig zu erkennen bist.
Ansonsten habe sie dein Gelände nicht betreten und dürfen fotografieren. Wie gesagt, solange du darauf NICHT eindeutig darauf zu erkennen bist und irgendwelche Einwände hast.
Früher musste sich jeder Luftbildfotograf das fotografieren durch ein Ministerium genehmigen lassen.
Dieses Gesez ist aber so um 1990 weggefallen.

  1. Falls es nicht erlaubt sein sollte (was nach meinem
    Rechtsempfinden logisch wäre): Was tut man in einem solchen
    Fall? Fesseln, knebeln und Polizei rufen???

Durch 1. erledigt sich dann 2. :smile:

Gruss
der Alex

In einem gerichtlichen Eilverfahren vor dem LG Waldshut-Tiegen ging es um Fotos von Gebäuden im Rahmen des oben genannten Projektes des Teleinfo-Verlages. Das Gericht entschied in einem (bislang nicht rechtskräftigen) Urteil vom 28.10.1999 (1 O 200/99), dass kein abwehrfähiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in das Recht am eigenen Bild vorliegt, wenn ein Haus von einer allgemein zugänglichen Stelle aus fotografiert wird. Denn es handele sich gar nicht um einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts am eigenen Bild. Die (wertneutrale und objektive) Aufnahme eines Wohnhauses sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG nicht verboten