wie weit ist der Eigentümer eines Hauses verpflichtet, vor seinem Haus den Schnee vom Bürgersteig zu räumen?
Muss man nur den „dicken Schnee“ wegräumen oder so, dass man nicht ausrutschen kann? Also auch streuen mit Sand oder Salz.
Ist das länder- oder gemeindeabhängig?
Ist der Staat (Gemeinde, Land, …) ebenso verpflichtet, vor z.B. dem Rathaus zu räumen?
wie weit ist der Eigentümer eines Hauses verpflichtet, vor
seinem Haus den Schnee vom Bürgersteig zu räumen?
Muss man nur den „dicken Schnee“ wegräumen oder so, dass man
nicht ausrutschen kann? Also auch streuen mit Sand oder Salz.
Ist das länder- oder gemeindeabhängig?
Ist der Staat (Gemeinde, Land, …) ebenso verpflichtet, vor
z.B. dem Rathaus zu räumen?
in dem Moment, wo jemand zu Schaden kommt, ist der Eigentümer derjenige, der dafür haftet. Auch die Versicherung wird dann nach der Sorgfalt fragen.
Es ist also durchaus im Sinne des Besitzers, dafür zu sorgen, dass es so weit nicht kommt.
Da jeder Eigentümer hier auf Schadensersatz verklagt werden könnte, gilt dies selbstverständlich für alle.
in dem Moment, wo jemand zu Schaden kommt, ist der Eigentümer
derjenige, der dafür haftet. Auch die Versicherung wird dann
nach der Sorgfalt fragen.
Es ist also durchaus im Sinne des Besitzers, dafür zu sorgen,
dass es so weit nicht kommt.
Eigentümer des Gehweges ist in der überwiegenden Zahl der Fälle die Gemeinde. Diese suchte nach einem Ausweg um nicht überall gleichzeitig ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen zu müssen und übertrug per Verordnung die (ihre) Verkehrssicherungspflicht auf den angrenzenden Eigentümer. Dieser wiederum kann diese Pflicht auch weitergeben, auf die Mieter, auf einen Schneeräumdienst, aud sonstwen.
In der genannten Verordnung ist niedergeschrieben wann, wie und in welchem Umfang der Verkehrssicherungspflicht nachgekommen werden muss.
Da jeder Eigentümer hier auf Schadensersatz verklagt werden
könnte, gilt dies selbstverständlich für alle.
Ist die Gemeinde selbst Angrenzer trifft sie natürlich die Verordnung wie jeden anderen Angrenzer auch.