Schnee Räumpflicht Baugebiet

Wenn man davon ausgeht, dass es immer wieder neue (komplett neu erschlossene) Baugebiete gibt, stellen sich evtl. immer wieder die gleichen Probleme:
Angenommen, um ein der Jahreszeit angepasstes Szenario zu entwerfen, es würde in einer Gemeinde am Ortsrand ein komplett neues Baugebiet, mit 50-60 Bauplätzen errichtet. Dieses Baugebiet ist auf ehemaliger Ackerfläche errichtet und erst im Spätherbst zur Bebauung freigegeben. Wenn dort nun durch sich ankündigenden Winter erst im Frühjahr reeller Baubeginn für die meisten Häuslebauer ist, nur vereinzelt vor einbruch des Winters angefangen wird zu bauen, wie sieht es in diesem Fall mit den üblichen Anwohnerpflichten aus? Müsste in diesem Fall ein Grundstücksbesitzer bei Schneefall und Eis täglich den vorhandenen Bürgersteig vor dem Bau-Grundstück frei halten?
Wie ist es mit nicht verkauften Grundstücken? Müssen diese vom besitzer, z.B. der Gemeinde frei gehalten werden, oder gibt es einen Paragraphen, dass wenn noch kein einziges Haus im Rohbau steht (sollten z.B. nur maximal geschlossene Kellergeschosse vorhanden sein) es sich um ein nicht sicher befestigtes und geräumtes Baugebiet handelt (wo man mit Gefahren rechnen muss)?

Hallo

Der Umfang der Schneeräumpflicht regelt sich nach der Gemeindesatzung. Üblicherweise besteht diese Pflicht innerhalb der Ortslage. Ortslage ist unter anderem, was im Bauleitplan als Baugebiet ausgewiesen ist. Egal, ob dort schon etwas steht oder dort schon Leute wohnen oder nicht.

Im Grunde ist es doch ganz einfach: Kann ohnehin niemand gefährdet werden, braucht man diese Frage hier überhaupt nicht zu posten. Kann aber, vielleicht auch nur abstrakt, jemand durch Schnee und Eis (eventuell auch nur zusätzlich zu anderen Gefahren) gefährdet werden, muss das Problem nicht durch ein Posting, sondern mit der Schneeschippe beseitigt werden. Ich halte das bei meinem unbebauten Grundstück auch nicht anders.

Eine Grundstückshaftpflichtversicherung als vermeintliche Erleichterung ist übigens ganz nett, schützt aber weder vor Regressforderungen des Versicherers noch vor einer strafrechtlichen Verfolgung.

Es gibt aber professionelle Unternehmen, denen man die Wahrnehmung dieser Pflichten wirksam übertragen kann. Nur die Umsetzung kontrollieren muss man dann weiterhin noch nachweislich.

Gruß
smalbop

Hallo bert78,

zumindest in Nordrhein-Westfalen gibt es die Einschränkung, dass die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nur dann zur Reinigung verpflichtet sind, wenn ihr Grundstück von der betreffenden Straße erschlossen ist. Eine landwirtschaftliche Fläche zählt in diesem Sinne nicht als erschlossen, ein bebaubares Grundstück aber sehr wohl, egal ob tatsächlich bebaut oder nicht!

Gruß
Tessatro

Hallo,
ganz so einfach liegt der Fall nicht. Es gibt zwar grundsätzlich sicher in jeder Stadt eine Straßenreinigungsssatzung, die einer Straße eine gewisse „Reinigungsklasse“ verpasst und an der die Anlieger (das sind im wesentlichen die Grundstückseigentümer) auch den Winterdienst in mehr oder weniger großem Umfang zu verrichten haben.

Der Haken an klassischen Neubaugebieten ist aber der unbekannte Status der Straße (sie muss keineswegs bereits endgültig ausgebaut, gewidmet oder Bestandteil der Satzung sein, da das „alles“ ein wenig dauern kann) und der „Status“ der Bauplätze.

Grundsätzlich könnte es sich genausogut um eine Baustraße oder „noch“ Privatstraße und bei den Anliegergrundstücken um simple Baustellen handeln. Dann wird das ganze ein wenig chaotisch. Grundsätzlich haftet der Grundstückseigentümer *oder* ein von beauftragter Dritter, der die Haftung für die Baustelle hat - z.B. eine Baufirma. Die ist - insofern das Vertragsverhältnis einem Bauträger ähnelt - grundsätzlich selbst für die Sicherheit der Baustelle verantwortlich (und lässt sich dafür zB im Werkvertrag schonmal das Hausrecht einräumen), andernfalls ist es wiederum der Grundstückseigentümer selbst (zB wenn er die Bauleitung selbst macht).

Das gleiche gilt dann auch für die Straße. Wenn sie noch der Stadt gehört, aber weder gewidmet noch Bestandteil der Straßenreinigungssatzung ist, ist das eine Privatstraße… und wie die zu reinigen ist, sagt einem dann der Amtsrichter :wink: Auf einer Baustelle ist mit erheblich mehr Gefahren zu rechnen als auf einem normalen Gelände.

Du siehst schon: ganz so einfach ist das nicht :smile:

Gruß vom
Schnabel