Wie ist die Schneeberäumung in einer gehweglosen Privatstraße zu händeln. Bisher war es so, dass alle 19 Anwohner, die zu 1/19 Miteigentümer an der Straße sind, vor ihrem Grundstück von Grenzpunkt zu Grenzpunkt ihrem Winterdienst nachgekommen sind. Die freien Flächen, die keinen anliegenden Eigentümer haben bzw. der Zugang der Hauptstraße wurde sporadisch gereinigt.
Nun soll eine neue Ordnung entstehen: Die Eigentümer säubern wie bisher und die verbleibenden Flächen werden unter die 19 Eigentümer aufgeteilt. Es gibt nun Länge von ca. 250 durch 19 zu dividieren und jedem Eigentümer zuzuordnen. Damit ist es theoretisch möglich, dass einige Eigentümer nicht mehr ihr eigenes Grundstück säubern. Wer haftet bei Personenschäden, wenn der verantwortliche Nichteigentümer die Schneeberäumung niht durchführt?
Hallo,
sofern es wirklich echte Miteigentumsanteile sind (und keine lustige Sammlung von Wegerechten an unterscheidlichem Realeigentum), regelt das das Gesellschaftsrecht des BGB - in der Form, dass es den Miteigentümern überlässt, sich zu einigen, wie es zu machen ist.
Grundsätzlich haften alle Miteigentümer gemeinsam gesamtschuldnerisch (d.h. ein Geschädigter darf sich einen - z.B. den Zahlungsfreudigsten oder „am besten versicherten“ - herauspicken. Der darf sich anschliessend von den anderen (oder dem Verursacher) das Geld wiederholen.
Eine gesetzliche Regelung, wie eine solche Gemeinschaftsanlage zu „bewinterdiensten“ ist, gibt es nicht. Man kann es abschnittsweise machen (wie hier offenbar bislang), man kann es auch reihum „komplett einen“ machen lassen (was bei XXX m Straße ziemlicher Blödsinn ist…) oder den Weg beschildern, es ganz lassen und hoffen, dass niemand sich was tut… (ist ortsabhängig, in einigen Gegenden schneits dreimal im Jahr, woanders drei Monate lang).
Der Zugang zu einer öffentlichen Straße einer solchen Privatstraße unterliegt dem öffentlichen „Winterdienstrecht“ der örtlichen Gemeindesatzung. Auch dort haften alle Miteigentümer gesamtschuldnerisch. Von wem der (im Rahmen der örtlichen Satzung) zu säubern ist, müssen die Miteigentümer unter sich ausmachen.
Ich verstehe dich so, dass alle Eigentümer einer „gemeinsamen privaten Ordnung#“ (Gemeinschaftordnung??) unterliegen.
Hier ist auch geregelt, mit welchen Mitteln diese Ordnung verändert werden kann. Entscheidend ist aber, wenn es zu Haftungsfragen kommt,
(ich stelle mir vor, ihr habt keine Haftpflichtvers.), dass die Gemeinschaft als Ganzes haftet, d.h. der Geschädigte kann sich einen Vertreter der Gemeinschaft (i.d.R. den solventesten) herauspicken. Dieser hat dann aus dem Vertrag (Ordndung) einen privatrechtl. Anspruch an die anderen Mitglieder dieser BGB-Gesellschaft.