Schneelawine v. Haus a. öffentl. Straße - Schaden

Hallo,
folgender Sachverhalt:

Fahrzeug ist geparkt an der Stirnseite eines Privathauses, direkt auf öffentlicher Straße. Ortsüblich wird die Stelle als Parkplatz genutzt.

Durch Schneeverwehungen hat sich ein großer Schneegrat an der Giebelseite gebildet, der sich löst und kurze Zeit später am Auto ankommt, um diesem eine nicht unerhebliche (€ 2.000.-) Beschädigung zuzufügen.

Eigentümer des Hauses ist NICHT Geschädigter - beide sind aber gut bekannt und wollen keine Differenzen.
Gebäude-HV des Hausbesitzers lehnt jede Möglichkeit zur Schadensregulierung kategorisch ab, da „im Allgäu ortsübliche Problematik, Vorsichtspflicht des FzFührers etc“.

Gibt es hier noch die Möglichkeit, ohne größeren „Ärger“ anzurichten, die Sache zu bereinigen, vielleicht zumindest zum Teil?
Wie wäre es gewesen, wenn der FzFührer nicht geparkt, sondern im Moment des Schneeabgangs gerade dort gefahren wäre? Hätte er dann auch seine Vorsichtspflicht verletzt gehabt, oder würde dies dann unter höherer Gewalt, oder gar nicht, oder weswegen sonst abgelehnt?

Fragen über Fragen - hoffentlich bekomme ich auch eine brauchbare Antwort dazu…
Vielen Dank schon mal für eure Mühen!

Beste Grüße aus dem Tiefschnee
formica

Gebäude-HV des Hausbesitzers lehnt jede Möglichkeit zur
Schadensregulierung kategorisch ab, da „im Allgäu ortsübliche
Problematik, Vorsichtspflicht des FzFührers etc“.

Tach,
GebäudeHV hat so nicht recht. Ortsüblichkeit ist kein entscheidendes Kriterium. Grds. besteht eine Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers, die hier verletzt wurde. Damit besteht eines Haftung gegenüber dem Geschädigten. Daher muß sich die HV mit der Deckungsfrage befassen. Wenn dem Hauseigentümer keine Obliegenheitsverletzungen oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind, dürfte die Deckung gegeben sein. Je nach Offensichtlichkeit des Lawinenabgangs gerade an jenem Tag muß sich der Geschädigte aber evtl. ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Der Geschädigte muß sich Anwalt nehmen und den Hauseigentümer in Anspruch nehmen, notfalls klageweise, der HV des Hauseigentümers muß dann Abwehrschutz bieten. UNterliegt der Hauseigentümer dann, muß der HV zahlen.
Ciao, Wotan

hallo formica,

hatte einen ähnlich gelagerten fall. aussage damals: ist baurechtlich ein schneefanggitter vorgeschrieben, und trotzdem geht die dachlawiene ab, zahlt die hauseigentümer-hv. ist baurechtlich keines vorgeschrieben, dann zahlt sie nicht (wegen höherer gewalt und so). ob und wann ein schneefanggitter angebracht sein muss, hängt von dem winkel des daches ab. dieser ist von ort zu ort anders vorgegeben. nur so als tip!

grüsse, maxxler71