Die Gemeinden dürfen das Räumen der Fahrbahn regelmäßig mit
geeigneten Fahrzeugen wie Räumpflüge und ähnlichen Maschinen
ausführen. Diese Art des Räumens führt notgedrungen dazu, daß
der weggeräumte Schnee an den Rand der Fahrbahn geschoben wird
und dort in Schneewällen zu liegen kommt. Es ist hierbei
regelmäßig nicht möglich, auf Eingänge oder Einfahrten zu
Grundstücken besondere Rücksicht zu nehmen. Dies erforderte in
den meisten Fällen den Handeinsatz mit Schieber und Schaufel
von Seiten der mit dem Schneeräumen befaßten Arbeiter und dies
ist den Gemeinden wegen des zusätzlichen erheblichen
Arbeitsaufwandes nicht zuzumuten. Die dazu erforderlichen
Arbeiten müssen vielmehr von den Anliegern selbst geleistet
werden, wenn, wie hier, durch eine Gemeindeverordnung ihnen
die Pflicht auferlegt ist, bei Schnee und Glatteis die
Gehbahnen von Schnee und Eis freizuhalten.
Genau lesen. Ich weiß ja, das Du teilweise eine, sagen wir mal, merkwürdige Rechtsauffassung vertrittst, aber genau lesen solltest Du schon.
Gruß
Tina