Schneeräumen

hallo,

die Grundstückseigentümer dürfen den Schnee vom Bürgersteig nicht auf die Straße kehren/schippen, heißt es. Aber die Räumfahrzeuge dürfen den Schnee(matsch) an den Straßenrand und damit auch auf die Bürgersteige schieben und Tor-/Auto-Aus- und Einfahrten zuschieben? Keiner kann dann raus oder rein und keiner kann richtig parken.

Grüsse,
Hannelore

Haben wir /t/schneeraeumpflicht-auf-gehsteig/7061629/11

Gruß
smalbop

hallo,

die Grundstückseigentümer dürfen den Schnee vom Bürgersteig
nicht auf die Straße kehren/schippen, heißt es. Aber die
Räumfahrzeuge dürfen den Schnee(matsch) an den Straßenrand und
damit auch auf die Bürgersteige schieben und Tor-/Auto-Aus-
und Einfahrten zuschieben? Keiner kann dann raus oder rein und
keiner kann richtig parken.

Haben wir /t/schneeraeumpflicht-auf-gehsteig/7061629/11

Ich hab das eben nochmal überflogen. Und ich glaube, es ist vielmehr die Frage diskutiert worden, ob Anlieger (denen die Schneeräumpflicht übertragen worden ist) nach einer derartigen Strassenreinigung den Gehweg erneut vom Schnee befreien müssen.
Ob Räumfahrzeuge den Schnee tatsächlich auf Gehwege schaffen dürfen, scheint mir dort nicht geklärt worden zu sein.

LG

Der Kater

ja, Mikesch - genau das ist das Problem: es wird pflichtgemäß geräumt und dann kommt der Schieber.
Und die zurückliegende Debatte hat mir bei der Beantwortung meiner Frage auch nicht geholfen.
Die Schieber haben in der Vergangenheit immer wieder Chaos verursacht: Den Schnee hatten sie so weit aufgetürmt, dass kein Auto von einem Parkplatz runter oder auf einen Parkplatz rauf kam.

Die Leute sollen den Schnee auf ihren Grundstücken entsorgen. Die liegen aber hinter den Häusern. Vor den Häusern sind Parkplätze. Soll ein Kran mit entsprechendem Arm die Massen über die Häuser hinweg dorthin bringen?

Grüsse,
Hannelore

Miau

Ich hab das eben nochmal überflogen. Und ich glaube, es ist
vielmehr die Frage diskutiert worden, ob Anlieger (denen die
Schneeräumpflicht übertragen worden ist) nach einer derartigen
Strassenreinigung den Gehweg erneut vom Schnee befreien
müssen.
Ob Räumfahrzeuge den Schnee tatsächlich auf Gehwege schaffen
dürfen, scheint mir dort nicht geklärt worden zu sein.

Meiner Meinung nach schon. Beides geht ja Hand in Hand. Wenn der Pflug den Gehweg zuschieben darf, ist in der Regel der Anlieger verpflichtet, für die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit zu sorgen und haftet insofern Dritten zivil- wie strafrechtlich bei Verletzung dieser Pflicht. Falls nicht, nicht. Ich habe darum - aus prinzipiellen Erwägungen - zu „darf nicht“ tendiert. Hier geht es nun sogar noch einen Schritt weiter: Nicht nur der (öffentliche) Gehweg wird zugeschoben, sondern auch eine (private) Garageneinfahrt.

Gruß
smalbop

Hallo,

Die Leute sollen den Schnee auf ihren Grundstücken entsorgen.
Die liegen aber hinter den Häusern. Vor den Häusern sind
Parkplätze.

Gegenfrage: Wohin soll „der Schneeschieber“ (die Kommune?) den Schnee hinbringen? Auf der Straße ist kein Platz und vor den Häusern sind Parkplätze …

Gruß
Jörg Zabel

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Hallo

Die Leute sollen den Schnee auf ihren Grundstücken entsorgen.
Die liegen aber hinter den Häusern. Vor den Häusern sind
Parkplätze.

Gegenfrage: Wohin soll „der Schneeschieber“ (die Kommune?) den
Schnee hinbringen? Auf der Straße ist kein Platz und vor den
Häusern sind Parkplätze …

Andere Fahrzeuge nehmen, ähnlich in der Landwirtschaft. Die schaffen die „Ware“ ja auch direkt in den eigenen Hänger. In Helsinki hab ich gesehen, dass der Schnee erst nach rechts geschoben wird und dann kommen Raupe, Radlader und LKW um ihn abzuhoeln.
Machs doch nicht komplizierter als es ist.

LG
Der Kater

hallo,

wenn es so weiter geht mit den schneereichen Winterzeiten, müssen sich die zuständigen Experten wohl was einfallen lassen müssen. Ich stelle nur Fragen.

Grüsse,
Hannelore

Hallo
also wissen wir noch gar nicht, ob der Schneepflug den Gehweg zuschieben darf? Und falls er es nicht darf, muss der Anlieger auch kein zweites Mal räumen? Hab ich das so jetzt richtig verstanden?

LG
Der Kater

hallo,

ich hoffe, du meinst die Kommunen.

Grüsse,
Hannelore

hi,

darf er oder darf er nicht? Es ist hier deshalb fast zu Tätlichkeiten gekommen zwischen Räumdienst und Anlieger. Die Leute wollten zur Arbeit und der Räumdienst nahm ihnen vor der Nase die Möglichkeit dazu. Der Räumdienst machte einfach weiter mit der Bemerkung „Beschwert Euch doch - aber nicht bei mir“. Da half zum Schluß nur: alle NOCHMAL die Schippen in die Hand, damit der Verkehr wieder zum Laufen kam.

Grüsse,
Hannelore

Tach!

die Grundstückseigentümer dürfen den Schnee vom Bürgersteig
nicht auf die Straße kehren/schippen, heißt es. Aber die
Räumfahrzeuge dürfen den Schnee(matsch) an den Straßenrand und
damit auch auf die Bürgersteige schieben und Tor-/Auto-Aus-
und Einfahrten zuschieben? Keiner kann dann raus oder rein und
keiner kann richtig parken.

Beschwert Euch bei der Gemeinde.

Bei uns wird es für die Räumdienste auch immer schwieriger, da aufgrund von Nachverdichtung nun alle Parkmöglichkeiten auf der Straße ausgenutzt werden.
Der Schneeschieber kann seinen Schneehaufen gar nirgens hinschieben, wo er nicht stört.
Ich schaufle dann eben meine Einfahrt und den Gehsteig frei, indem ich die Zwischenräume zwischen den auf der Straße geparkten Autos nutze. Das hilft denen zwar nicht, aber ich komme mit dem Auto weg und habe meine Pflicht getan.
Mit dem Schaufeln warte ich immer, bis der Straßenräumdienst hier war. Wer morgens um 6 einen geräumten Gehsteig erwartet, findet diesen gegenüber.

Die 20 Schneetage in Deutschland werden wir schon rumbekommen.

Gruß,
M.

hi,

darf er oder darf er nicht?

Hi,

anscheinend darf er, Zitat aus folgendem Link:
http://www.erbach.de/rathaus/informationen-zum-winte…

Warum schiebt der Schneepflug den von mir geräumten Gehweg wieder zu?
Der Einsatz von Schneepflügen führt häufig zu einem Ärgernis für Anlieger und Passanten. Die Räumfahrzeuge schieben den Schnee an den Fahrbahnrand, wobei es unvermeidlich ist, dass der Schnee auf den Gehwegen und vor Grundstücksausfahrten liegen bleibt, die die Anlieger möglicherweise kurz zuvor freigeschaufelt haben. Es ist aber nicht möglich, bei der Schneeräumung der Fahrbahnen auf Gehwege und auf Grundstückszufahrten Rücksicht zu nehmen, hierzu besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung. Dieser Umstand ist von Anliegern und Passanten hinzunehmen, erforderlichenfalls müssen die Anlieger den Gehweg erneut räumen

Gruß
Tina

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  • Link

Scheinbar sieht die Rechtsprechung das auch so:

_Der Schnee ist nicht auf geräumte Straßen zu räumen. Dies stellt ein erhebliches Verkehrssicherheitsproblem dar und ist auf jeden Fall zu unterlassen.

Auch in der Gemeinde kommt es häufig dazu, dass etwa ein Schneepflug den Schnee an den Straßenrand oder auf den bereits geräumten Gehweg schiebt. Nach ständiger Rechtssprechung müssen die Anlieger den Schnee auf dem Gehweg erneut weg räumen, wenn dieser von Räumfahrzeugen zugeschoben worden ist. Selbstverständlich versuchen der gemeindliche Bauhof und die beauftragten Firmen, diese Zusatzarbeiten zu vermeiden._

aus: http://www.grasbrunn.de/index.php?id=5463,1

2 Like

Die Leute sollen den Schnee auf ihren Grundstücken entsorgen.
Die liegen aber hinter den Häusern. Vor den Häusern sind
Parkplätze. Soll ein Kran mit entsprechendem Arm die Massen
über die Häuser hinweg dorthin bringen?

Hi,

ich wohne ja am Land, da ist genug Platz. Als ich noch in der Großstadt lebte, habe ich ab und an Mitbürger gesehen, die Schnee vom Gehweg in den Schubkarren luden um ihn (vermutlich) im Hinterhof zu lagern.

Wäre das keine Möglichkeit?

Gruß
Tina

Hallo Hannelörken,

wo die Anwohner mit dem Schnee hinsollen, kann in einer Gemeindesatzung geregelt sein, dabei kann es durchaus sein, dass der Anwohner den Schnee auf dem eigenen Grundstück lagern muss.
Zum Rest, ob der kommunale Schneeschieber das darf, hat Engelchen was geschrieben.

Gruß
M.

Hi,

normalerweise sollte es in jeder Gemeinde/Stadt einen öffentlichen Lagerplatz geben, wo man viel viel viel Schnee ablagern kann,
in Nürnberg z.B. drei solche Plätze

wie man den vielen Schnee dann dorthin bekommt, ergibt sich aus den Winterdienstinformationen der Stadt Nürnberg leider nicht…:smile:

Viel Gruß von Tara

Süß finde ich ja, dass von den interessierten Strellen (Gemeinden) stets nur behauptet wird, dies sei die Rechtslage. Der konkrete Beleg (=Urteile) bleibt aus. Gerade der würde mich aber interessieren.

smalbop

OLG Nürnberg, 25.11.1992, 4 U 1855/92

Zitat:

Die Gemeinden dürfen das Räumen der Fahrbahn regelmäßig mit geeigneten Fahrzeugen wie Räumpflüge und ähnlichen Maschinen ausführen. Diese Art des Räumens führt notgedrungen dazu, daß der weggeräumte Schnee an den Rand der Fahrbahn geschoben wird und dort in Schneewällen zu liegen kommt. Es ist hierbei regelmäßig nicht möglich, auf Eingänge oder Einfahrten zu Grundstücken besondere Rücksicht zu nehmen. Dies erforderte in den meisten Fällen den Handeinsatz mit Schieber und Schaufel von Seiten der mit dem Schneeräumen befaßten Arbeiter und dies ist den Gemeinden wegen des zusätzlichen erheblichen Arbeitsaufwandes nicht zuzumuten. Die dazu erforderlichen Arbeiten müssen vielmehr von den Anliegern selbst geleistet werden, wenn, wie hier, durch eine Gemeindeverordnung ihnen die Pflicht auferlegt ist, bei Schnee und Glatteis die Gehbahnen von Schnee und Eis freizuhalten.

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Die Gemeinden dürfen das Räumen der Fahrbahn regelmäßig mit
geeigneten Fahrzeugen wie Räumpflüge und ähnlichen Maschinen
ausführen. Diese Art des Räumens führt notgedrungen dazu, daß
der weggeräumte Schnee an den Rand der Fahrbahn geschoben wird
und dort in Schneewällen zu liegen kommt. Es ist hierbei
regelmäßig nicht möglich, auf Eingänge oder Einfahrten zu
Grundstücken besondere Rücksicht zu nehmen. Dies erforderte in
den meisten Fällen den Handeinsatz mit Schieber und Schaufel
von Seiten der mit dem Schneeräumen befaßten Arbeiter und dies
ist den Gemeinden wegen des zusätzlichen erheblichen
Arbeitsaufwandes nicht zuzumuten. Die dazu erforderlichen
Arbeiten müssen vielmehr von den Anliegern selbst geleistet
werden, wenn, wie hier, durch eine Gemeindeverordnung ihnen
die Pflicht auferlegt ist, bei Schnee und Glatteis die
Gehbahnen von Schnee und Eis freizuhalten.

Das ist aber eben ein Sonderfall: Es wird laut Urteil vorausgesetzt, dass der Schnee vom Pflug als Wall am Rand der Fahrbahn - und eben nicht auf Gehwegen oder gar Privatgrund - aufgetürmt wird. Und eine „Gehbahn“ ist auch nur dann freizuhalten, wenn es keinen Geh_weg_ gibt.

Gruß
smalbop