Schneeräumen morgens um 4.30h

Hallo

Ich würde gerne wissen, ab wieviel Uhr es einem Hausmeister erlaubt ist, mit einem dieselmotorbetriebenen Schneeräumgerät die Brügersteige freizuräumen.
Morgens um halb fünf, dürfte dass doch noch unter Nachtruhe laufen oder?
Welche Rechte haben die Mieter dagegen?

Vielen vielen Dank schonmal für Antworten!

Hoffentlich keine… geräumte Wege für sie Sicherheit sind mir die wenigen Tage alle mal wert…

Normalerweise wäre mir das auch egal.
Allerdings nicht bei einem 2jährigen Kind, das IMMER davon wach wird!
Außerdem ist der Gehweg um 8h wieder zu geschneit!

Normalerweise wäre mir das auch egal.
Allerdings nicht bei einem 2jährigen Kind, das IMMER davon
wach wird!
Außerdem ist der Gehweg um 8h wieder zu geschneit!

Es gibt in Gemeinden oft Verordungen, dass Wege morgens bis Uhrzeit X geräumt sein müssen, daher kann er vielleicht gar nicht später anfangen.

Bei uns muss bis 7.30h der Gehweg frei sein.
Also auch kein Grund wie ich finde…

Hi,

natürlich sollte die Sicherheit vorgehen.

Aber deswegen muss man sich trotzdem an die Nachtruhe halten. Die Räumung morgens um halb fünf bedarf keines dieselmotorbetriebenen Hilfsmittel, sondern kann durchaus mittels eines normalen Schneeschiebers erfolgen.

Woher soll hier das Anrecht des Räumers kommen, die gesetzliche Nachtruhe zu stören?
Selbst wenn es sich um ein Haus handeln würde, dass in einem Umkreis von mehreren 100m keine Nachbarschaft hat…

stirnrunzelnde Grüsse

Hallo XyTado,

einige Rechte finden sich unter:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/streup…

Gruß Bollfried

Bei uns muss bis 7.30h der Gehweg frei sein.
Also auch kein Grund wie ich finde…

Woher weißt du, dass der Hausmeister nur exklusiv vor eurem Haus räumen muss und danach nicht noch andere Einsätze zu erledigen hat?

Hallo,

Woher weißt du, dass der Hausmeister nur exklusiv vor eurem
Haus räumen muss und danach nicht noch andere Einsätze zu
erledigen hat?

Warum sollte uns das eigentlich interessieren?
Wenn er es allein nicht schafft, muss er sich halt Hilfe besorgen. Mit Deiner Begründung könnte jeder mitten in der Nacht auch seinen Rasen mähen.
Ruhezeiten sind einzuhalten, wenn kein Notfall vorliegt. Und dieser Notfall besteht nicht darin, ‚dass es jemand halt nicht anders schafft‘.
Gruß
loderunner (ianal)

Nein aber mit folgender Begründung wäre der Betrieb wahrscheinlich zulässig:

_32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.:
(Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) BGBl. 2002 Teil I Nr. 63 S.3478, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002. In der Fassung vom 1.5.2004 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten ( BGBl. 2004 Teil I Nr. 1 S.2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004)

§ 7 Betrieb in Wohngebieten
(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien
Geräte und Maschinen nach dem Anhang (=siehe auszugsweise Veröffentlichung unten) dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,
Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 (= siehe farbige Markierungen in Tabelle unten) an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr.1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens ABI. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr.1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Gerate und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist._

Und natürlich wäre die Art des Gerätes noch interessant… denn Schneefräsen haben in der Regel demnach von 20 bis 7 Uhr zu schweigen, Anbaugeräte allerdings nicht.

Gruss HighQ

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Hallo,
ich setze die Hervorhebung mal etwas um:

Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Gerate
und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei
Unwetter oder Schneefall … erforderlich ist.

Und nun?
Gruß
loderunner (ianal)

Morgen,

wie wärs damit:

Keine ruhestörenden Schneeräumungsarbeiten vor 6 Uhr morgens

In der Regel gilt als allgemeine Ruhezeit die Zeit zwischen 20-7 Uhr und 13-15 Uhr (BGH V ZB 11/98). Die Gerichte sind, was die Einhaltung der Nachruhe anbelangt sehr konsequent. Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind grundsätzlich alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören. (OLG Düsseldorf WuM 90, 116 ff). Ab 22.00 Uhr muss dann auf die Einhaltung der Nachtruhe geachtet werden. Es kann durch einstweilige Verfügung verboten werden, vor 6.00 Uhr morgens Schneeräumarbeiten mit ruhestörenden Lärm verursachenden Geräten durchzuführen .AG Oldenburg (Oldenburg), Beschluß vom 27. Januar 1983, Az: 18 C 79/84. Davon kann es aber Ausnahmen geben (extreme Wetterlagen). Im Einzelfall kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung an (BVerwG Urteile vom 07.10.1983, BVerwGE 68, 62-69 = NJW 1984, 989-991, und vom 29.04.1988, BVerwGE 79, 254-266 = NJW 1988, 2396-2399)

Mietrecht 10 - 2008 Mietrechtslexikon

Du hälst also die Gefahr gebrochener Knochen durch ein Ausrutschen für verantwortbar?
Schauen wir mal nach Berlin… dort wurde die Rechtslage aufgrund solcher Vorfälle so verschärft, dass die Gehsteige auf eine Breite von 1,5m tatsächlich „eisfrei“ sein müssen. Streuen auf Eis reicht dort nicht mehr aus…

Drum kann ich „und nun?“ nicht weiter beantworten, da ich weder das eingesetzte Gerät noch die Gefahrenlage vor Ort kenne…

Gruss HighQ

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Hallo,

Du hälst also die Gefahr gebrochener Knochen durch ein
Ausrutschen für verantwortbar?

Warum denn nicht? Hat doch jeder selber in der Hand, sich in diese Gefahr zu begeben.
Aber Du übertreibst natürlich maßlos, um irgendein Argument an den Haaren herbei zu ziehen, das ist schlicht albern. Damit könntest Du nämlich auch begründen, dass alle nur noch auf den Straßen stehen und schippen, weil es gefährlich ist. Nicht nur tagsüber.

Schauen wir mal nach Berlin… dort wurde die Rechtslage
aufgrund solcher Vorfälle so verschärft, dass die Gehsteige
auf eine Breite von 1,5m tatsächlich „eisfrei“ sein müssen.
Streuen auf Eis reicht dort nicht mehr aus…

Da hst Du wohl irgendwas nicht richtig verstanden. Lies die Vorschrift nochmal genauer.

Drum kann ich „und nun?“ nicht weiter beantworten, da ich
weder das eingesetzte Gerät noch die Gefahrenlage vor Ort
kenne…

Eben.
Lies doch mal, was die Gerichte von Deinen Einwänden halten (siehe andere Antwort). Wie ich Dir schonmal vorgeschlagen habe.
Gruß
loderunner (ianal)

Da hst Du wohl irgendwas nicht richtig verstanden. Lies die
Vorschrift nochmal genauer.

Hm…

_§ 3 Winterdienst
(1) Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreu-en, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Unter Be-achtung des Absatzes 3 Satz 1 ist auf Gehwegen in Straßen der Reini-gungsklassen 1 und 2 der Winterdienst in einer Mindestbreite von 1,5 Me-tern und bei Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,5 Meter in der Ge-samtbreite durchzuführen. In allen übrigen Straßen beträgt unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 die Mindestbreite 1 Meter. Erfordert das Fußgänger-aufkommen auf stärker frequentierten Gehwegen eine größere Fläche, so ist eine entsprechend breitere Bahn zu schaffen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung der für den Umweltschutz zuständigen Senatverwaltung geregelt. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glatteisbildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen. _

Was verstehe ich da nun falsch?
Bis 7 Uhr steht da wohl im Widerspruch zu zwischen 20 und 7 Uhr ist Ruhe…

Gruss highQ

Hallo,
zum einen ging es hier um 4:30, zum zweiten geht die Nachruhe bis 6 und nicht bis 7. Und Eis beseitigt man imho immer noch nicht mittels „dieselmotorbetriebenen Schneeräumgerät“.
Hast Du noch ein Argument, das nicht entkräftet wurde?
Gruß
loderunner (ianal)

Nach wie vor fehlt jede Aufklärung um was für ein „dieselbetriebenes Schneeräumgerät“ es sich handelt und ob dieses unter eine Ausnahmeregelung fällt - eben durch Sondersituation (und Schneeräumen im Winter fällt nun mal teils drumter) oder dadurch dass es sich um eine angeblich besonders leises Gerät handelt (auch da gibts welche für die es Ausnahmeregelungen gibt) obwohl dieses als stärend empfunden wird.

Ich schliesse nicht aus, dass es in vielen Situationen, insbesondere in denen es zu Urteilen kam (in den wenigsten Fällen wird in aussichtslosen Fällen geklagt), deine Sichtweise völlig korrekt ist.

Jedoch mit Sicherheit für den konkreten Fall, können wir beide gar nichts sagen.

Gruss HighQ

Woher soll hier das Anrecht des Räumers kommen, die
gesetzliche Nachtruhe zu stören?

Hallo,
das wissen wir hier alle ganz genau (besser). Vielleicht hat der Betreffende noch ein zweites Haus freizulegen vor 7 Uhr. oder er faehrt um 5Uhr30 zur Arbeit weg.
Ein Bewohner koennte auch anbieten, lass den Laerm weg und lass mich an die Schneeschaufel, ich bin dann sicher leise und sicher fristgerecht um 7 Uhr fertig.
Gruss Helmut

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