Ein Mieter muss laut seinem Mietvertrag in der Zeit vom 16. - 31. Dezember seine Schneeräumpflicht erfüllen.
Da der Mensch sowohl am 24. 12 als auch am 31.12. ab 18.00 Uhr außer Haus ist, räumt er noch jeweils eine Stunde vorher den Weg, für den er zuständig ist.
Angenommen, es schneit nach 18.00 Uhr wieder, die Straße ist wieder gefährlich zu begehen und tatsächlich rutscht jemand aus und verletzt sich.
Kann der Mieter haftbar gemacht werden, da die Schneeräumpflicht ja bis 21.00 Uhr besteht?
Mir war mal so, dass das Argument, dass man während der Arbeitszeit ja logischerweise nicht Schneedienst verrichten kann, nicht zieht, da man notfalls für Ersatz zu sorgen hat, der die Straße freiräumt.
Darf/Muss der Mieter aufgrund dieses Arguments frühestens um 21.00 Uhr die Termine wahrnehmen?
Je nach Klagefreudigkeit der Nachbarschaft würde ich jemanden beauftragen oder es einfach gut sein lassen.
Ich räume auch bei der aktuellen Witterung einmal am Tag und fertig. Wem das nicht passt, kann die andere Straßenseite benutzen.
An den Feiertagen werde ich auch nachmittags nochmal räumen, denn es wird mehr Spaziergänger geben.
Angenommen, es schneit nach 18.00 Uhr wieder, die Straße ist
wieder gefährlich zu begehen und tatsächlich rutscht jemand
aus und verletzt sich.
Kann der Mieter haftbar gemacht werden, da die
Schneeräumpflicht ja bis 21.00 Uhr besteht?
aber natürlich.
Mir war mal so, dass das Argument, dass man während der
Arbeitszeit ja logischerweise nicht Schneedienst verrichten
kann, nicht zieht, da man notfalls für Ersatz zu sorgen hat,
der die Straße freiräumt.
Darf/Muss der Mieter aufgrund dieses Arguments frühestens um
21.00 Uhr die Termine wahrnehmen?
Mal von vorne angefangen: es gibt eine Verkehrssicherungspflicht, die aus § 823 BGB abgeleitet wird. Die gilt nicht nur tagsüber, bei Vollmond oder an ungeraden Wochentagen, sondern immer. Hinsichtlich der sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Räumpflicht hat die Rechtssprechung bzw. die Verwaltung Erleichterungen eingeräumt. So werden dann die Zeiten geregelt, die Breite der zu räumenden Schneise, die zu gelassenen Reinigungsmethoden usw.
Wenn in der örtlichen Stadtordnung eine Räumpflicht bis 21 Uhr vorgesehen ist, dann ist bis 21 Uhr der Gehweg von Schnee und Eis zu befreien. Ist das nicht der Fall, ist ein Ordnungsgeld fällig und ggfs. Schadensersatz und Schmerzensgeld.