Schneidern

Angenommen jemand schneidert ein Sakko neu -
der Kunde nimmt dieses Sakko ab und trägt das Sakko ein halbes Jahr ohne Beanstandung -
Dann kommt der Kunde und beschwert sich über angebliche mängel und die Machart des Sakkos und über die Beschaffenheit des Stoffes ( den Stoff stellte der Kunde zur verfügung ) - kurz der Kund wüncht etweder eine Neuanfertigung oder Mängelbeseitigung oder Schadensersatz -
Wer ist dann im Recht welche Pflichten bestehen beim Hersteller, welche beim Kunden -
Ich denke wenn doch so große Mängel bestehen hätte sich der Kunde doch innerhalb von 14 Tagen melden müssen da es ja eine Einelanfertigung ist und der Schneider konnte davon ausgehen das sein WErk nach der Abnahme und der Bezahlung in Ordnung war. Wie sieht die Rechtslage aus welches Gesetzt greift da.
Dank im Voraus Fritz d9e

Hallo,

die gestezliche gewährleistung beträg 6 monate danach tritt eine so genannte beweislastumkehr ein was bedeutet, dass der Kunde nachweisen muss, das dem mangel schon bei Kauf bzw. Erstellung bestanden hat.

Ein generelles Rückgaberecht gibt es prinzipiell nie! Auch die Widerruf i.S. §§ 312c etc. nach fernabsatzgesetz greift hier nicht.

also nach meiner rechtsauffassung gibt es keinen anspruch auf gesetzl gewährleistung (Nachbesserung,Selbstvornahme)und schadenersatz auch net gesetzl. gehts da nach dem zeitwert im verhältnis zum urspr. wert und zum „schaden“ aber auch das seh ich keinen anspruch

ÄNoch fragen ? einsfach nochmal melden.

Hallo,
der Kunde hat die Ware angenommen und abgenommen, sie war am Tage der Übergabe mangelfrei.
Eine Gewährleistung ist auch ausgeschlossen, da die Jacke nicht vorzeitig verschließen ist.
Also hat er keinen Anspruch. Außerdem hat er die Jacke 1/2 Jahr getragen und müsste „theoretisch“ sich eine hohe Nutzung anrechnen lassen.
Lassen Sie sich auf nichts ein, der will Sie nur über`s Ohr hauen.
MfG
PB