SCHNELL: Schadensersatz!

Hallo Freunde,

Bitte um schnelle Antwort: Angenommen, jemand (Person A) hat eine Kamera und ist bei Gastgeber (Person B) zu Gast. B geht in sein Zimmer mit seiner Freundin und A schießt intime Fotos. B Fordert A auf zu gehen und ist sauer wegen den Fotos. A streitet aber alles ab. Plötzlich fallt ihm die Kamera aus der Tasche. B ist so wütend, dass er die Kamera wegwirft. Diese ist verschwunden.

Muss B den Schaden ersetzen? Oder gibt es irgendwelche Gründe (Provokation oder so), so dass er es nicht muss. Auch ist wichtig zu sagen, dass beide betrunken waren.

Danke, Timmy

Hallo Timmy

B ist so wütend, dass er die Kamera wegwirft. Diese
ist verschwunden.

B hat das Eigentum von A „entsorgt“. Die Gründe dafür sind wurscht. B
muss die Kamera (oder ev. den Zeitwert davon) ersetzen.

Ich bin kein Anwalt, empfehle jedoch:

  1. nüchtern werden
  2. vernünftig reden miteinander

Gruss
Heinz

PS. Schneller ging’s grade nicht :wink:

Hallo Timmy!

Ich denke auch, dass B Schadensersatzpflichtig ist. Trunkenheit kann ja auch ned so wild gewesen sein, da B zuvor noch zu „Intimitäten“ in der Lage gewesen ist.

Aber: A hat sich durch sein Verhalten zuerst strafbar gemacht - nach dem relativ jungen §102a STGB ist es verboten, in Privaten Räumen unerlaubt Aufnahmen von Personen zu machen. Ob sich hieraus zivilrechtlich Schmerzensgeldansprüche für B ableiten lassen weiss ich nicht (ich bin kein Rechtsexperte). Dann wäre da ja Verhandlungsbasis geschaffen (Aufrechnung).

Ob die Schuld von B durch die unerlaubte Handlung von A gemildert würde, wäre ja ebenfalls möglich (also Mitverschulden).

Aber hier sind nun wirklich die Rechtsexperten gefragt. Eine private Verhandlungsposition kann aber durch diese Argumente zunächst einmal gestärkt werden).

Lieben Gruß
Patrick

Dann wäre da ja Verhandlungsbasis geschaffen (Aufrechnung).

die freundin soll A verklagen. ihr wurde unrecht getan. mit der kamera hat sie nichts zu tun.

dann gibts mal verhandlungsbasis genug.

gruß
dataf0x

§102a?
Hallo Patrick,

§102 StGB beschreibt „Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten“.

Das meintest du bestimmt nicht, oder?

Gruß
Christian

hallo,

gemeint war der neue § 201a StGB:

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

mfg vom

showbee

Hallo Christian!

Vollkommen richtig!

Entschuldigung - da ist ein Zahlendreher reingerutscht - §201a STGB ist der entsprechende Paragraph…

Danke für die Richtigstellung,

lieben Gruß
Patrick

Aber: A hat sich durch sein Verhalten zuerst strafbar gemacht

  • nach dem relativ jungen §102a STGB ist es verboten, in
    Privaten Räumen unerlaubt Aufnahmen von Personen zu machen. Ob
    sich hieraus zivilrechtlich Schmerzensgeldansprüche für B
    ableiten lassen weiss ich nicht (ich bin kein Rechtsexperte).
    Dann wäre da ja Verhandlungsbasis geschaffen (Aufrechnung).

hi,

habe gerade keinen neuen kommentar zur hand, würde aber nicht zögern § 201a Abs. 2 als Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB zu sehen.

mfg vom

showbee