Hi,
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/361_baurech…
und hier: Abs.3.1 ‚mindestens so breit sein wie die
dazugehörigen Treppen,‘
Das ist die bauliche Anforderung an einen Raum zwischen dem Treppenraum und dem Ausgang ins Freie. Für die Frage gibt das rein gar nichts her.
Und dann nehmen wir noch § 13:
‚Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten,
zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines
Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt
wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren
sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.‘
Schön, Du hast die Schutzziele für den Brandschutz gefunden. Bei konkreten Problemen helfen die aber leider nicht besonders. Wenn Du auf Grundlage dieser Schutzzieldefinition konkrete Maßnahmen ableiten willst, mußt Du Dich mit den Ingenieursmethoden des Brandschutzes vertraut machen. Einfacher ist es da, bei den in der Bauordnung beschriebenen materiellen Anforderungen zu bleiben.
Zudem, wenn man aufmerksam liest fällt auf, daß das Wort „betreiben“ fehlt (es ist nur errichten, ändern und instandhalten genannt).
Ein Beispiel wie eine Betriebsvorschrift aussieht (hier aus der Versammlungsstättenverordnung: http://www.is-argebau.de/Dokumente/4231214.pdf , §31)
„…
(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden“
Solche Vorschriften sucht man für normale Wohngebäude vergeblich.
Aua! Die Treppenbreite ist per Definition die
Rettungswegbreite. Die Rettungswegbreite ist übrigens im
Verlauf des Rettungsweges selten konstant.
Dann mal bitte deine Fundstelle für Rettungswegbreiten, oder
genügen da 0,50 m?
Das geht am Thema vorbei. Alle entsprechenden Fundstellen beziehen sich auf die baulichen Verhältnisse.
Was hier gebraucht wird sind Betriebsvorschriften, die eine Einengung durch Einrichtungsgegenstände verbietet oder das Vorhandensein von Brandlast untersagt. Und mit einer Gültigkeit für Wohngebäude wird man da lange suchen. Eindeutige Regeln gibt es nicht (wie sie z.B. für Versammlungsstätten vorhanden sind).
Wie schon oben gesagt, ich behaupte nicht, daß alles erlaubt ist. Aber hier spielen unterschiedliche (teilweise konkurierende) Rechtsvorschriften eine Rolle, so daß es ausgesprochen schwer ist, die Vermieterin zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.
(§33.2 MustBauO) Diese Breite
darf nicht eingeengt werden.
Steht wo? Alles was ich lesen kann ist, daß die nutzbare Breite für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen muß.
Aber leichtentflammbare Materialien sind auch da unzulässig
und Dekomaterial ist nicht selten dazu zu zählen.
Immer noch falsch. Die Verwendung leichtentflammbarer Baustoffe ist untersagt. Dekomaterial ist aber kein Baustoff… (auch hier: diese Vorschrift bezieht sich nicht auf den Betrieb des Gebäudes)
Nur eines ist klar: Im genannten Fall ist die
zuständige Bauaufsichtsbehörde der richtige Ansprechpartner,
wobei in Großstädten und größeren Städten sofern vorhanden die
Berufsfeuerwehr Brandschutzaufgaben übernehmen.
Nur wenn die Belange des Brandschutzes sehr deutlich und offensichtlich verletzt werden, werden sich Bauamt oder BF dafür interessieren. Versuchen kann man es, große Hoffnungen würde ich mir aber nicht machen.
Mein Weg wäre eher über den Mieterschutzbund, wenn ein Gespräch mit der Vermieterin keine Besserung bringt.
Gruß Stefan