Schöner Hausschmuck

Hallo zusammen.

Mache hier gerade meine Hausaufgaben und brauche einen spannenden Übungsfall.

Wie würdet Ihr folgende Sachlage beurteilen:

Vermieterin A ist eine künstlerisch sehr begabte Frau. Sie schmückt ihr Haus zu jeder Jahreszeit entsprechend den jeweiligen Feiertagen. Da es eine solche Menge an Dekomaterialien ist, haben die Mieter mehr und mehr Schwierigkeiten in das Haus zu gelangen ohne mit den Gegenständen in Kontakt (berühren, streifen) zu kommen. Es geht soweit, dass z.B. auch der Handlauf am Geländer mit geschmückt wird wodurch dieser nicht mehr zu benutzen ist.

Meine Fragen dazu:
Wie weit darf so etwas wohl gehen? Gibt es eine Grenze wenn die Mieter es nicht wollten? Was ist mit entstehender Feuergefahr?

Freu mich auf eine intensive Diskussion.

Viele Grüße
Markus

Hallo Markus,
Mache hier gerade meine Hausaufgaben und brauche einen
spannenden Übungsfall.

Wie würdet Ihr folgende Sachlage beurteilen:

Vermieterin A ist eine künstlerisch sehr begabte Frau. Sie
schmückt ihr Haus zu jeder Jahreszeit entsprechend den
jeweiligen Feiertagen. Da es eine solche Menge an
Dekomaterialien ist, haben die Mieter mehr und mehr
Schwierigkeiten in das Haus zu gelangen ohne mit den
Gegenständen in Kontakt (berühren, streifen) zu kommen. Es
geht soweit, dass z.B. auch der Handlauf am Geländer mit
geschmückt wird wodurch dieser nicht mehr zu benutzen ist.

Meine Fragen dazu:
Wie weit darf so etwas wohl gehen? Gibt es eine Grenze wenn
die Mieter es nicht wollten? Was ist mit entstehender
Feuergefahr?

Was steht denn in der Hausordnung? Meistens wird darin höchstens das Aufhängen von Bildern erlaubt. Keinesfalls aber können Dinge toleriert werden, die eine Brandgefahr darstellen oder Fluchtwege behindern - auch das steht meistens explizit in Hausordnungen.

Grüße

Wolfgang D.

Hallo

Was steht denn in der Hausordnung? Meistens wird darin
höchstens das Aufhängen von Bildern erlaubt. Keinesfalls aber
können Dinge toleriert werden, die eine Brandgefahr darstellen
oder Fluchtwege behindern - auch das steht meistens explizit
in Hausordnungen.

aber die Hausordnung wird doch von der Vermieterin gemacht (sofern nicht Mehrfamilienhaus/Eigentümergemeinschaft), und Die ist hier doch offenbar die Dekorateuse…?
Womöglich kommt sie gar auf die Idee, dass alle Mieter verpflichtet sind, ihren Bereich Jahreszeitlich angepasst zu dekorieren und dies in der Hausordnung vorzuchreiben.
Ich denk da müsste eine höhere Instanz greifen, fragt sich nur welche (Ordnungsamt, Feuerwehr, …wegen Rettungswegen und Brandgefahr…Schornsteinfeger gegen steckengebliebene Nikoläuse)
da es ja privat vermietet zu sein scheint.
Bei Wohnungsbaugesellschaften kommen erstgenannte aber schon mal gucken.
Gruß Susanne

Hallo Wolfgang,

in der Hausordnung sind nur die Pflichten des Mieters geregelt. Diesem wird unterstellt, dass die Flächen nicht zur Wohnung gehören und damit nicht zu nutzen sind. Anbringen von SChilden, Blumenkästen usw. muss vom Vermieter genehmigt werden.

Wie ist es aber wenn die Vermieterin diese Sachen selbst aufbaut? Ergibt sich ein Unterschied wenn die Vermieterin selbst in dem Haus wohnt?

Gruß Markus

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Moin,
Rettungswege sind von brennbaren Gegenständen freizuhalten. Sinngemäß steht dies in sämtlichen Landesbauordnungen. Zuständig sind die örtlichen Bauaufsichtsämter.
Gleiches gilt auch für die Rettungswegbreite und die Nutzbarkeit eines Geländers.

vnA

Hallo Markus,

der Fluchweg muß freibleiben, kann aber so eingeschränkt werden, dass man ihn noch gut benutzen kann. Der Handlauf muß aus Sicherheitsgründen immer frei bleiben. Bei weiterem Schmuuck muß im Treppenhaus muß man auf selbstlöschenden Papier achten, wie es auch in Lokal an Fasching verwendet wird.

[MOD] Vollzitat gelöscht

Hi,

Rettungswege sind von brennbaren Gegenständen freizuhalten.
Sinngemäß steht dies in sämtlichen Landesbauordnungen.

Auch wenn es schön und sinnvoll wäre, eine solche Regelung suchst Du dort vergeblich. Für normale Gebäude (wie die meisten Wohngebäude) gibt es leider kaum Betriebsvorschriften.
Damit will ich nicht sagen, daß alles erlaubt ist. Aber mit einem Blick in die LBO ist es halt nicht getan. Und in der Absolutheit (Rettungswege sind immer brandlastfrei zu halten) stimmt es auch nicht.

Gleiches gilt auch für die Rettungswegbreite und die
Nutzbarkeit eines Geländers.

Auch hier gibt es leider wenig Eindeutigkeit. Konkrete Zahlen/Fakten bekommt man nur über technische Baubestimmungen, anerkannte Regeln der Technik u.ä. (kurz: das deutsche/europäische Normenwerk, das aber selten eine direkte „rechtliche“ Gültigkeit hat).

Gruß Stefan

Hi,

Moin,
Berlin §35
Hessen §34
Bayern Art.36
und die Musterbauordnung der Länder §32

dort steht z.B., dass die Rettungswegbreite der Treppenbreite entsprechen muss. Treppenbreiten stehen dann allerdings in der DIN 18065 (da hast du dann Recht). In den Bauordnungen steht außerdem, dass verwendete Materialien aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen.
Und weiter hinten steht, dass die Bauämter dafür zuständig sind, wenn Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen vorliegen.

vnA

Hi,

nun, offensichtlich ist der bauliche Brandschutz kein Expertengebiet von Dir. Dies ist auch nicht weiter schlimm, aber mit dem Posting bekleckerst Du Dich nicht gerade mit Ruhm…

Hessen §34

Thema: Fenster, Türen , Kellerlichtschächte ( http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/361_Baurech… )

Absatz 5 bestimmt die Mindestgröße von Fenstern (0,90 x 1,20 m), sofern sie Teil eines Rettungsweges sind. Zum Thema der Frage sagt der Paragraph irgendwie nicht so viel.

und die Musterbauordnung der Länder §32

Thema: Dächer ( http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf )

Was hat das mit der Frage zu tun?

dort steht z.B., dass die Rettungswegbreite der Treppenbreite
entsprechen muss.

Aua! Die Treppenbreite ist per Definition die Rettungswegbreite. Die Rettungswegbreite ist übrigens im Verlauf des Rettungsweges selten konstant.
Aber anscheinend meinst Du oben statt §32 den §35. Dort wird u.a. bestimmt, daß bei Treppenräumen ohne direkten Ausgang ins Freie der Raum zwischen Treppenraum und Ausgang mindestans so breit sein muß wie die Treppe. Mit der Frage hat aber auch das nichts zu tun.

In den Bauordnungen steht
außerdem, dass verwendete Materialien aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen müssen.

Blödsinn. Bis Gebäudeklasse 3 sind brennbare Baustoffe für Treppe und Treppenraumwand zulässig. Für Flure als Teil des Rettungswegs gilt dies sogar bis GK 4.

Gruß Stefan

Hi,

Moin,

nun, offensichtlich ist der bauliche Brandschutz kein
Expertengebiet von Dir. Dies ist auch nicht weiter schlimm,
aber mit dem Posting bekleckerst Du Dich nicht gerade mit
Ruhm…

Offensichtlich bin ich kein google-Experte.

Hessen §34

http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/361_baurech…
und hier: Abs.3.1 ‚mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppen,‘
Und dann nehmen wir noch § 13:
‚Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.‘

Thema: Fenster, Türen , Kellerlichtschächte (
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/361_Baurech…
)
Absatz 5 bestimmt die Mindestgröße von Fenstern (0,90 x 1,20
m), sofern sie Teil eines Rettungsweges sind. Zum Thema der
Frage sagt der Paragraph irgendwie nicht so viel.

und die Musterbauordnung der Länder §32

Thema: Dächer ( http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf )

Was hat das mit der Frage zu tun?

dort steht z.B., dass die Rettungswegbreite der Treppenbreite
entsprechen muss.

Aua! Die Treppenbreite ist per Definition die
Rettungswegbreite. Die Rettungswegbreite ist übrigens im
Verlauf des Rettungsweges selten konstant.

Dann mal bitte deine Fundstelle für Rettungswegbreiten, oder genügen da 0,50 m?

Aber anscheinend meinst Du oben statt §32 den §35. Dort wird
u.a. bestimmt, daß bei Treppenräumen ohne direkten Ausgang ins
Freie der Raum zwischen Treppenraum und Ausgang mindestans so
breit sein muß wie die Treppe. Mit der Frage hat aber auch das
nichts zu tun.

In der genannten DIN stehen Mindestbreiten für Treppen und Podeste. Die DIN unterscheidet zwischen verschiedenen Treppen. Wohnungstreppen als 1.Rettungsweg sind der sog. 1.Rettungsweg (§33.2 MustBauO) Diese Breite
darf nicht eingeengt werden.

In den Bauordnungen steht
außerdem, dass verwendete Materialien aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen müssen.

Blödsinn. Bis Gebäudeklasse 3 sind brennbare Baustoffe für
Treppe und Treppenraumwand zulässig. Für Flure als Teil des
Rettungswegs gilt dies sogar bis GK 4.

Aber leichtentflammbare Materialien sind auch da unzulässig und Dekomaterial ist nicht selten dazu zu zählen.

Gruß Stefan

Aber, da uns nicht bekannt ist in welcher GK der Fall spielen soll und in welchem Bundesland ist jegliche Annahme Spekulation. Nur eines ist klar: Im genannten Fall ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde der richtige Ansprechpartner, wobei in Großstädten und größeren Städten sofern vorhanden die Berufsfeuerwehr Brandschutzaufgaben übernehmen.

vnA

Aber, da uns nicht bekannt ist in welcher GK der Fall spielen
soll und in welchem Bundesland ist jegliche Annahme
Spekulation. Nur eines ist klar: Im genannten Fall ist die
zuständige Bauaufsichtsbehörde der richtige Ansprechpartner,
wobei in Großstädten und größeren Städten sofern vorhanden die
Berufsfeuerwehr Brandschutzaufgaben übernehmen.

vnA

Hallo liebe Mitstreiter,

wollte mich erst einmal für die aktive Diskussion bedanken. Bin echt erstaunt wieviel wissen hier versammelt ist. Komme kaum nach mit lesen und vor allem verstehen :wink: Habe schon viel gelernt!

Zu dem Fall: Dieser spielt in Bayern und das Gebäude ist in die GK 5 einzuteilen. Es sind 16 Mietparteien.

Viele Grüße und noch einen schönen Abend!
Markus

Hi,

http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/361_baurech…
und hier: Abs.3.1 ‚mindestens so breit sein wie die
dazugehörigen Treppen,‘

Das ist die bauliche Anforderung an einen Raum zwischen dem Treppenraum und dem Ausgang ins Freie. Für die Frage gibt das rein gar nichts her.

Und dann nehmen wir noch § 13:
‚Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten,
zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines
Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt
wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren
sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.‘

Schön, Du hast die Schutzziele für den Brandschutz gefunden. Bei konkreten Problemen helfen die aber leider nicht besonders. Wenn Du auf Grundlage dieser Schutzzieldefinition konkrete Maßnahmen ableiten willst, mußt Du Dich mit den Ingenieursmethoden des Brandschutzes vertraut machen. Einfacher ist es da, bei den in der Bauordnung beschriebenen materiellen Anforderungen zu bleiben.
Zudem, wenn man aufmerksam liest fällt auf, daß das Wort „betreiben“ fehlt (es ist nur errichten, ändern und instandhalten genannt).

Ein Beispiel wie eine Betriebsvorschrift aussieht (hier aus der Versammlungsstättenverordnung: http://www.is-argebau.de/Dokumente/4231214.pdf , §31)
„…
(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden“

Solche Vorschriften sucht man für normale Wohngebäude vergeblich.

Aua! Die Treppenbreite ist per Definition die
Rettungswegbreite. Die Rettungswegbreite ist übrigens im
Verlauf des Rettungsweges selten konstant.

Dann mal bitte deine Fundstelle für Rettungswegbreiten, oder
genügen da 0,50 m?

Das geht am Thema vorbei. Alle entsprechenden Fundstellen beziehen sich auf die baulichen Verhältnisse.
Was hier gebraucht wird sind Betriebsvorschriften, die eine Einengung durch Einrichtungsgegenstände verbietet oder das Vorhandensein von Brandlast untersagt. Und mit einer Gültigkeit für Wohngebäude wird man da lange suchen. Eindeutige Regeln gibt es nicht (wie sie z.B. für Versammlungsstätten vorhanden sind).
Wie schon oben gesagt, ich behaupte nicht, daß alles erlaubt ist. Aber hier spielen unterschiedliche (teilweise konkurierende) Rechtsvorschriften eine Rolle, so daß es ausgesprochen schwer ist, die Vermieterin zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.

(§33.2 MustBauO) Diese Breite
darf nicht eingeengt werden.

Steht wo? Alles was ich lesen kann ist, daß die nutzbare Breite für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen muß.

Aber leichtentflammbare Materialien sind auch da unzulässig
und Dekomaterial ist nicht selten dazu zu zählen.

Immer noch falsch. Die Verwendung leichtentflammbarer Baustoffe ist untersagt. Dekomaterial ist aber kein Baustoff… (auch hier: diese Vorschrift bezieht sich nicht auf den Betrieb des Gebäudes)

Nur eines ist klar: Im genannten Fall ist die
zuständige Bauaufsichtsbehörde der richtige Ansprechpartner,
wobei in Großstädten und größeren Städten sofern vorhanden die
Berufsfeuerwehr Brandschutzaufgaben übernehmen.

Nur wenn die Belange des Brandschutzes sehr deutlich und offensichtlich verletzt werden, werden sich Bauamt oder BF dafür interessieren. Versuchen kann man es, große Hoffnungen würde ich mir aber nicht machen.
Mein Weg wäre eher über den Mieterschutzbund, wenn ein Gespräch mit der Vermieterin keine Besserung bringt.

Gruß Stefan

Hi,

Moin,
dann gebe ich mich geschlagen. Ich ziehe meinen Hut.

vnA