Schönheitreperaturen

Hallo Leser!

Die Frage lautet: Ist diese Passage aus einem Mietvertrag nichtig oder nicht?

„§ 19 Sonstige Vereinbarungen
Der Mieter übernimmt die Wohnung im renovierten Zustand. Er verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietverhaeltnisses die Wohnung im fachgerecht renovierten Zustand and den Vermieter herauszugeben.“

Hier noch einige Anmerkungen:

Sonst sind im Mietvertrag nur die gesetzlichen Friste von 3 bzw. 5 Jahren für Schönheitsreperaturen vereinbart.

Die Mietzeit betrug 1 Jahr und 4 Monate

Hat da jemand eine Meinung (evtl. mit Begründung) ???

Schon mal Dank fürs Grübeln

Hi Bjoern!

Aus eigener Erfahrung weiß ich, daß gewisse Abnutzungserscheinungen im Mietpreis mit inbegriffen sind!

Bei der Kürze der Zeit ist es durchaus möglich, daß diese Regelung reicht, um nicht alles neu renovieren zu müßen!

Gruß

Bernd

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