Hallo,
wir haben vor 2 1/2 Jahren einen Formularmietvertrag
unterschrieben, der uns wirksam, soll heißen ohne unwirksame
Klauseln (soweit ich dies beurteilen kann), turnusmäßig die
Schönheitsreparaturen aufbürdet. Allerdings war die Wohnung
beim Einzug in einem Zustand, der mit „unrenoviert“ noch sehr
freundlich beschrieben ist. Wir haben z.B. drei große Säcke
Spachtelmasse (also so ca. 60 kg) gebraucht, um die Wände in
einen Zustand zu bringen, in dem man tapezieren konnte, und
ich mußte mit dem Excenterschleifer Klebereste von
Styroporkacheln an der Decke entfernen. Alte Tapetenreste
mussten noch abgekratzt werden und und und…
Du hast nach dieser Darstellung die Wohnung unrenoviert übernommen und musstest die Wohnung zum Einzug selbst renovieren. Nach den Klauseln dürfet nun nach drei Jahren Küche,Bad und WC fällig werden. Die Wohn- und Schlafräume mit 5 Jahren sind noch längst nicht fällig.
Kurz zu sagen waren wir ziemlich naiv, diese Wohnung in diesem
Zustand unter den gegebenen Bedingungen zu mieten. Wir wollen
uns nicht über den Zustand der Wohnung beim Einzug beklagen
(es war halt vermietet wie besehen…), doch wir sind
natürlich entsprechend unlustig bei einem Auszug, der wohl
bald anstehen wird,
Wenn ihr die drei Jahre überschreitet, muss Bad, Küche , WC renoviert werden. Sind die drei Jahre nicht erreicht und ihr habt bei Einzug renoviert ist nicht zu renovieren.
Auch die Quotenklausel gilt nicht, wenn ihr bei Einzug renoviert habt und im Rahmen der erreichten Fristen jeweils Schönheitsreparaturen vorgenommen habt. Hier ist das neue Urtuieo des BGH vom 13.05.2003 anzuwenden.
noch mal zu renovieren oder anteilig die
Kosten an den Vermieter zu berappen.
Ich habe schon eine ganze Menge im Netz gefunden und
wiedersprüchliche Angaben entdeckt: Einerseits wird gesagt,
dass auch bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung die
turnusmäßige Renovierung und die Abgeltungsregelung wirksam
ist. Andererseits wird aber auch gesagt, dass dem Mieter nur
solche Lasten aus Schönheitsreparaturen aufgebürdet werden
sollen, die er selbst verwohnt hat.
Wichtig ist immer, was bei Einzug geschehen ist. Hat der Mieter renoviert oder der Vermieter. Dananch ist die Frage zu bewerten, ob Fristen vereinbart sind und ob diese erreicht sind. Dann ist die Frage abzuklären, ob eine Frist kurz überschritten ist und hier die Quotenklausel angewendet werden kann oder ob der Vermieter dem Mieter die Einzugsrenovierung, die Fristenrenovierungen und die Auszugrenovierung übertragen hat und somit möglicherweise alles unwirksam sein kann, zumindest die Abschlussrenovierung mit Sicherheit unwirksam ist.
Bei Schönheitsreparaturen kannst Du kaum Informationen aus dem Internet holen, da entweder allgemeine Informationen bekannt sind oder Stellungnahme- wie hier bei wer-weiss-was zu spzeilieeln Fragen.
Weiss jemand hier Rat, wie dieser Fall liegt? Kann man auf
Grund des sehr schlechten Anfangszustands der Wohnung und des
Formularmietvertrags hier eindeutig davon Sprechen, dass wir
gegen Treu und Glauben benachteiligt werden?
Nein. Ihr habt bei Einzug wohl renoviert, die vereinbarten Fristen sind nicht erreicht und somit sind keine Renovierungen zum Auszug geschuldet. Wobei ich hier grundsätzlich davon ausgehe, dass die Wände und dekcen weiss gestrichen wurden und keine farbigen Wände vorhanden sind.
Gruss Günter