Nach neuester Rechtsprechung ist ja die Schönheitsrep. eines Mieters nichtig dh nicht durchzuführen, wenn bestimmte Fristen (wie früher in den Einheitsmietverträgen üblich) im Mietvertrag stehen.
Gilt das auch, wenn ausdrücklich in einer Anlage zum Mietvertrag darauf verwiesen wird, bei Auszug zu renovieren oder ist diese Zusatzklausel dann auch automatisch nichtig?
zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um eine - wenn auch getrennte - Formularklausel oder eine Individualklausel handelt. Zweiteres kann u.U. durchaus rechtsgültig vereinbart sein.
Ganz generell gilt, dass wenn eine Endrenovierungsklausel (als Formularklausel) nicht auf den Zustand der Wohnung bei Auszug Bezug nimmt, ddiese nicht gültig ist.
Auch eine Individualklausel kann durch einen sogenannten Summierungseffekt ungültig werden. Hierzu folgender Link, dort bitte bis zu „Endrenovierung“ runterscrollen http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schoen…
Ebenfalls generell sollte jeder Mieter bedenken, dass jeder Fall anders gelagert ist (sein kann). Niemals nicht pauschal sagen: Gilt nicht. Lieber doppelt und dreifach prüfen und evtl. vor Ort mit allen Details fachlichen Rat in Anspruch nehmen.