Nach Beendigung des Mietverhältnisses (3 1/4 Jahre) wurden die von Dübellöchern „befallenen“ Wände von den Löchern befreit und weiß gestrichen (fachgerecht von Maler), (im Mietvertrag gibt es gültige Schönheitsreparaturklausel). Die übrigen Wände waren auch weiß gestrichen. Jetzt gibt es leichte Farbabweichungen von NEU zu ALT. Der Vermieter lehnt diese Schönheitsreperatur ab, mit Hinweis auf die Farbnuancen.
Muß ich die restlichen Wände neu streichen oder nicht?
(im Mietvertrag gibt es gültige Schönheitsreparaturklausel).
Und diese sind „streng geheim“? Oder warum werden die genauen Klauseln, die für die Beantwortung der Frage vielleicht nicht gänzlich unerheblich sind, verschwiegen?
Grds. ist eine Renovierung geschuldet, wenn sie erforderlich ist. Sind an den ungestrichenen Wänden Abnutzungspuren erkennbar, etwa an den Stellflächen von Bildern oder Möbeln, müssen sie gestrichen werden.
Die Farbstellung einwandfreier Wandbeläge spielt hingegen keine Rolle.
G imager
„Und diese sind „streng geheim“? Oder warum werden die genauen Klauseln, die für die Beantwortung der Frage vielleicht nicht gänzlich unerheblich sind, verschwiegen?“
Nein, diese Klauseln sind etwas länger, deshalb hier nicht gleich eingestellt. Aber hier der ausführliche Wortlaut:
Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.
Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und
fachgerecht vornehmen zu lassen. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie
sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und
Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.
lm Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden
Zeitabständen fällig:
a. in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
b. in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
c. in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Ist die Mietsache dem Mieter in renoviertem Zustand (oder irn Neuzsutand bei Erstbezug)
übergeben worden und zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen
vorgesehenen Fristen aus, so ist der Mieter in der Regel verpflichtet, die Kosten der
Renovierung an den Vermieter wie folgt zu bezahlen:
Zu a: 33,3 % für das 1. Jahr; 66,6 % für das 2. Jahr; 100,0 % für das 3. Jahr
Zu b: 20 % für das 1. Jahr; 40 % für das 2. Jahr; 60 % für das 3. Jahr; 80 % für das 4. Jahr; 100% für das 5. Jahr
Zu c: 14,28 % für das 1. Jahr; 28,56 % für das 2. Jahr; 42,84% für das 3. Jahr; 57,12 % für das 4. Jahr;
71,40 % für das 5. Jahr; 85,86% für das 6. Jahr; 100,00 % für das 7. Jahr
Es bleibt dem Mieter nachgelassen nachzuweisen, dass eine unterdurchschnittliche
Abnutzung der Wohnung gegeben ist, so dass keine anteiligen Kosten der Renovierung zu
tragen oder die vorstehenden Quoten anzupassen sind.
Vielen Dank, das hätte ich aus der Kalten heraus auch so gesehen, aber manchmal ist man ja auch etwas voreingenommen…
Diese Bestimmungen sind - wie vermutet - wirksam getroffen und haben tatsächlich mit der Frage, ob die abweichenden Weißtöne eine verlangte Renovierung beanspruchbar machen oder nicht, nichts zu tun.
Ist das Weiß durch Heizungsluft, Kerzen usw. nachgedunkelt oder durch Bilder, Möbel, Wandlampen usw. verfärbt, muss man sie streichen; sagt dem VM das frischgetrichene Arktikweiß der Fa. X neben diesem Reinweiß des Herstellers Y nur nicht so ganz zu, eben nicht.
Die vorgetragenen Bemängelung des VM scheitert, da die Wohnung in diesem gepflegten Zustand durchaus nachvermietbar ist, da die hier gegeben „neutralen, hellen Farben“ zweifellos „dem allgemeinen Geschmacksempfinden, dass für möglichst viele Mieteressenten akzeptabel ist“ vollauf entsprechen - so der BGH Az.: VIII ZR 416/12
G imager
Huhu,
mit der Wirksamkeit bin ich mir da nicht so sicher da:
regelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen.
Oh wie der Mieter darf dies nicht selber?
Weißen der Decken
ah was haben wir denn da eine Farbvorgabe.
Diese beiden Punkte machen mir etwas Zahnschmerzen was eine gültigkeit der Klauseln anbelnagt
mit der Wirksamkeit bin ich mir da nicht so sicher da:
Ich schon
regelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen.
Oh wie der Mieter darf dies nicht selber?
Doch, vielmehr ist hier die Pflicht des Mieters, nicht konkrete Ausführung gemeint. Schon gar nicht, dass sie ein anderer ausführen muss
Und „fachgerecht“ meint hier, ohne Streifen, Flecken, Farbläufer, kein Mitstreichen von Fußleisten, Fensterbänken, Türrahmen - eben wie ein Profi, aber nicht durch einen
Weißen der Decken
ah was haben wir denn da eine Farbvorgabe.
Keine: „Weiße(l)n“ ist als Synonym für streichen, tünchen aufzufassen.
G imager
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen wirksam ist, wenn sie die Verpflichtung zum “Weißen” der Decken und Oberwände bereits während der Mietzeit umfasst. Dies ist hier nicht der Fall.
G imager
Grds. ist eine Renovierung geschuldet, wenn sie erforderlich
ist.
Grundsätzlich zahlt ein Mieter die Miete auch dafür, dass die Mietsache im Rahmen der üblichen Nutzung Abnutzungserscheinungen erleidet. Gesetzlich ist der Vermieter sogar verpflichtet, regelmäßig die Wohnoptik mit Farbe und Pinsel aufzufrischen. Sicher kann der Vermieter diese Verpflichtung in engen Grenzen auf den Mieter übertragen.
Über die Definition, wann eine Renovierung „erforderlich“ ist, lässt sich zudem trefflich streiten.
Sind an den ungestrichenen Wänden Abnutzungspuren
erkennbar, etwa an den Stellflächen von Bildern oder Möbeln,
müssen sie gestrichen werden.
Du meinst also, der Mieter muss die Wohnung in jedem Fall in tadellosem und renoviertem Zustand zurück geben? Dafür bedürfte es einer Endrenovierungsklausel im Vertrag, die in den meisten Fällen unwirksam ist. Schönheitsreparaturen sind nur dann durchzuführen, wenn sie nach dem Erscheinungsbild der Wohnung notwendig sind. Wenn die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit regelmäßig durchgeführt wurden, muss ein Vermieter durchaus gewisse Abnutzungspuren akzeptieren.
In dem hier konkret vorliegenden Bespiel erwartet der Vermieter die Durchführung der vertraglich vereinbarten regelmäßigen Schönheitsreparaturen UND die Rückgabe in renoviertem Zustand ohne jegliche Abnutzungserscheinungen. Die Rechtsprechung ist da eindeutig.
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klausel über
die Vornahme von Schönheitsreparaturen wirksam ist, wenn sie
die Verpflichtung zum “Weißen” der Decken und Oberwände
bereits während der Mietzeit umfasst. Dies ist hier nicht der
Fall.
Sicher? Vielleicht stehe ich ja auf der Leitung, aber das hier:
ie Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.
Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und
fachgerecht vornehmen zu lassen. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie
sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und
Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände. … mehr auf http://w-w-w.ms/a5epjx
besagt doch genau das? Müsste damit nicht die gesamte Renovierungsklausel hinfällig sein?
Gruß
Tina
In dem hier konkret vorliegenden Bespiel erwartet der
Vermieter die Durchführung der vertraglich vereinbarten
regelmäßigen Schönheitsreparaturen UND die Rückgabe in
renoviertem Zustand ohne jegliche Abnutzungserscheinungen. Die
Rechtsprechung ist da eindeutig.
Nicht anderes habe meinem Kommentar zugrunde gelegt deine grundsätzlichen Überlegungen in epischer Breite sind mal wieder off topic und reine Laberei
Tasächlich ging es auch dem Fragesteller nur darum zu erfahren, ob Abweichungen der Weißnancen aus laufender Renovierung ihn bei Auszug tatsächlich zu dem geforderten Neuantrich bereits renovierter Wände verpflichten
G imager761
grundsätzlichen Überlegungen in epischer Breite sind mal
wieder off topic und reine Laberei
Kritik ist nicht Deine Sache, stimmt´s? Scheinst Dich für unfehlbar zu halten und Kommentare zu Deinen fragwürdigen Ausführungen bügelst Du mit dummen Beleidigungen (reine Laberei) ab.
Tasächlich ging es auch dem Fragesteller nur darum zu
erfahren, ob Abweichungen der Weißnancen aus laufender
Renovierung ihn bei Auszug tatsächlich zu dem geforderten
Neuantrich bereits renovierter Wände verpflichten
Und warum antwortest Du dann „Sind an den ungestrichenen Wänden Abnutzungspuren erkennbar, etwa an den Stellflächen von Bildern oder Möbeln, müssen sie gestrichen werden“?
Passt weder zu der Kernfrage, wie Du ja nun ganz richtig selbst festgestellt hast und ist zudem natürlich falsch.
Hallo liebe Ratgebende,
ich bin erst einmal überwältigt von der hier entfachten Diskusion und der Flut der Antworten. Ich möchte allerdings nicht zum Streit der einzelnen Forumsmitglieder anstacheln, für mich war es zunächst einmal wichtig, auch ein paar von mir unabhängige Meinungen zu diesem Thema zu erfahren und ein wenig gezieltere Tips speziell zur Rechtslage zu bekommen, bevor ich mich evtl. entschließe, mir hierzu rechtlichen Beistand zu holen! Bitte nicht übereinander herfallen und sachlich bleiben, kein Mensch ist unfehlbar und dies hier ist schließlich auch keine verbindliche Rechtsberatung und wie bereits gesagt, ich wollte zunächst auch nur ein paar unabhängige Ansichten zum Thema haben.
Da es hinsichtlich der Mietvertragsklauseln - wie es scheint - doch nicht ganz eindeutig zu seien scheint, bezüglich der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Renovierungsklauseln, werde ich mir jetzt auf jeden Fall noch den Rat von einem Fachanwalt/Fachanwältin einholen.
An alle Ratgebenden meinen herzlichsten Dank, es darf aber auch gern noch weiter diskutiert werden!
Hallo Ratsuchender
Da das Thema schon ausgeufert ist, hatte ich mich rausgehalten.
Deinen abschliessenden Post finde ich aber total Klasse.
Das Thema Schönheitsreparaturen ist nunmal schier unerschöpflich und hat auch schon zu etlichen (vermeintlich) differierenden Urteilen geführt. Zu Bedenken ist, dass es oft auf das Vorhandensein/Nichtvorhandensein eines einzigen Wortes ankommt oder gar auf die Umstände beim Vertragsabschluss.
Einen Rechtsanwalt, der den gesamten Vertrag Wort für Wort durchlesen kann, um Rat zu fragen, ist sicher eine gute Entscheidung!
Noch besser wäre es das zu tun, bevor man überhaupt den Pinsel in die Hand nimmt
Viel Erfolg
Rudi
Inwiefern denn? Weder „regelmäßig“, „fachgerecht“ noch Umfang der Arbeiten sind inhaltsunwirksam getroffen.
„Regelmäßig“ darf der VM seinen Mieter eben auffordern, die nikotingeschwängerte Tapete zu ersetzen, bevor das Kondensatz in den Putz, seiner Bausubstanz, eindringt und einen Sperrgrund bildet, der Schimmelbefall begünstigt oder aufwändig saniert werden müßte und ebenso einen abblätternden Zimmertür- oder Fensterrahmenanstrich innen ersetzt verlangen, bevor sich das offene Holz verzieht oder gar weggammelt.
Lies Dir doch bitte den Link durch.