Schönheitsreparatur-Klauseln

In einem Vertrag ist die folgende Klausel enthalten:


Der Mieter verpflichtet sich, Schönheitsreparaturen während der Mietzeit durchzuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster, den Anstrich der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche anderen Anstriche der gemieteten Räume.

Schönheitsreparauren während des Mietverhältnisses:
Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen. Dieses ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall:
In Küche, Bädern und Duschen - alle 3 Jahre,
In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten - alle 5 Jahre,
In allen anderen Nebenräumen - alle 7 Jahre.
Die Erneuerung der Anstriche an Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich.

Ist durch die Festlegung im letzten Satz die Regelung trotz der Formulierung „im Allgemeinen“ bei den anderen Punkten insgesamt ungültig?

  1. Abschnitt zu Renovierung bei Kündigung:

Sind bei der Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen wie oben nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit Mietbeginn bzw. seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit.

Die Höhe des Kostenansatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt. Sie entspricht dem Verhältnis der oben festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit Mietbeginn bzw. seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen. Dieses gilt nur, sofern der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht durchführt oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.

Ist hierdurch festgelegt, dass unabhängig vom Zustand immer Kosten anfallen werden?

Wären dadurch die Schönheitsreparaturen im Ganzen nicht zu erledigen?

Ist durch die Festlegung im letzten Satz die Regelung trotz
der Formulierung „im Allgemeinen“ bei den anderen Punkten
insgesamt ungültig?

Warum?

Die Formulierung Allgemein wird ja hinterher spezifiziert.

Ist hierdurch festgelegt, dass unabhängig vom Zustand immer
Kosten anfallen werden?

Ja

Wären dadurch die Schönheitsreparaturen im Ganzen nicht zu
erledigen?

Ja

Aber dies bedeutet nicht das es kostenlos ist.

Hallo Canadier!

Vielen Dank für die Antwort. Ich habs aber nicht ganz verstanden.

Ist durch die Festlegung im letzten Satz die Regelung trotz
der Formulierung „im Allgemeinen“ bei den anderen Punkten
insgesamt ungültig?

Warum?

Die Formulierung Allgemein wird ja hinterher spezifiziert.

In dem Passus ist doch geregelt, dass ein Teil der Arbeiten (Streichen von Heizungen, etc.) immer nach 6 Jahren zu erledigen sei. Dadurch ist es doch keine weiche Fristenregelung, die gültig sein könnte. Dachte ich.

Ist hierdurch festgelegt, dass unabhängig vom Zustand immer
Kosten anfallen werden?

Ja

OK

Wären dadurch die Schönheitsreparaturen im Ganzen nicht zu
erledigen?

Ja

Aber dies bedeutet nicht das es kostenlos ist.

Der Mieter muss also beim Auszug entweder selbst renovieren oder den Kostenvoranschlag des Malerunternehmens akzeptieren. Die zitierten Klauseln beschreiben damit eine gültige Regelung zu Schönheitsreparaturen. Habe ich das richtig verstanden?

Vielen Dank schon mal im Voraus und Sorry für die Nachfragen, KM Schönefeld