hi,
der vermieter benutzt einen einheitsmietvertrag, wo die üblichen (wohl AGB-widgrigen) schönheitsreparaturen vermerkt sind.
JEDOCH macht er als Anhang eine nochmalige „Zusätzliche Vereinbarung“ mit Schreibmaschinenschrift.
Hier ewähnt er nochmals die Fristen der Schoenheitstreparaturen.
AUSSERDEM wird dort verlangt, dass die angebrachten Tapeten zu entfernen sind, evtl. Risse und Löcher zuzuspachteln sind.
Der Vermieter hatte die Deckentapete selbst angebracht, die Wandtapeten wurden vom Mieter angebracht, ebenso vom Mieter die Anstriche für Decke und Wand.
Frage 1 :
Kann nun der Vermieter beim Auszug nach bereits 15 Monaten verlangen, dass der Mieter die Tapeten entfernt ?
Der Zustand ist relativ neuwertig, die üblichen Bohrlöcher für Bilder und Spiegel sind da…ansonsten hat die hellgelbe Wandfarbe sehr vereinzelt Abnutzungsfärbungen.
Frage 2:
Hat der Vermieter mit dem „Trick“ der spearaten Anlage das BGH-Urteil evtl. umgangen ?
BGH: Urteil des VIII. Zivilsenats vom 5.4.2006 - VIII ZR 109/05 -
siehe auch www.bundesgerichtshof.de
Gruss,
E.